Historische Fassung war gültig vom 15.09.1996 bis 31.12.2001

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte
(ApproPrüfVergVO)

Vom 10. August 1996

Aufgrund von Nummer 5 der Vorbemerkungen zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SäBesG) vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49) verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Vergütungsberechtigte

Professoren und Hochschuldozenten einer Universität, die an Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO ) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), oder der Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO) vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), als Prüfer oder Aufsichtspersonen mitwirken, erhalten dafür eine Vergütung.

§ 2
Prüfer- und Aufsichtsvergütung

(1) Die Höhe der Vergütung für Prüfer oder Aufsichtspersonen bemißt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Mit der Vergütung werden alle allgemeinen mit der Mitwirkung an den Prüfungen verbundenen Aufwendungen abgegolten. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.
(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn infolge der Prüfungstätigkeit andere Aufgaben aus dem Hauptamt nicht oder nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden.

§ 3
Festsetzung und Auszahlung

Für Prüfungen in den Fächern Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden die Vergütungen vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Dresden, für Prüfungen im Fach Veterinärmedizin von der Universität Leipzig festgesetzt. Die Auszahlung obliegt dem Landesamt für Finanzen nach Mitteilung der festsetzenden Behörde.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. August 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

Anlage
Nummer Prfer Verdienst

1

Prüfer

 
 

1.1

Medizin

 
 

Für die Mitwirkung an der Ärztlichen Vorprüfung erhält

 

1.1.1

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

28 DM,

1.1.2

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

21 DM.

 

Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält

 

1.1.3

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

36 DM,

1.1.4

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

27 DM.

 

Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält

 

1.1.5

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

48 DM,

1.1.6

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

36 DM.

 

1.2

Zahnmedizin

 
 

Für die Mitwirkung an der Naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Zahnärzte erhält

 

1.2.1

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

18 DM,

1.2.2

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

 9 DM.

 

Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Vorprüfung erhält in den Fachgebieten Physiologie und Biochemie

 

1.2.3

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

21 DM,

1.2.4

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

12 DM,

 

im Fachgebiet Anatomie

 

1.2.5

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

29 DM,

1.2.6

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

20 DM,

 

im Fachgebiet Zahnersatzkunde

 

1.2.7

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

53 DM,

1.2.8

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

44 DM.

 

Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Prüfung in den Fachgebieten Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie, Pharmakologie, Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten erhält

 

1.2.9

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

24 DM,

1.2.10

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

14 DM,

 

in den Fachgebieten Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie und Kieferorthopädie

 

1.2.11

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

32 DM,

 

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

18 DM,

 

in den Fachgebieten Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde

 

1.2.13

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

50 DM,

1.2.14

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

36 DM.

 

1.3

Pharmazie

 
 

Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält

 

1.3.1

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

22 DM,

1.3.2

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

12 DM,

1.3.3

ein Beisitzer

 6 DM.

 

Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält

 

1.3.4

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

27 DM,

1.3.5

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

15 DM,

1.3.6

ein Beisitzer

 7 DM.

 

1.4

Veterinärmedizin

 
 

Für die Mitwirkung einer Prüfung im Rahmen der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung erhält

 

1.4.1

ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling

30 DM,

1.4.2

ein sonstiger Prüfer je Prüfling

25 DM.

 

2

Aufsicht

 
 

Für die Mitwirkung an einer Prüfung nach den in § 1 genannten Approbationsordnungen als Aufsichtsperson erhält

 

2.1

ein Aufsichtsleiter

12 DM pro Stunde,

2.2

ein stellvertretender Aufsichtsleiter

10 DM pro Stunde

 

und

 

2.3

ein Aufsichtsführer

 8 DM pro Stunde.