Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Hege und Bejagung des Schalenwildes
(Hegerichtlinie)
Vom 27. März 2003
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- Zweck, Geltungsbereich
- Diese Richtlinie gilt für alle Jagdbezirke im Freistaat Sachsen (§ 33 Abs. 8 Sächsisches Landesjagdgesetz [SächsLJagdG] vom 8. Mai 1991 [SächsGVBl. S. 67], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 [SächsGVBl. S. 312, 315] geändert worden ist). Sie dient insbesondere der Sicherung einer den natürlichen Verhältnissen entsprechenden Altersstruktur der Schalenwildbestände. Der notwendige Abschuss des Schalenwildes erfolgt anteilig nach Altersklassen.
- 2
- Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau
- 2.1
- Bei der Bejagung des Schalenwildes ist ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis im Bestand anzustreben. In der Natur treten hohe Abgänge in den Altersklassen 0 und 1 und nur geringe Abgänge in den mittleren Altersklassen auf. Der hieraus resultierenden Altersstruktur der Bestände ist bei der Bejagung Rechnung zu tragen.
- 2.2
- Die Schalenwildbestände werden in folgende Altersklassen gegliedert:
-
Schalenwildbestände Wildart AK 0 1 2 3 4 Wildart AK 0 1 2 3 4 Rotwild Kälber Schmalspießer/
Schmaltiere2- bis
4-jährig5- bis
9-jährigab
10-jährigDamwild Kälber Schmalspießer/
Schmaltiere2- bis
4-jährig5- bis
7-jährigab
8-jährigMuffelwild Lämmer Jährlinge/
Schmalschafe2- bis
4-jährigab
5-jährigRehwild Kitze Jährlinge/
Schmalrehe2-jährig und älter Schwarz-
wildFrisch-
lingeÜberläufer 2-jährig und älter - 2.3
- Abschuss nach Altersklassen
Dem Abschussplan sind für die einzelnen Schalenwildarten folgende Anteile an den Altersklassen zugrunde zu legen: - 2.3.1
- Rotwild
Rotwild Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich a) männlich b) weiblich AK 0 = 40 % AK 0 = 40 % 1 = 25 % 1 = 15 % 2 = 20 % 2 bis 4 = 45 % 3 = 5 % 4 = 10 % - 2.3.2
- Damwild
Damwild Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich a) männlich b) weiblich AK 0 = 40 % AK 0 = 40 % 1 = 25 % 1 = 15 % 2 = 20 % 2 bis 4 = 45 % 3 = 5 % 4 = 10 % - 2.3.3
- Muffelwild
Muffelwild Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich a) männlich b) weiblich AK 0 = 40 % AK 0 = 40 % 1 = 25 % 1 = 15 % 2 = 20 % 2 und 3 = 45 % 3 = 15 % - 2.3.4
- Rehwild
Rehwild Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich a) männlich b) weiblich AK 0 = 40 % AK 0 = 40 % 1 = 25 % 1 = 15 % 2 = 35 % 2 = 45 % - 2.4
- Schwarzwild
Beim Abschuss sind 60 % Frischlinge, 15 % Überläufer, 20 % Bachen und 5 % Keiler anzustreben.
- 3
- Abschussplan, Anrechnung in anderen Altersklassen
- a)
- Bei der Abschussplanung sind Abweichungen von den Maßgaben der Nummer 2 möglich, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.
- b)
- Für die Abschusserfüllung der genannten Wildarten außer Schwarzwild gilt, dass
- aa)
- anstelle eines nicht erlegten Stückes männlichen Wildes der Altersklassen 2 bis 4 ein weibliches Stück oder ein Stück Wild in den Altersklassen 0 oder 1 erlegt werden darf,
- bb)
- anstelle eines nicht erlegten Stückes weiblichen Wildes der Altersklassen 0 und 1 unter Beachtung des § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013) geändert worden ist, ein Stück weiblichen Wildes in der Alterklasse 2 und älter erlegt werden darf,
- ungeachtet des Erfüllungsstandes des Abschussplanes in diesen Altersklassen.
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- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt am 1. April 2003 in Kraft.
Dresden, den 27. März 2003
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath