Historische Fassung war gültig vom 01.05.2007 bis 10.07.2009

Gesetz
über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden
(Universitätsklinika-Gesetz – UKG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulmedizingesetz – SHMG)

Vom 6. Mai 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2007

§ 1
Errichtung, Rechtsnachfolge, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel

(1) Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen werden errichtet:

1.
das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig mit Sitz in Leipzig,
2.
das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden mit Sitz in Dresden.

(2) Das Universitätsklinikum tritt ein in die Rechte und Pflichten des jeweiligen bisherigen Universitätsklinikums, bestehend aus den Kliniken und Klinischen Instituten als Betriebseinheiten der Medizinischen Fakultät und den ihnen dienenden Einrichtungen sowie den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen). Die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute verbleiben bei der Medizinischen Fakultät. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre im Zuge der Entwicklung der medizinischen Wissenschaften erforderlich ist, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzelne Institute oder Kliniken durch Rechtsverordnung aus dem Universitätsklinikum in die Medizinische Fakultät oder aus der Medizinischen Fakultät in das Universitätsklinikum umgliedern. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Freistaates Sachsen und der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich zuzurechnen waren.

(3) Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 30. Juni 1999 vom Universitätsklinikum übernommen. Das Universitätsklinikum erhält für die Betriebsgrundstücke einschließlich Vorratsflächen unentgeltlich die Nutzungsbefugnis. Das Eigentum an Betriebsgrundstücken einschließlich der Vorratsflächen bleibt beim Freistaat Sachsen. Den weiteren Grundstücksbedarf des Universitätsklinikums wird der Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Möglichkeiten decken. Das Universitätsklinikum kann eigenes Vermögen erwerben.

(4) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ( AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2322).

(5) Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und seinem Namen als Umschrift.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Universitätsklinikum erfüllt die bisher der Universität in der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben. Es ist insofern Träger der Krankenversorgung. Es gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität und ihrer Medizinischen Fakultät die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 5 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459), wahrnehmen können. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, der Klinik- und Krankenhausschule im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), wie bisher Räumlichkeiten zu denselben Bedingungen zu überlassen.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Universitätsklinikum, durch Rechtsverordnung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Soweit dem Universitätsklinikum hierdurch Kosten entstehen, dürfen ihm weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zur Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.

(3) Dem Universitätsklinikum kann durch Vereinbarung mit der Universität im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät die gesamte Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch für die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute übertragen werden.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sicherzustellen.

(5) Das Universitätsklinikum übt die Bauherrenfunktion aus. Hierzu gehören insbesondere die Planung und die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.

§ 3
Gewährträgerschaft und Rechtsaufsicht

(1) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet der Freistaat Sachsen als Gewährträger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht zu erlangen ist.

(2) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Gewährträgerschaft des Freistaates Sachsen wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium der Finanzen gemeinsam wahrgenommen. Entscheidungen nach Absatz 4 sollen binnen vier Wochen ab Zugang der Vorlage beim Gewährträger getroffen werden.

(4) Dem Gewährträger des Universitätsklinikums obliegt

1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 und 6,
2.
die Entlastung des Aufsichtsrats,
3.
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
4.
der Erlass und die Änderung der Satzung im Benehmen mit dem Aufsichtsrat,
5.
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers.

(5) Die Satzung kann dem Gewährträger weitere Zuständigkeiten zuweisen.

§ 4
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-BuchführungsverordnungKHBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1249) zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512, 2519).

(4) Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 sowie 106 bis 110 SäHO finden keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes nach den §§ 104 Abs. 1 Nr. 3 und 111 SäHO bleibt unberührt.

§ 5
Finanzierung

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, den Erstattungen gemäß Absatz 2 sowie den Zuweisungen nach Absatz 3.

(2) Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum erstatten einander entsprechend der Aufgabenverteilung die Kosten der erbrachten Leistungen und der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach Maßgabe der zu treffenden Vereinbarungen.

(3) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Universitätsklinikum Zuweisungen für Investitionen und sonstige nicht entgeltfähige betriebsnotwendige Kosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(4) Das Universitätsklinikum kann zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen Kredite aufnehmen. Diese sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(5) Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 vom Hundert der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und müssen sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zurückgezahlt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

§ 6
Findungskommission

Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Vorschläge für den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorsitzenden der Gemeinsamen Konferenz sowie dem Aufsichtsrat Vorschläge für den Vorstand des Universitätsklinikums zu unterbreiten. Sie wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen und dem Staatsminister für Soziales berufen. Der Findungskommission gehören vier Personen an. 1

§ 7
Gemeinsame Konferenz, Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät sowie der Universität

Universität, Universitätsklinikum und Medizinische Fakultät arbeiten eng zusammen und beteiligen sich gegenseitig an wesentlichen Entscheidungen.
Sie haben die Aufgabe, die Pläne zur weiteren Entwicklung sowohl des Universitätsklinikums als auch der Medizinischen Fakultät und Universität miteinander abzustimmen. Entscheidungen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, insbesondere die Strukturpläne des Universitätsklinikums, bedürfen der Zustimmung des Dekanatskollegiums der Medizinischen Fakultät. Kommt eine Einigung zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum nicht zustande, entscheidet die Gemeinsame Konferenz. Ihr gehören der Dekan, der Prodekan sowie der Vorstand des Universitätsklinikums an, wobei Dekanat und Vorstand je eine Stimme haben. Der Kanzler der Universität hat das Recht zur Teilnahme. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Vorschlag der Findungskommission im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und im Benehmen mit dem Rektoratskollegium eine sachkundige Persönlichkeit zum Vorsitzenden.
In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anrufen, der endgültig entscheidet. Näheres regelt die Satzung. Bei Fragen von wirtschaftlicher Bedeutung beteiligt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst den Staatsminister der Finanzen.

§ 8
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe die §§ 76 bis 116 sowie 170 und 171 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842, 1849), entsprechend.

§ 9
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand des Universitätsklinikums und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann die Geschäftsunterlagen des Universitätsklinikums einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. Ihm obliegt insbesondere die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Universitätsklinikums auf Vorschlag der Findungskommission nach Zustimmung durch den Gewährträger und deren Abberufung nach Zustimmung durch den Gewährträger. Er hat weiterhin ein Vorschlagsrecht zur Änderung der Satzung.
Der Aufsichtsrat entscheidet über

1.
die Verwendung des Bilanzgewinnes aus der Krankenversorgung sowie den Verlustausgleich nach Maßgabe der Satzung,
2.
den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,
3.
die Entlastung des Vorstandes des Universitätsklinikums,
4.
die Vergütung des Vorstandes des Universitätsklinikums.

(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

(3) Dem Aufsichtsrat gehören an

1.
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister für Soziales oder ein Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums,
2.
der Kanzler der Universität,
3.
ein Mitglied des Dekanatskollegiums, welches von diesem gewählt wird; es muss einem klinischen Fach angehören,
4.
ein gewählter Vertreter aus dem Kreis der Beschäftigten des Universitätsklinikums,
5.
zwei unabhängige Persönlichkeiten aus der Medizin, die vom Rektoratskollegium vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind,
6.
drei unabhängige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, die vom Kuratorium der Universität vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind.

Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats nach Vorschlägen der Findungskommission für die Dauer von drei Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. Er darf nicht der Staatsregierung angehören. Die Wiederbestellung ist möglich. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Aufsichtsrat bestellt. 2

§ 10
Vorstand des Universitätsklinikums

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum. Er wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und unterrichtet ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich.

(3) Der Vorstand vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Dem Vorstand gehören an

1.
das medizinische Vorstandsmitglied,
2.
das kaufmännische Vorstandsmitglied.

Das medizinische Vorstandsmitglied muss approbierter Arzt und Professor der Medizin sein. Es ist Sprecher des Vorstandes.

(5) Die Satzung kann ein weiteres Vorstandsmitglied vorsehen.

(6) Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11
Personal

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden das sonstige Personal im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 4 SHG im Angestelltenverhältnis, die Arbeiter und die Auszubildenden beim bisherigen Universitätsklinikum mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute Arbeitnehmer und Auszubildende des Universitätsklinikums nach § 1 Abs. 1. Dieses tritt in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Das verbeamtete sonstige Personal des bisherigen Universitätsklinikums, mit Ausnahme des verbeamteten sonstigen Personals der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute, wird mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung zugewiesen. Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter für das Personal nach Satz 1 und Vorgesetzter im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), für das Personal nach Satz 3 im Rahmen der Zuweisung ist das kaufmännische Vorstandsmitglied.

(2) Das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1 SHG verbleibt bei der Hochschule. Gehört zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen), ist es verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen. Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird dieses dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zugewiesen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1 SHG in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zu beschäftigen. Die Kosten sind der Medizinischen Fakultät zu erstatten.

(3) Vorgesetzter der Professoren und des übrigen wissenschaftlichen Personals ist das medizinische Vorstandsmitglied, soweit sie mit Aufgaben der Krankenversorgung, sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) befasst sind. Dies gilt nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann abweichend von § 75 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SHG Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Professoren und abweichend von § 75 Abs. 2 Satz 3 SHG auch Befugnisse, die dem Rektor als Dienstvorgesetzter des übrigen wissenschaftlichen Personals im Bereich der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zustehen, auf das medizinische Vorstandsmitglied übertragen.

(4) Für das Personal nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 findet § 13 Abs. 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ( SächsPersVG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. 271), keine Anwendung. Das Personal nach Absatz 1 Satz 3 ist auch an der Universität wahlberechtigt und in eines der beiden Gremien wählbar. Erfordert eine Maßnahme die Beteiligung des Personalrats sowohl der Universität als auch des Universitätsklinikums, verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 SächsPersVG.

(5) Für die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums gilt das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter. Danach gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages einzelvertraglich weiter. Das Universitätsklinikum kann zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abschließen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch das bisherige Universitätsklinikum oder das neue Universitätsklinikum wegen der Umwandlung des Universitätsklinikums in eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist unwirksam.

(6) Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen Universität und Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegenseitig so anzurechnen, als ob sie bei der jeweiligen Einrichtung selbst zurückgelegt worden wären.

(7) Das Universitätsklinikum hat die sich aus den Absätzen 1 und 5 ergebenden rechtlichen Ansprüche des übergeleiteten Personals auch nach dem 31. Dezember 2002 auf eine Zusatzversorgung zu sichern.

§ 12
Satzung

Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichende Satzung geregelt. In der Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über

1.
die Vertretung des Universitätsklinikums,
2.
die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstandes des Universitätsklinikums,
3.
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen.

Die Gliederung des Universitätsklinikums ergibt sich aus der Anlage zur Satzung.

§ 13
Übergangsvorschriften

(1) Die Organe nach §§ 9 und 10 sind unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1999 zu bilden.

(2) Der Vertreter des Personals im Aufsichtsrat gem. § 9 Abs. 3 Nr. 4 wird erstmals im Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählt. Bis dahin wird er vom Personalrat benannt.

(3) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der zuletzt in den jeweiligen Universitätsklinika der Universitäten Leipzig und Dresden gewählte Personalrat bleibt über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes hinaus bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt. Bis dahin nimmt er die Geschäfte des Personalrats der Medizinischen Fakultät und des neu gebildeten Universitätsklinikums wahr. Bis zum Ablauf dieser Amtszeit gilt die Medizinische Fakultät als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG. Für diese Amtszeit findet § 32 SächsPersVG auf das neu gebildete Universitätsklinikum keine Anwendung.

Anlage 3
zu § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 3 Satz 2

1.
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig
 
a)
Institut für Anatomie
 
b)
Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin
 
c)
Abteilung für Sozialmedizin
 
d)
Institut für Biochemie
 
e)
Carl-Ludwig-Institut für Physiologie
 
f)
Institut für Rechtsmedizin
 
g)
Karl-Sudhoff-Institut für Geschichte der Medizin und Naturwissenschaften
 
h)
Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Epidemiologie
 
i)
Institut für Medizinische Physik und Biophysik
 
j)
Paul-Flechsig-Institut für Hirnforschung
 
k)
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
 
l)
Institut für Klinische Pharmakologie.
2.
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden
 
a)
Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin
 
b)
Institut für Anatomie
 
c)
Institut für Physiologische Chemie
 
d)
Institut für Physiologie
 
e)
Institut für Geschichte der Medizin
 
f)
Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene
 
g)
Institut für Immunologie
 
h)
Institut für Virologie
 
i)
Institut für Medizinische Informatik und Biometrie
 
j)
Institut für Klinische Genetik
 
k)
Institut für Klinische Pharmakologie
 
l)
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
 
m)
Institut für Rechtsmedizin
 
n)
Institut für Sport- und Rehabilitationsmedizin