Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vom 30. Januar 2004

I.

Der Ziffer I Großbuchst. A Nr. 2 Abs. 6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (VwV DB-GvKostG) vom 9. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 78), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. August 2002 (SächsJMBl. S. 120), wird folgender Satz angefügt:
„Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn mehrere Gläubiger, denen die Forderung gemeinschaftlich zusteht (zum Beispiel Gesamtgläubiger [§ 428 BGB], Mitgläubiger [§ 432 BGB], Gesamthandsgemeinschaften), auf Grund eines gemeinschaftlich erwirkten Titels die Vollstreckung oder die Zustellung des Titels beantragen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2004 in Kraft.

Dresden, den 30. Januar 2004

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière