Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Vom 3. November 2024

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 633) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes in der vom 30. Juli 2024 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 15. Mai 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107),
2.
den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880),
3.
den am 16. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 623),
4.
den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510),
5.
den am 17. September 2019 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663),
6.
den am 30. Juli 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 3. November 2024

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Gesetz
zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
(Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG)

Präambel

1„Das Höchste, was man erreichen kann, ist zu wissen und auszuhalten, dass es so und nicht anders gewesen ist, und dann zu sehen und abzuwarten, was sich daraus ergibt.“
Hannah Arendt, Rede am 28. September 1959 bei der Entgegennahme des Lessing-Preises

2Für den Freistaat Sachsen gehört die Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, sowie deren Verbrechen zu den Kernelementen der demokratischen Erinnerungskultur, die eine europäische Dimension besitzt.

3Die Stiftung Sächsische Gedenkstätten bewahrt mit ihrer Arbeit das Gedenken an die Opfer und benennt die Verantwortung der Täterinnen und Täter. 4Sie dokumentiert und erforscht die Geschichte und würdigt den Mut und das Beispiel von Widerstand und Opposition. 5An authentischen Orten will sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur leisten. 6Dafür ist die Mitwirkung der Opfer sowie von bürgerschaftlichen Initiativen zur historischen Aufarbeitung von außerordentlicher Bedeutung. 7Die Stiftung will die Erinnerung an die Vergangenheit wachhalten und an die nachfolgenden Generationen weitergeben. 8Sie will ihnen ermöglichen, für Menschenwürde, Freiheit, Recht und Toleranz einzutreten und Gefährdungen dieser Grundwerte und der Demokratie wirkungsvoll zu begegnen.

9Die vom Freistaat Sachsen errichtete Stiftung arbeitet die Wesensmerkmale und grundlegenden Unterschiede zwischen der Diktatur des Nationalsozialismus und der kommunistischen Diktatur heraus und vermittelt das Wissen um die Singularität des Holocaust. 10Sie relativiert nicht die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus mit Verweis auf die Verbrechen des Kommunismus. 11Ebenso bagatellisiert sie nicht die Verbrechen der kommunistischen Diktatur mit Verweis auf diejenigen des Nationalsozialismus.

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) 1Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Damit wird die durch Beschluss der Staatsregierung vom 15. Februar 1994 gegründete Stiftung gleichen Namens fortgeführt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2
Zweck

(1) 1Zweck der Stiftung ist es, diejenigen Stätten im Freistaat Sachsen zu erschließen, zu fördern und zu betreuen, die an authentischen Orten an politische Gewaltverbrechen von überregionaler Tragweite, von besonderer historischer Bedeutung, an politische Verfolgung, an Staatsterror und staatlich organisierte Morde erinnern. 2Sie entwickelt diese Stätten als Orte der außerschulischen sowie politischen Bildung auch im europäischen Kontext. 3Die Stiftung hat die Opfer der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, zu ehren, den Widerstand gegen diese Diktaturen zu würdigen sowie die Strukturen und Methoden der jeweiligen Herrschaftssysteme für die Öffentlichkeit zu dokumentieren.

(2) 1In eigener Trägerschaft unterhält die Stiftung folgende Gedenkstätten:

1.
Gedenkstätte Bautzen,
2.
Gedenkstätte Münchner Platz Dresden,
3.
Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein,
4.
Gedenkstätte Großschweidnitz,
5.
Erinnerungsort Torgau,
6.
Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain.

2Die Gedenkstätten sollen der Stiftung, soweit rechtlich möglich und zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlich, zu Eigentum übertragen, andernfalls durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen werden.

(3) 1Institutionell gefördert werden die Gedenkstätten

1.
Bautzner Straße Dresden und
2.
Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker.

2Die Landesförderung für diese Gedenkstätten setzt eine angemessene Beteiligung der jeweiligen Sitzgemeinde an der Förderung voraus.

(4) 1Über die in Absatz 3 genannten Gedenkstätten hinaus werden weitere Gedenkstätten institutionell gefördert. 2Hierzu zählen insbesondere

1.
die Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig,
2.
die ehemalige zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig,
3.
die Gedenkstätte Konzentrationslager Sachsenburg,
4.
die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau,
5.
die Gedenkstätte Frauenhaftanstalt Hoheneck und
6.
der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis.

3Eine Förderung setzt ein tragfähiges Konzept und eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Gedenkstätte voraus. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die Stiftung kann Archive und Zentren, Einrichtungen und Initiativen fördern, die in besonderer und repräsentativer Weise Repressionsmechanismen totalitärer Diktaturen und den Widerstand dagegen dokumentieren. 2Insbesondere sollen folgende Aufarbeitungsinitiativen und Archive gefördert werden:

1.
Umweltbibliothek Großhennersdorf e. V.,
2.
Martin-Luther-King-Zentrum für Gewaltfreiheit und Zivilcourage e. V. und
3.
Archiv Bürgerbewegung Leipzig e. V.

(6) 1Die Stiftung kann im Einvernehmen mit den bisherigen Trägern bestehender und bereits geförderter Gedenkstätten gemäß Absatz 3 bis 5 die Übernahme der Trägerschaft für diese Gedenkstätten beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Staatsregierung.

(7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

§ 4
Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) 1Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. 2Für Bauinvestitionen stellt der Freistaat Sachsen zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. 3Die Stiftung beauftragt den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mit der Durchführung von Baumaßnahmen und mit der Liegenschaftsverwaltung, soweit diese Aufgaben nicht durch sie selbst oder den Grundstückseigentümer wahrgenommen werden.

(2) Die Stiftung kann Vermögen annehmen, das ihr vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt wird.

(3) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. 2Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens herangezogen werden. 3Zuwendungen dürfen herangezogen werden, soweit sie nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. 4Mit Dritten kann vertraglich geregelt werden, dass Vermögensgegenstände der Stiftung nicht der Heimfallregelung des § 16 unterliegen.

(4) Freie Rücklagen dürfen zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung gebildet werden.

§ 5
Organe

(1) Organe der Stiftung sind:

1.
der Stiftungsrat,
2.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
3.
der Stiftungsbeirat und
4.
der Wissenschaftliche Beirat.

(2) 1Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht sein, wer für den öffentlichen Dienst aufgrund von Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ungeeignet ist. 2Mitglied kann nur sein, wer einer entsprechenden Überprüfung zustimmt.

(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates, der Stiftungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat arbeiten ehrenamtlich. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für bis zu zwei ganztägige Sitzungen im Kalenderjahr entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung sein.

§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 17 Mitgliedern.

(2) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:

1.
die für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsministerin oder der für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsminister als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
4.
die Direktorin oder der Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung,
5.
die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und
6.
die Direktorin oder der Direktor der Landeszentrale für politische Bildung.

(3) Der Bund kann eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den Stiftungsrat entsenden, sofern er dies im Falle der finanziellen Mitförderung der Stiftung für erforderlich hält.

(4) 1Zur Berufung in den Stiftungsrat können vorschlagen:

1.
der Stiftungsbeirat bis zu sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der sächsischen Opferverbände sowie der Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen,
2.
die Kirchen und jüdischen Religionsgemeinschaften in Sachsen bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
die kommunalen Landesverbände eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der Mitglied eines Kreistages oder Gemeinderates sein muss.

2Bei den Vorschlägen zu Berufungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Die gemäß Absatz 4 vorgeschlagenen Personen werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtszeit von vier Jahren als Mitglieder des Stiftungsrates nach Maßgabe der Satzung berufen. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 4§ 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt.

(6) Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt werden.

(7) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(8) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Sitzungen beratend teil; sie sind antragsberechtigt. 2Im Falle der Verhinderung nehmen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter teil.

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates
und seiner oder seines Vorsitzenden

(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. 2Er erlässt eine Satzung nach Maßgabe des § 13b und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Förderungsmaßnahmen gewährt werden können.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und entlastet die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.

(3) 1Die oder der Vorsitzende sorgt für die Einleitung der Überprüfungen nach § 5 Absatz 2 für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe; dabei finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften und Verfahren entsprechend Anwendung. 2In die Überprüfung sind sämtliche, nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglichen Unterlagen einzubeziehen. 3Erweist sich eine Nichteignung im Sinne von § 5 Absatz 2, so gilt das betreffende Mitglied als abberufen. 4Die oder der Vorsitzende teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.

(4) Der Stiftungsrat legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.

§ 8
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung wird von der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Zustimmung durch die Staatsregierung berufen. 2Die Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Stiftung ist als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.

(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verwaltet die Stiftung und führt deren laufende Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. 2Für die Publikationen der Stiftung sowie für die Ausführung wissenschaftlicher und gedenkstättenfachlicher Entscheidungen der Stiftungsgremien trägt sie oder er die Verantwortung. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

§ 9
Stiftungsbeirat

(1) 1Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. 2Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) 1Die inhaltlich im Sinne von § 2 Absatz 1 tätigen Interessenvertretungen (Komitees und Verbände, Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen) sowie die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kommunalen Träger von Gedenkstätten können je eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Stiftungsbeirat vorschlagen. 2Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen. 3§ 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt. 4Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. 5Wiederberufung ist möglich. 6§ 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsbeirates mit beratender Stimme teil.

(4) Der Stiftungsbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit unabhängig.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) 1Der Stiftungsbeirat erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeitsgebiete der Stiftung. 2Er schlägt dem Stiftungsrat die Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zur Berufung vor.

(2) Mitglieder des Stiftungsbeirates können dem Stiftungsrat, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Vorschläge und Anregungen unterbreiten, wenn der Stiftungsbeirat sich auf diese nicht mehrheitlich verständigen konnte.

(3) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.

(4) Der Stiftungsbeirat kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden.

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

(1) 1Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus insgesamt fünf Sachverständigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden. 2Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3§ 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) 1Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und begutachtet die von der Stiftung erstellten Konzeptionen (Projekte, Ausstellungsdrehbücher und Konzeptionen der Gedenkstätten sowie Konzeptionen für Dokumentationen). 2Er wird nur im Auftrag der Stiftung tätig und ist bei seiner Tätigkeit unabhängig.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil.

§ 12
Beschäftigte der Stiftung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

(2) Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

(3) 1Für die Beschäftigten der Stiftung finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen und Tarifverträge entsprechend Anwendung. 2§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Haushalt

Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Stiftung ist befugt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 diejenigen personenbezogenen Daten lebender und verstorbener Personen zu verarbeiten, die in den von ihr verwalteten oder beschafften Unterlagen enthalten sind oder ihr sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stiftungszwecks bekannt werden. 2Die §§ 6, 9 bis 11 und 17 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen in Bezug genommenen Rechtsverordnungen für die Benutzung der Unterlagen der Stiftung keine Anwendung finden.

(2) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.

§ 13b
Satzungsermächtigung

(1) 1Die Stiftung regelt die nähere Ausgestaltung ihrer inneren Organisation und Verfahren einschließlich der ihrer Organe durch Satzung. 2Dazu gehören insbesondere verfahrensmäßige Regelungen zur Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Anliegen aller in der Stiftung nach § 6 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 vertretenen Verbände, Einrichtungen oder Bereiche bei der Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung.

(2) Der Beschluss zum Erlass der Satzung sowie für jede Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.

(3) Die Satzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 14
Rechtsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern.

§ 15
Prüfungsrechte

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus stehen die Prüfungsrechte gemäß § 109 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.

(2) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Freistaates Sachsen.

(3) Für die Bundesförderung richtet sich das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach § 91 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16
Aufhebung der Stiftung

1Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. 2Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder die Stifter nicht anderweitig verfügt haben.

§ 17
(Inkrafttreten)

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Art. 12 § 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880)

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 623)

Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Art. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)

Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Art. 11 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663)

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 633)