Gesetz
zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
(AGFlurbG)
Vom 15. Juli 1994
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(Zu § 2 FlurbG)
(1) Die für die ländliche Neuordnung (Flurbereinigung) zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), ist das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten; ihm obliegt die Leitung der ländlichen Neuordnung und der ländlichen Neuordnungsverwaltung.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung. Sie sind als Landesmittelbehörden dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten unmittelbar nachgeordnet.
(3) Dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach § 2 der Teilnehmergemeinschaft überragen werden.
(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften ist das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung.
§ 2
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Dritter und Vierter Teil des Flurbereinigungsgesetzes §§ 37 bis 90 FlurbG ). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 1 Nr. l, §§ 87, 88 Nr. 3, 5, 6 und 7 und § 89 Abs. 2 FlurbG.
(3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106 FlurbG übertragen.
(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (Fünfter Teil des Flurbereinigungsgesetzes §§ 91 bis 102 FlurbG) entsprechend.
§ 3
(Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)
(1) Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist bis zur Beendigung des Flurbereingungsverfahrens von einem technisch vorgebildeten Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung oder von einem vergleichbaren Angestellten, den das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung bestimmt, wahrzunehmen. Die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durch das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Stimmt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Bestellung des Vorsitzenden zum wiederholten Male nicht zu, bestimmt das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung einen Vorsitzenden nach Satz 1, ohne daß es der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft bedarf. Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung kann in den Vorstand weitere Bedienstete berufen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der nach § 21 Abs. 5 FlurbG mit den meisten Stimmen gewählte Stellvertreter in den Vorstand nach.
(3) Der Stellvertreter vertritt das Vorstandsmitglied im Falle seiner Verhinderung.
(4) Der Vorstand kann zusätzlich zu den von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Mitgliedern und Stellvertretern höchstens zwei weitere Mitglieder und zwei weitere Stellvertreter bestimmen. Auf die nach Satz 1 bestimmten Stellvertreter findet Absatz 2 keine Anwendung.
(5) Gewählte Vorstandsmitglieder können die Übernahme ihres Amtes nur aus wichtigem Grund ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amtes verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung. Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder.
(6) Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer die Anforderungen an die Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters im Sinne von § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) erfüllt.
§ 4
(Zu § 26 b Abs. 3, § 21 Abs. 7 FlurbG)
(1) Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften ist von einem Angehörigen des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung, den das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung bestimmt, wahrzunehmen. § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 5
(Zu § 33 FlurbG)
(1) Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung nach Anhörung des Vorstands aus den vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung im Einvernehmen mit der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung aufzustellenden Sachverständigenlisten ausgewählt und bestellt werden. Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. Die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger nach § 31 Abs. 2 FlurbG bleibt unberührt.
(2) In Angelegenheiten der Wertermittlung haben die nach § 5 beizuziehenden Sachverständigen die Rechtsstellung eines Vorstandsmitgliedes.
§ 6
(Zu § 33 FlurbG)
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend vier Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 7
(Zu § 33 FlurbG)
Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung ist dazu zu hören. In forstwirtschaftlichen Angelegenheiten ist auch die forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören.
§ 8
(Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)
Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
§ 9
(Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und zur Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen. Die im Flurbereinigungsplan auszuweisenden öffentlichen Feld- und Waldwege sind der Gemeinde zuzuteilen.
§ 10
(Zu § 59 FlurbG)
(1) Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Teilen bekanntgegeben. Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.
(2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Teile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin beim Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung schriftlich vorgebracht werden.
§ 11
(Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung von Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen durch die Vermessungsbehörden und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159).
§ 12
(Zu § 138 Abs. 1 FlurbG)
Beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht wird ein Senat für Ländliche Neuordnung (Flurbereinigungsgericht) eingerichtet.
§ 13
(Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)
(1) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl der an das Flurbereinigungsgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter und ihrer Stellvertreter. § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß ein anderer Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts entscheidet.
(2) Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 stellt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Benehmen mit den nach § 109 Satz 2 FlurbG als Land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung bestimmten Organisationen auf. Die Liste soll wenigstens zehn Namen geeigneter Land- und Forstwirte enthalten. Aus dieser Liste beruft der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die ehrenamtlichen Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Als ehrenamtliche Richter sind Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen des § 139 Abs. 3 FlurbG erfüllen.
(4) Die Vorschlagsliste ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorzulegen.
§ 14
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) Bei jedem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung wird ein Ausschuß gebildet, der über Widersprüche in den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen entscheidet (Widerspruchsausschuß). Der Widerspruchsausschuß entscheidet in der Besetzung von zwei Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Ein Beamter des höheren Dienstes muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vorschriften nach § 139 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FlurbG finden entsprechende Anwendung. In Angelegenheiten der Forstwirtschaft müssen die Beisitzer Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes sein.
(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten beruft die beamteten Mitglieder des Widerspruchsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung stellt getrennte Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses an jedem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung auf, die jeweils wenigstens zwölf Namen enthalten sollen. Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten beruft aus diesen Listen die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.
§ 15
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan.
(2) Für den Ausschluß und die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Zuständig zur Entscheidung ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht.
(3) Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn mit dem Vorsitzenden ein ehrenamtlicher Beisitzer stimmt. Bei anderer Stimmengleichheit wird der Fall nach neuer Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut im Widerspruchsausschuß behandelt und entschieden; die Stimme des Vorsitzenden gibt dann den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende überprüft die Zulässigkeit der eingelegten Widersprüche und entscheidet insoweit allein.
§ 16
(§§ 151, 18 Abs. 3 FlurbG)
Bleibt die Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung. Satz 1 findet auf den in § 151 Satz 2 FlurbG genannten Fall keine Anwendung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens zur ländlichen Neuordnung gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder
- 2.
- eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 10 000 DM geahndet werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
§ 18
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 kann das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 1998 einen gemeinsamen Widerspruchsausschuß für alle Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung bilden. Der gemeinsame Widerspruchsausschuß ist dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und seiner Dienst- und Fachaufsicht unmittelbar unterstellt.
(2) Die für den Widerspruchsausschuß geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für den gemeinsamen Widerspruchsausschuß entsprechend. Die Berufungsdauer der ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Widerspruchsausschusses endet mit Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 Satz 1.
§ 19
Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten erläßt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
§ 20
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 15. Juli 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern