Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen und der Europawahl am 12. Juni 1994
(Wahlanpassungsverordnung - WahlAnpVO)

Vom 30. März 1994

Aufgrund von § 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 12. Juni 1994, die gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, gelten die allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2
Wahlbezirke

Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen sollen mit den Wahlbezirken für die Europawahl übereinstimmen.

§ 3
Wahlorgane

Die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu bestellenden Mitglieder der Wahlorgane für die Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlorgane für die Kommunalwahlen sein, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 4
Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, daß die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 15. März 1994 (BGBl. I S. 544), notwendigen Spalten um je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen, für Bemerkungen und für Vermerke über eine etwaige Neuwahl des Bürgermeisters oder Landrats ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Europawahl wahlberechtigt ist, zu Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist dies durch entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.

(2) Wird das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl nach Absatz 1 verbunden, sind in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung in der Gemeinde gemeldet sind. § 15 Abs. 3 bis 5 EuWO gilt entsprechend. (3) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses für die Kommunalwahlen nach § 10 der Kommunalwahlordnung (KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21) ist getrennt vom Abschluß des Wählerverzeichnisses für die Europawahl nach § 23 EuWO zu beurkunden.

§ 5
Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag, Wahlschein

(1) Die Wahlbenachrichtigung nach § 6 Abs. 1 KomWO kann mit der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 EuWO verbunden werden. Die Benachrichtigung ist in diesem Fall mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Europawahl und eines Wahlscheines für die Kommunalwahlen zu verbinden; die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und der gemeinsame Antrag dürfen den Mustern der Anlagen 3 und 4 EuWO nicht widersprechen. Dies gilt auch für die Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes.

(2) Der Wahlschein für die Kommunalwahlen nach Anlagen 4 und 4a KomWO kann entsprechend dem Wahlschein für die Europawahl nach Anlage 8 EuWO gestaltet werden. Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis nach § 27 Abs. 6 Satz 1 EuWO und § 14 Abs. 8 Satz 1 KomWO durchgeführt werden. Ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach § 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO und § 14 Abs. 8 Satz 5 KomWO kann gemeinsam geführt werden, wenn die Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis nach § 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO und § 14 Abs. 11 Satz 2 KomWO in den Kreisfreien Städten geführt werden, in denen die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden.

§ 6
Wahlbriefumschläge, Wahlumschläge, Stimmzettel

(1) Auf den Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen werden unter das Wort „Wahlbrief“ (Anlage 13 KomWO) die Worte „für die Kommunalwahlen“ gesetzt.

(2) Bei der Briefwahl muß sich die Farbe des Wahlumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der blauen Farbe des Wahlumschlages für die Europawahl (§ 38 Abs. 3 EuWO) unterscheiden.

(3) Bei der Urnenwahl muß sich die Farbe des Wahlumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe des Wahlumschlages für die Europawahl unterscheiden. Auf den Wahlumschlag für die Kommunalwahlen wird deutlich hervorgehoben das Wort „Kommunalwahlen“ gesetzt.

(4) Die Farbe der Stimmzettel für die Kommunalwahlen muß sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe des Stimmzettels für die Europawahl (§ 38 Abs. 1 EuWO) unterscheiden. Auf die Stimmzettel für die Kommunalwahlen (Anlagen 6 bis 11 KomWO) wird deutlich hervorgehoben das Wort „Kommunalwahlen“ gesetzt.

§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses für die Kommunalwahlen (§ 7 Abs. 1 KomWO) kann mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses für die Europawahl (§ 19 Abs. 1 EuWO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Kommunalwahlen und die Europawahl gleichzeitig stattfinden und daß Wähler, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe, in die die beiden verschlossenen Wahlumschläge eingelegt werden, absenden müssen.

(2) Die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen (§ 28 KomWO) kann mit der Wahlbekanntmachung für die Europawahl (§ 41 Abs. 1 EuWO) verbunden werden.

§ 8
Wahlraum, Wahlurne

(1) Sind die Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zugleich Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europawahl (§ 3), so finden die Wahlen in demselben Wahlraum statt. Findet in größeren Wahlbezirken auf Grund von § 39 Abs. 2 EuWO die Europawahl in verschiedenen Räumen statt, gilt dies für die Kommunalwahlen entsprechend.

(2) Die Wahlurne, die für die Europawahl verwendet wird, darf nicht für die Kommunalwahlen mitbenutzt werden.

(3) In jedem Wahlraum ist ein Abdruck dieser Verordnung auszulegen.

§ 9
Ermittlung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird in folgender Reihenfolge ermittelt:

1.
Europawahl,
2.
Bürgermeisterwahl,
3.
Landratswahl,
4.
Gemeinderatswahl,
5.
Kreistagswahl,
6.
Ortschaftsratswahl.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. März 1994

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hubert Wicker Staatssekretär