Bekanntmachung
der Neufassung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
Vom 16. Juli 2004
Aufgrund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) wird nachstehend der Wortlaut des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der seit 1. August 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- das am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213),
- 2.
- den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686, 688),
- 3.
- den am 10. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434),
- 4.
- den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406),
- 5.
- den teils am 21. Juli 1998, teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271),
- 6.
- den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514),
- 7.
- den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428),
- 8.
- den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94),
- 9.
- das teils am 1. August 2003, teils am 1. August 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189),
- 10.
- das teils am 9. März 2004, teils am 1. August 2004 in Kraft getretene, teils am 30. September 2004 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz .
Dresden, den 16. Juli 2004
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
(SchulG)
Inhaltsübersicht
1. Teil
Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich
- § 1
- Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
- § 2
- Sorbische Kultur und Sprache an der Schule
- § 3
- Geltungsbereich
2. Abschnitt
Gliederung des Schulwesens
- § 4
- Schularten und Schulstufen
- § 4a
- Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg
- § 5
- Grundschule
- § 6
- Mittelschule
- § 7
- Gymnasium
- § 8
- Berufsschule
- § 9
- Berufsfachschule
- § 10
- Fachschule
- § 11
- Fachoberschule
- § 12
- Berufliches Gymnasium
- § 13
- Allgemein bildende Förderschulen
- § 13a
- Berufsbildende Förderschulen
- § 14
- Schulen des zweiten Bildungsweges
- § 15
- Schulversuche
- § 16
- Betreuungsangebote
- § 16a
- Ganztagsangebote
- § 17
- Bildungsberatung
3. Abschnitt
Religionsunterricht, Ethik
- § 18
- Religionsunterricht
- § 19
- Ethik
- § 20
- Teilnahme
2. Teil
Schulträgerschaft
- § 21
- Grundsätze
- § 22
- Schulträger
- § 23
- Aufgaben des Schulträgers
- § 24
- Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen
- § 25
- Schulbezirk und Einzugsbereich
3. Teil
Schulpflicht
- § 26
- Allgemeines
- § 26a
- Schulgesundheitspflege
- § 27
- Beginn der Schulpflicht
- § 28
- Dauer und Ende der Schulpflicht
- § 29
- Ruhen der Schulpflicht
- § 30
- Besuch von Förderschulen
- § 31
- Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
4. Teil
Schulverhältnis
- § 32
- Rechtsstellung der Schule
- § 33
- Schuljahr, Ferien
- § 34
- Wahl des Bildungswegs
- § 35
- Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben
- § 35a
- Individuelle Förderung der Schüler
- § 35b
- Zusammenarbeit
- § 36
- Familien- und Sexualerziehung
- § 37
- Umwelterziehung
- § 38
- Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
- § 39
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
5. Teil
Lehrer, Schulleiter
- § 40
- Personalhoheit, Lehrer
- § 41
- Schulleiter, stellvertretender Schulleiter
- § 42
- Aufgaben des Schulleiters
6. Teil
Schulverfassung
1. Abschnitt
Konferenzen
- § 43
- Schulkonferenz
- § 44
- Lehrerkonferenzen
2. Abschnitt
Mitwirkung der Eltern
- § 45
- Elternvertretung
- § 46
- Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher
- § 47
- Elternrat
- § 48
- Kreiselternrat
- § 49
- Landeselternrat
- § 50
- Ausführungsvorschriften
- § 50a
- Informationsbefugnis
3. Abschnitt
Mitwirkung der Schüler
- § 51
- Schülermitwirkung, Schülervertretung
- § 52
- Klassenschülersprecher
- § 53
- Schülerrat, Schülersprecher
- § 54
- Kreisschülerrat
- § 55
- Landesschülerrat
- § 56
- Schülerzeitschriften
- § 57
- Ausführungsvorschriften
7. Teil
Schulaufsicht
- § 58
- Inhalt der Schulaufsicht
- § 59
- Schulaufsichtsbehörden
- § 59a
- Evaluation
- § 60
- Zulassung von Lehr- und Lernmitteln
- § 61
- Ordnungswidrigkeiten
- § 62
- Schul- und Prüfungsordnungen
8. Teil
Landesbildungsrat
- § 63
- Landesbildungsrat
9. Teil
Schlussbestimmungen
- § 64
- Übergangsbestimmungen
- § 65
- In-Kraft-Treten
1. Teil
Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich
§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.
(2) Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen und sie zur selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führt und die Freude an einem lebenslangen Lernen weckt. Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Sachsen bilden hierfür die Grundlage.
(3) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. Auf der Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit. Die Bewertung ist Bestandteil des Schulporträts.
§ 2
Sorbische Kultur und Sprache an der Schule
(1) Im sorbischen Siedlungsgebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die sorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Klassen- und Jahrgangsstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden.
(2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- der Organisation,
- 2.
- des Status der sorbischen Sprache als Unterrichtssprache (Muttersprache und Zweitsprache) und Unterrichtsgegenstand,
- 3.
- der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassen- und Jahrgangsstufen
(3) Darüber hinaus sind an allen Schulen im Freistaat Sachsen Grundkenntnisse aus der Geschichte und Kultur der Sorben zu vermitteln.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen gilt für sie das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft.
(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft
- 1.
- einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes,
- 2.
- des Krankenhauses eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt als medizinische Berufsfachschule oder
- 3.
- des Freistaates Sachsen
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie in ihrem Bestand in die Trägerschaft von Krankenhäusern übergegangen sind. Der Freistaat Sachsen erstattet die Kosten für Lehrer an Schulen nach Absatz 2 Nr. 2 nur, wenn im Einzelfall eine Erstattung nach den Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ( Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442, 1448), in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorgesehen ist und an der Ausbildung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Soziales zu regeln, insbesondere je Bildungsgang
- 1.
- die Anzahl der Ausbildungsplätze je Schulträger, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht,
- 2.
- die Ausbildung der Lehrer und
- 3.
- die Anzahl der rechnerisch auf einen Lehrer entfallenden Ausbildungsplätze.
2. Abschnitt
Gliederung des Schulwesens
§ 4
Schularten und Schulstufen
(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
- 1.
- Allgemein bildende Schulen
- a)
- die Grundschule,
- b)
- die allgemein bildende Förderschule,
- c)
- die Mittelschule,
- d)
- das Gymnasium;
- 2.
- Berufsbildende Schulen
- a)
- die Berufsschule,
- b)
- die Berufsfachschule,
- c)
- die Fachschule,
- d)
- die Fachoberschule,
- e)
- das Berufliche Gymnasium
- sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen;
- 3.
- Schulen des zweiten Bildungsweges
- a)
- die Abendmittelschule und das Abendgymnasium,
- b)
- das Kolleg.
(2) Schulstufen sind:
- 1.
- die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
- 2.
- die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie die Abendmittelschule;
- 3.
- die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemein bildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(3) An der Mittelschule und am Gymnasium haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion. Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiert werden.
§ 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze,
Zügigkeit, Schulweg
(1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen:
- 1.
- an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,
- 2.
- an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler,
- 3.
- an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.
(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.
(3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere
- 1.
- aus landes- und regionalplanerischen Gründen,
- 2.
- bei überregionaler Bedeutung der Schule,
- 3.
- aus besonderen pädagogischen Gründen,
- 4.
- zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,
- 5.
- aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder
- 6.
- bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.
§ 5
Grundschule
(1) Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken).
(2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind.
(3) Spätestens ab der Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache unterrichtet.
(4) Zur Erleichterung der Schuleingangsphase arbeitet die Grundschule mindestens mit den Kindergärten und Horten ihres Schulbezirkes zusammen.
(5) Grundschule, Hort und Kindergarten sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen und motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen.
§ 6
Mittelschule
(1) Die Mittelschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung. Sie ist eine differenzierte Schulart und gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss. Ab dem Schuljahr 2005/2006 nehmen alle Schüler im Hauptschulbildungsgang an einer besonderen Leistungsfeststellung teil und erwerben durch die erfolgreiche Teilnahme an dieser den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss.
(2) Die Mittelschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung.
(3) An der Mittelschule wird ein besonderer Profilbereich eingerichtet.
(4) Zur Verbesserung der Berufsvorbereitung und Erleichterung des Übergangs, insbesondere in die berufsqualifizierende Ausbildung, arbeitet die Mittelschule mit den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen.
§ 7
Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.
(2) Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.
(3) Am Gymnasium werden besondere Profile eingerichtet.
(4) Zur Förderung besonders begabter Schüler werden an ausgewählten Gymnasien besondere Bildungswege angeboten.
(5) Die Klassenstufe 10 des Gymnasiums bildet den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12. Für diese gelten folgende Regelungen:
- 1.
- unterrichtet wird in halbjährigen Grund- und Leistungskursen;
- 2.
- die herkömmliche Leistungsbewertung durch Noten wird in ein Punktesystem umgesetzt;
- 3.
- die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Diese setzt sich zusammen aus den Leistungen
- a)
- in der Abiturprüfung,
- b)
- in den Leistungskursen,
- c)
- in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.
(6) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
(7) Mit der Versetzung von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 wird ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben. In die Versetzungsentscheidung geht ab dem Schuljahr 2005/2006 das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein. Schüler, die den Realschulabschluss bereits an einer Mittelschule erworben haben, nehmen an der Leistungsfeststellung nicht teil.
§ 8
Berufsschule
(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie führt als gleichberechtigter Partner gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben und anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.
(2) Die Berufsschule gliedert sich im Rahmen der Berufsausbildung in der Regel in eine Grundstufe und Fachstufen. Die Grundstufe dauert ein Jahr. In den Fachstufen werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Grund- und Fachstufen werden in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) geführt. Die Grundstufe kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitunterricht oder in Teilzeitunterricht gemeinsam für die einem Berufsfeld oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe geführt werden.
(3) Die Berufsschule kann für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr sind sozialpädagogisch zu betreuen.
§ 9
Berufsfachschule
(1) In der Berufsfachschule werden die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert.
(2) Die Berufsfachschule ist in der Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr.
§ 10
Fachschule
(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit eine berufliche Weiterbildung mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss zu vermitteln.
(2) Die Fachschule dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht entsprechend länger.
§ 11
Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung.
(2) Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei Schuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife.
(3) Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule eintreten. Bei Teilzeitunterricht dauert die Ausbildung entsprechend länger.
§ 12
Berufliches Gymnasium
(1) Das Berufliche Gymnasium vermittelt durch allgemein bildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung befähigt.
(2) Das Berufliche Gymnasium baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert drei Schuljahre und verleiht die allgemeine Hochschulreife. Es umfasst eine Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13. Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt § 7 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 entsprechend.
§ 13
Allgemein bildende Förderschulen
(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Förderschultypen sind:
- 1.
- Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
- 2.
- Schulen für Hörgeschädigte,
- 3.
- Schulen für geistig Behinderte,
- 4.
- Schulen für Körperbehinderte,
- 5.
- Schulen zur Lernförderung,
- 6.
- Sprachheilschulen,
- 7.
- Schulen für Erziehungshilfe,
- 8.
- Klinik- und Krankenhausschulen.
(2) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderung erhalten. Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule.
(3) Soweit in Heimen nach Absatz 2 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4630), in der jeweils geltenden Fassung, haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung. Sondereinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ( VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden bis zum 30. Juni 2005 nach den Bestimmungen dieser Verordnung finanziert. Das Nähere zu den Aufgaben und den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus. Soweit Personal- und Gruppenschlüssel festgelegt werden, ist darüber hinaus das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen.
(4) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 2 sowie von Betreuungsangeboten nach § 16 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten.
(5) Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Sie sollen mit Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren zusammenarbeiten. Ihnen obliegt die behindertenspezifische Beratung von Eltern und Lehrern.
(6) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und § 16 Abs. 2 und 3.
(7) Die Förderschule kann sich im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes zu einem Förderzentrum entwickeln.
§ 13a
Berufsbildende Förderschulen
Schüler an berufsbildenden Schulen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in berufsbildenden Förderschulen unterrichtet. Bildungsinhalte und Bildungsabschlüsse dieser Schulen entsprechen denen der übrigen berufsbildenden Schulen. § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
§ 14
Schulen des zweiten Bildungsweges
(1) Die Abendmittelschule ist eine differenzierte Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss erwerben können.
(2) Das Abendgymnasium ist eine Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.
(3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, an dem Erwachsene, die bereits im Berufsleben gestanden haben, in dreijährigem Vollzeitunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.
(4) Für den letzten Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums und des Kollegs gilt § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend.
§ 15
Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde und sind in der Regel wissenschaftlich zu begleiten.
§ 16
Betreuungsangebote
(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Mittelschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten.
(2) An Schulen zur Lernförderung, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger Betreuungsangebote für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 vor. Es können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.
(3) An den übrigen Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger Betreuungsangebote vor. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.
§ 16a
Ganztagsangebote
(1) Mittelschulen und Gymnasien können von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe Ganztagsangebote einrichten. Dazu arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammen.
(2) Zulässige Formen von Ganztagsangeboten sind insbesondere Schulklubs, Arbeitsgemeinschaften, zusätzlicher Förderunterricht oder Angebote der Schuljugendarbeit.
§ 17
Bildungsberatung
(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Eltern und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn zu beraten und sie bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen zu unterstützen.
(2) Zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung der Schüler durch die Eltern und Lehrer wird eine schulpsychologische Beratung ermöglicht, die schulartübergreifend durch Schulpsychologen mit Hilfe von Beratungslehrern erfolgt und die Schulsozialarbeit einbezieht.
3. Abschnitt
Religionsunterricht, Ethik
§ 18
Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen, ausgenommen die Fachschulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.
(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.
§ 19
Ethik
(1) Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht in dem Fach Ethik.
(2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen sowie Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.
§ 20
Teilnahme
Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.
2. Teil
Schulträgerschaft
§ 21
Grundsätze
(1) Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.
(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
(3) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
§ 22
Schulträger
(1) Die Gemeinden sind Schulträger der allgemein bildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. Die Landkreise können Schulträger dieser Schulen sein. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Schulträger der berufsbildenden Schulen.
(2) Der Freistaat Sachsen kann Schulträger von Förderschulen mit Heim sowie von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein.
(3) Der Schulträger soll berufsbildende Schulen in Beruflichen Schulzentren zusammenfassen. Diese können in eigener Verantwortung über schulische Bildungsgänge hinaus Aufgaben der beruflichen Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung wahrnehmen. Der Schulträger kann allgemein bildende Förderschulen in Förderschulzentren zusammenfassen und Schulen des zweiten Bildungsweges als Teil einer allgemein bildenden Schule führen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Einigung über die Bildung von Schulzweckverbänden oder Schulbezirken. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
§ 23
Aufgaben des Schulträgers
(1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
(2) Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand. Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen.
(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Er regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,
- 2.
- Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Eltern,
- 3.
- Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
- 4.
- Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.
(4) Das Staatsministerium für Kultus erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung der kommunalen Landesverbände Richtlinien über die Ausstattung der Schulen mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.
§ 23a
Schulnetzplanung
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.
(2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.
(3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.
(4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes.
(6) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln.
§ 24
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen
(1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.
(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule.
§ 25
Schulbezirk und Einzugsbereich
(1) Grundschulen sind Schulbezirken zugeordnet.
(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in dessen Gebiet mehrere Grundschulen bestehen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen.
(3) Das Staatsministerium für Kultus kann nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen Einzugsbereiche festlegen. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Regionalschulämter zu übertragen.
(4) Soweit ein Schulbezirk oder ein Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Dies gilt nicht für Schüler, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn
- 1.
- pädagogische Gründe dafür sprechen,
- 2.
- besondere soziale Umstände vorliegen,
- 3.
- die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder
- 4.
- die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird,
3. Teil
Schulpflicht
§ 26
Allgemeines
(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Völkerrechtliche Abkommen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren im Sinne des § 59a. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.
(3) Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Das Regionalschulamt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang angeboten werden.
§ 26a
Schulgesundheitspflege
(1) Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu beraten; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Schulgesundheitspflege wird von den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern, den Schülern und den Eltern wahrgenommen.
(2) Untersucht werden:
- 1.
- der physische Entwicklungsstatus;
- 2.
- die für das Erlernen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen;
- 3.
- die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit;
- 4.
- die Fein- und Grobmotorik;
- 5.
- das Niveau der Sprachentwicklung;
- 6.
- der Ernährungszustand;
- 7.
- der Haltungs- und Bewegungsapparat und
- 8.
- Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten.
(3) Den Eltern obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu geben. Das Ergebnis der Untersuchungen ist nur den Eltern mitzuteilen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren die Schule über die notwendigen schulischen Maßnahmen.
(4) Alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Abs. 2 angemeldeten Kinder sind verpflichtet, sich einer Schulaufnahmeuntersuchung zu unterziehen. Die Anwesenheit eines Elternteils bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist erforderlich.
(5) Weitere Untersuchungen werden in der Klassenstufe 2 oder 3 und in der Klassenstufe 6 durchgeführt. In den Förderschulen können zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden. Die Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen zu unterziehen. Bei den Untersuchungen können die Eltern anwesend sein.
(6) Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 5 Satz 1 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst entsprechen. Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor.
(7) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes geben dem Schulleiter die notwendigen allgemeinen Hinweise, soweit aus den Ergebnissen der Untersuchungen Folgerungen für die Schule zu ziehen sind. Die Eltern sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, der Schule mitzuteilen.
(8) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren, Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege zu regeln.
(9) Durch die Maßnahmen der Schulgesundheitspflege aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
§ 27
Beginn der Schulpflicht
(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.
(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
(3) Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.
§ 28
Dauer und Ende der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht gliedert sich in
- 1.
- die Pflicht zum Besuch der Grundschule oder der Klassenstufen 1 bis 4 der allgemein bildenden Förderschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Vollzeitschulpflicht) und
- 2.
- die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule (Berufsschulpflicht).
(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.
(3) Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.
(4) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule oder die entsprechende berufsbildende Förderschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen.
(5) Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule regelmäßig besucht hat oder das Regionalschulamt feststellt, dass er anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Sie lebt wieder auf, wenn der Jugendliche ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.
§ 29
Ruhen der Schulpflicht
(1) Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Darüber entscheidet das Regionalschulamt auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.
(2) Die Berufsschulpflicht ruht
- 1.
- während des Besuchs einer öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung ( Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule;
- 3.
- während des Wehr- oder Zivildienstes;
- 4.
- während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;
- 5.
- bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses im Zeitraum vor und nach der Entbindung in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes;
- 6.
- während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;
- 7.
- in weiteren, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
§ 30
Besuch von Förderschulen
(1) Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Die Pflicht zum Besuch der Förderschule ist aufzuheben, sobald festgestellt wird, dass eine sonderpädagogische Förderung nicht mehr erforderlich ist.
(2) Das Regionalschulamt entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder aufzuheben ist und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern. Auf Verlangen der Schule oder des Regionalschulamtes haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen.
§ 31
Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Abs. 2 teilnimmt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.
(2) Die Ausbildenden oder Arbeitgeber haben den Berufsschulpflichtigen bei der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule anzumelden und ihm die zum Besuch der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule erforderliche Zeit zu gewähren.
4. Teil
Schulverhältnis
§ 32
Rechtsstellung der Schule
(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
§ 33
Schuljahr, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.
§ 34
Wahl des Bildungsweges
(1) Über alle weiteren Bildungswege im Anschluss an die Grundschule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. In den Klassenstufen 5 und 6 wird eine weitere Empfehlung durch die Schule ausgesprochen. Über die Empfehlung sind die Eltern umfassend zu informieren und zu beraten.
(2) Über die Aufnahme in die Mittelschule, das Gymnasium, die Berufsfachschule, die Fachschule, die Fachoberschule, das Berufliche Gymnasium oder in die Schulen des zweiten Bildungsweges wird nach der Eignung der Schüler für die jeweilige Schulart entsprechend ihrer Begabung und Leistung entschieden.
§ 35
Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungsstandards, Lehrpläne und Stundentafeln. Sie werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(2) Bildungsstandards bestimmen, über welches verbindliche Wissen und welche Kompetenzen Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen müssen.
(3) Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Abschlüsse sollen die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen
- 1.
- der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschule,
- 2.
- der Fachoberschule,
- 3.
- des Beruflichen Gymnasiums und
- 4.
- der Schulen des zweiten Bildungsweges
§ 35a
Individuelle Förderung der Schüler
(1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.
(2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.
§ 35b
Zusammenarbeit
Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere Betrieben, Vereinen, Kirchen, Kunst- und Musikschulen und Einrichtungen der Weiterbildung, sowie mit Partnerschulen im In- und Ausland zusammen.
§ 36
Familien- und Sexualerziehung
(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. Sie wird fächerübergreifend erteilt. Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben.
(2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.
§ 37
Umwelterziehung
(1) Die Schule vermittelt Bildungsinhalte zur Umwelt. Sie sind fachübergreifend in den Lehrplänen festzuschreiben und sollen eine ökologische Grundbildung aller Schüler gewährleisten. Ziel der auf diesen Bildungsinhalten begründeten Umwelterziehung ist es, eine positive Einstellung zur Umwelt und ein aktives Engagement zu ihrer Bewahrung zu erreichen.
(2) Die Schulen fördern in den ihnen zugänglichen Bereichen mit ihren Möglichkeiten praktischen Umweltschutz.
§ 38
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
(2) In den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen, sofern sie nicht von den Eltern oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Schulbuches eine Leihe ausschließen. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung der Staatsregierung.
§ 39
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
- 1.
- schriftlicher Verweis;
- 2.
- Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe;
- 3.
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
- 4.
- Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen;
- 5.
- Ausschluss aus der Schule.
Die körperliche Züchtigung ist verboten.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach
- 1.
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I vom Klassenlehrer oder Schulleiter, in der Sekundarstufe II vom Schulleiter,
- 2.
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Schulleiter
(4) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Die Schulpflicht bleibt unberührt.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, zu hören. Der Schulleiter hört vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz an. Auf Antrag des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 getroffen werden soll, hört der Schulleiter den Klassenschülersprecher oder, sofern der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt wird, einen Jahrgangsstufensprecher an.
(6) In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen.
(7) Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
5. Teil
Lehrer, Schulleiter
§ 40
Personalhoheit, Lehrer
(1) Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen:
- 1.
- die Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3;
- 2.
- die pädagogischen Unterrichtshilfen an den Förderschulen;
- 3.
- das Personal an Heimen gemäß § 22 Abs. 2;
- 4.
- das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3.
Im Dienst des Schulträgers stehen:
- 1.
- die Lehrer an den medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2;
- 2.
- das Personal an Heimen gemäß § 13 Abs. 2 und § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 2;
- 3.
- das Personal an Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3;
- 4.
- das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen;
- 5.
- das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2.
(2) Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele, Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen. Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse.
(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer sowie über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst zu erlassen.
§ 41
Schulleiter, stellvertretender Schulleiter
(1) Für jede Schule sind ein Schulleiter und ein Stellvertreter, die zugleich Lehrer an der Schule sind, durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu bestimmen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann damit das Regionalschulamt betrauen. Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die im Angestelltenverhältnis stehen, erfolgt die Bestimmung durch arbeitsvertragliche Regelung.
(2) Schulleiter und sein Stellvertreter, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachschulen, werden nach Anhörung der Schulkonferenz bestimmt. An sorbischen Schulen ist auch der Sorbische Schulverein e.V. anzuhören.
(3) Vor der Bestimmung des Schulleiters, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachschulen, wird der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet zuvor eine mündliche Anhörung statt.
§ 42
Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, unterstützt durch die Gesamtlehrerkonferenz, den stellvertretenden Schulleiter und die sonstigen Funktionsträger, für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf. Ihm obliegt insbesondere die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Hausordnung und der Konferenzbeschlüsse. Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädagogische Angebot der Schule. Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt die Verantwortung für das Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzept für die Lehrer seiner Schule.
(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt und verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben. Er wird bei Personalentscheidungen für die Schule beteiligt.
(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Freistaates stehenden Mitarbeiter; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.
6. Teil
Schulverfassung
1. Abschnitt
Konferenzen
§ 43
Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:
- 1.
- wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm sowie schulinterne Evaluierungsmaßnahmen;
- 2.
- Erlass der Hausordnung;
- 3.
- schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;
- 4.
- Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
- 5.
- das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
- 6.
- schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);
- 7.
- Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- 8.
- Schulpartnerschaften;
- 9.
- Stellungnahmen der Schule zur
- a)
- Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
- b)
- Durchführung von Schulversuchen;
- c)
- Namensgebung der Schule;
- d)
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
- e)
- Anforderung von Haushaltsmitteln.
(3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:
- 1.
- der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;
- 2.
- vier Vertreter der Lehrer;
- 3.
- der Vorsitzende des Elternrats als stellvertretender Vorsitzender und drei weitere Vertreter der Eltern;
- 4.
- der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klassenstufe 7 angehören müssen.
(4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs.
(5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter.
(6) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(7) Das Staatsministerium für Kultus regelt, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung,
- 1.
- die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss;
- 2.
- die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung;
- 3.
- eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen.
§ 44
Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz. Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind. Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers.
(2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung.
(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei wird auch geregelt, welche Teilkonferenz an die Stelle der Klassenkonferenz tritt, wenn Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden.
2. Abschnitt
Mitwirkung der Eltern
§ 45
Elternvertretung
(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.
(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern
- 1.
- in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
- 2.
- in der Schulkonferenz und
- 3.
- im Landesbildungsrat
(3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.
(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.
(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.
§ 46
Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher
(1) Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.
(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.
(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.
(4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.
§ 47
Elternrat
(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.
(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 48
Kreiselternrat
(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat. Jeder Vorsitzende eines Elternrates kann sich im Kreiselternrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Elternrates gewählt wird, vertreten lassen.
(2) Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Elternräte der Schulen.
(3) Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 49
Landeselternrat
(1) Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte.
(2) Der Landeselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen und berät das Staatsministerium für Kultus in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(3) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.
§ 50
Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternvertretungen sowie die Finanzierung der Tätigkeit der Elternvertretungen. Dabei wird auch geregelt, welches Gremium an die Stelle der Klassenelternversammlung treten kann, falls Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden oder ein anderer Sonderfall vorliegt.
§ 50a
Informationsbefugnis
(1) Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.
(2) Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den Sachverhalt informieren, wenn der Schüler
- 1.
- nicht versetzt wurde,
- 2.
- zu einer Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder sie nicht bestanden hat,
- 3.
- das Schulverhältnis beendet oder
- 4.
- wegen der Absicht, eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 gegen ihn zu treffen, angehört wird oder dies aus den in § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächGVBl. S. 614) in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründen unterbleibt.
(3) Durch die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 wird insoweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.
3. Abschnitt
Mitwirkung der Schüler
§ 51
Schülermitwirkung, Schülervertretung
(1) Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule mitzugestalten. Die Schüler werden dabei vom Schulleiter, von den Lehrern und den Eltern unterstützt. Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,
- 1.
- in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht);
- 2.
- Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht);
- 3.
- auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht);
- 4.
- Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht).
(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere durch die Klassenschülersprecher, den Schülersprecher der Schule und die Schülerräte (Schülervertretungen) wahrgenommen. Dazu werden Fortbildungen für Schülervertreter angeboten.
(3) Schüler der Grundschule sollen auf die Arbeit und die Aufgaben der Schülermitwirkung dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird.
(4) Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständnis zum Vertrauenslehrer wählen.
§ 52
Klassenschülersprecher
(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassenschülersprecher und dessen Stellvertreter.
(2) Die Klassenschülersprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.
§ 53
Schülerrat, Schülersprecher
(1) Die Klassenschülersprecher bilden den Schülerrat der Schule.
(2) Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und der Schulaufsicht. Er hat gegenüber dem Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Schülerrat wählt aus der Mitte der Schüler einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter.
§ 54
Kreisschülerrat
(1) Die Schülersprecher aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat. Jeder Vorsitzende eines Schülerrates kann sich im Kreisschülerrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Schülerrates gewählt wird, vertreten lassen.
(2) Der Kreisschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Schülerräte der Schulen.
(3) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 55
Landesschülerrat
(1) Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte.
(2) Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen. Er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 56
Schülerzeitschriften
(1) Schülerzeitschriften sind Zeitschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden.
(2) Schülerzeitschriften dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Der Schulleiter kann in Absprache mit dem Vertrauenslehrer den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule erfordert.
§ 57
Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere über
- 1.
- die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Schülervertretungen;
- 2.
- die Wahl und Zahl der Schülervertreter, falls Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden oder ein anderer Sonderfall vorliegt;
- 3.
- die Schülerzeitschriften;
- 4.
- die Finanzierung der Tätigkeit der Schülergremien auf Kreis- und Landesebene;
- 5.
- die Wahl des Vertrauenslehrers.
7. Teil
Schulaufsicht
§ 58
Inhalt der Schulaufsicht
(1) Die staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens (Schulgestaltung), Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht). Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung der Schulen.
(2) Die Schulaufsicht über die öffentlichen Schulen umfasst insbesondere die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen, die Dienstaufsicht über Schulleiter und Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter und des Betreuungspersonals sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben.
(3) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
§ 59
Schulaufsichtsbehörden
(1) Schulaufsichtsbehörden sind
- 1.
- das Staatsministerium für Kultus als oberste Schulaufsichtsbehörde;
- 2.
- die Regionalschulämter als unmittelbar nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden.
Die Staatsregierung legt die Amtsbezirke der Regionalschulämter durch Rechtsverordnung fest.
(2) Das Regionalschulamt führt über alle in seinem Bezirk liegenden Schulen
- 1.
- die Fachaufsicht;
- 2.
- die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Abs. 1 Satz 1;
- 3.
- die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht im Freistaat Sachsen, die nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen sind und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Regionalschulämter.
(4) Die staatliche Schulaufsicht über die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Sie wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ausgeübt. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 59a
Evaluation
(1) Das Ergebnis der Erziehungs- und Bildungsarbeit und die Umsetzung des Schulprogramms werden regelmäßig überprüft. Wesentliche Bezugspunkte zur Überprüfung von Schülerleistungen und Unterrichtsqualität sind Bildungsstandards.
(2) Schule und Schulaufsichtsbehörden werden dabei durch eine Einrichtung unterstützt, die Verfahren zur Feststellung der Qualität des schulischen Angebots entwickelt und durchführt.
§ 60
Zulassung von Lehr- und Lernmitteln
(1) Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:
- 1.
- Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;
- 2.
- Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
- 3.
- Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
§ 61
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Personensorgeberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 31 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt oder
- 2.
- als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt oder seine Verpflichtungen aus § 30 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
§ 62
Schul- und Prüfungsordnungen
(1) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.
(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
- die Erfassung der Schulpflichtigen;
- 2.
- das Verfahren zur Einschulung, einschließlich vorzeitiger Aufnahme und Zurückstellung;
- 3.
- das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs;
- 4.
- die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht;
- 5.
- das Verfahren über die Aufnahme in die weiterführenden Schulen; dabei kann die Aufnahme
- a)
- von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;
- b)
- im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten;
- c)
- an Berufsfachschulen und Fachschulen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber aus personenbedingten Gründen für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint;
- 6.
- das Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung), insbesondere kann der Verbleib an Schulen, die aufgrund der Schulordnung in besonderer Weise den Sport fördern, von der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Anforderungen oder einer Prüfung abhängig gemacht werden;
- 7.
- der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen einschließlich der Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnissen;
- 8.
- das Aufsteigen in der Schule, insbesondere Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe; dabei ist das Verfahren zu regeln, die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen;
- 9.
- das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe aus dieser oder aus der nachfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe wiederum nicht versetzt wird; für das Gymnasium kann bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind;
- 10.
- die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen; es kann vorgesehen werden, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen Einschätzung erfolgt;
- 11.
- die Anerkennung außerhalb des Freistaates Sachsen erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.
(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
- der Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete;
- 2.
- das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;
- 3.
- die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
- 4.
- die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.
(4) In den Schul- und Prüfungsordnungen für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule sowie die entsprechenden Förderschulen, das Abendgymnasium und das Kolleg kann darüber hinaus bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist.
(5) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus.
8. Teil
Landesbildungsrat
§ 63
Landesbildungsrat
(1) Beim Staatsministerium für Kultus wird ein Landesbildungsrat gebildet.
(2) Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Der Landesbildungsrat ist vor Erlass von Rechtsverordnungen des Staatsministerium für Kultus und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, zu konsultieren. Er ist berechtigt, der obersten Schulaufsichtsbehörde Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
(3) Dem Landesbildungsrat gehören an:
- 1.
- je ein Vertreter der Lehrer aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemein bildenden Förderschulen;
- 2.
- je ein Vertreter der Eltern aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemein bildenden Förderschulen;
- 3.
- je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemein bildenden Förderschulen;
- 4.
- je ein Vertreter der Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen;
- 5.
- je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie ein weiterer Vertreter der übrigen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen;
- 6.
- je ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft;
- 7.
- je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, des Landesverbandes Sachsen der jüdischen Gemeinden und ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen;
- 8.
- je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände;
- 9.
- ein Vertreter der Sorben im Freistaat Sachsen;
- 10.
- ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;
- 11.
- ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales.
(4) Die Mitglieder werden vom Staatsministerium für Kultus auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen.
(5) Das Nähere zu Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.
9. Teil
Schlussbestimmungen
§ 64
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verschmelzung der Oberschulämter und Staatlichen Schulämter zu den Regionalschulämtern erfolgt am 1. Januar 1999. Ab diesem Tage nehmen die Regionalschulämter die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten wahr; alle zu diesem Tage noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Oberschulämter, Staatlichen Schulämter und des Landeslehrerprüfungsamtes werden durch die zuständigen Regionalschulämter weitergeführt. Die näheren Einzelheiten werden in der nach § 59 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.
(2) Soweit den Oberschulämtern, Staatlichen Schulämtern und dem Landeslehrerprüfungsamt durch nachrangiges Landesrecht (Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus bisher Zuständigkeiten übertragen waren, gehen diese am 1. Januar 1999 auf die zuständigen Regionalschulämter über.
§ 65
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1991 mit der Maßgabe in Kraft, dass vom Tage nach der Verkündung an Maßnahmen zur Gliederung des Schulwesens getroffen und die im Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlassen werden können.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes oder entsprechendes Recht für den Freistaat Sachsen außer Kraft, insbesondere
- 1.
- das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungswesen vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907), mit der Maßgabe, dass die organisationsrechtlichen Bestimmungen nach sachgerechten Erfordernissen von der obersten Schulaufsichtsbehörde auslaufend auf solche Schulen angewendet werden, die noch nicht in Schulen einer Schulart nach diesem Gesetz umgestaltet wurden;
- 2.
- die Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036);
- 3.
- die Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 294) mit der ersten Durchführungsbestimmung vom 17. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1471);
- 4.
- die vorläufige Schulordnung vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1579);
- 5.
- das Gesetz über Berufsschulen vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 919).