Historische Fassung war gültig vom 26.06.2004 bis 31.10.2015

Gesetz
über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)

Vom 19. Oktober 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Juni 2004

Der Sächsische Landtag hat am 16. September 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen 2

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

§ 2
Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Freistaates Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, und
3.
nicht nach Absatz 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,

1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, oder
3.
wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. 3

Teil 2
Volksantrag

Abschnitt 1
Vertrauensperson, Unterstützungsunterschriften
und deren Bestätigung durch die Gemeinde

§ 3
Vertrauensperson

In dem Volksantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die Person, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Eine Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten auf ihre Rechtsstellung verzichten; in diesem Fall sowie dann, wenn eine Vertrauensperson handlungsunfähig wird, findet Satz 1 Halbsatz 2 sinngemäße Anwendung. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der Vertrauensperson.

§ 4
Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.

(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellern.

§ 5
Unterstützungsunterschriften

(1) Die Unterstützung erfolgt durch die eigenhändig zu leistende Unterschrift des Stimmberechtigten.

(2) Vor- und Familienname des Stimmberechtigten, sein Geburtsdatum, seine Hauptwohnung sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen. Bei Stimmberechtigten, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, ist an Stelle der Hauptwohnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einzutragen. In diesem Falle hat der Stimmberechtigte dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung darüber beizufügen, dass die einzelnen Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und er noch nicht anderweitig eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat.

(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(4) Jeder Stimmberechtigte darf denselben Volksantrag nur einmal unterstützen. 4

§ 6
Bestätigung durch die Gemeinde

(1) Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, oder im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes, ist nachzuweisen, dass die Unterstützungsunterschrift gültig ist.

(2) Gültig ist eine Unterstützungsunterschrift, wenn

1.
der Unterzeichner stimmberechtigt ist,
2.
der Unterschriftenbogen die Anforderungen des § 4 erfüllt und
3.
die Anforderungen des § 5 erfüllt sind.

(3) Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt. Liegt keine gültige Unterstützungsunterschrift vor oder ist die Gemeinde örtlich nicht zuständig, wird die Bestätigung verweigert. Der Verweigerungsgrund ist auf dem Unterschriftenbogen anzugeben. Die örtlich unzuständige Gemeinde ist zur Weiterleitung des Unterschriftenbogens an die zuständige Gemeinde nicht verpflichtet. 5

§ 7
aufgehoben 6

Abschnitt 2
Einreichung, Prüfung und Kosten

§ 8
Einreichung und Stellungnahme

(1) Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen.

(2) Der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrags ein (Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); diese hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 9
aufgehoben 7

§ 10
Prüfung durch den Landtagspräsidenten

Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrages. Er ist bei der Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften nicht an die Entscheidungen der Gemeinde gemäß § 6 gebunden. 8

§ 11
Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs

(1) Hält der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält er diesen aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von seinem Antrag.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sowie die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.

(3) Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden. 9

§ 12
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. Absatz 2 bleibt unberührt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht erfüllt sind, stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt.

(2) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er diesen für unzulässig.

(3) Die Entscheidungsformel wird durch den Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. 10

§ 13
Veröffentlichung

Der Landtagspräsident veröffentlicht den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung im Sächsischen Amtsblatt.

§ 14
Behandlung im Landtag

Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Er gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.

§ 15
Kosten

(1) Die bis zu seiner Einreichung beim Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragsteller; § 6 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die übrigen Kosten des Volksantrags fallen dem Freistaat Sachsen zur Last.

(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Gemeinden die durch den Volksantrag veranlassten notwendigen Kosten durch einen festen Betrag je Stimmrechtsbestätigung. Der Betrag wird vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten nicht berücksichtigt. 11

Teil 3
Volksbegehren

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 16
Einleitung des Volksbegehrens

(1) Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 13) zu, können die Antragsteller binnen weiterer sechs Monate erklären, dass sie ein Volksbegehren mit dem Ziel eines Volksentscheids einleiten.

(2) Die Erklärung ist schriftlich durch die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson gegenüber dem Landtagspräsidenten abzugeben. Der Erklärung muss der Gesetzentwurf des Volksantrags in der Fassung, die den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein.

(3) Wird dem Volksbegehren ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt, finden §§ 8 bis 12 entsprechende Anwendung.

§ 17
Veröffentlichung

Der Landtagspräsident veröffentlicht das Volksbegehren mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt.

Abschnitt  2
Unterstützungsunterschriften und
deren Bestätigung durch die Gemeinde

§ 18
Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Jeder Unterschriftenbogen hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Wortlaut des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung und das Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt,
2.
die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.

(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellern.

§ 19
Unterstützungsunterschriften und
deren Bestätigung durch die Gemeinde

Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung. 12

Abschnitt 3
Einreichung, Prüfung und Kosten

§ 20
Unterstützungsfrist

Die Unterschriftenbogen eines Volksbegehrens sind dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate seit der Veröffentlichung des Volksbegehrens im Sächsischen Amtsblatt (§ 17) insgesamt einzureichen.

§ 21
Prüfung durch den Landtagspräsidenten

Der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften ist er nicht an die Entscheidung der Gemeinde gemäß § 19 in Verbindung mit § 6 gebunden. 13

§ 22
Feststellung des Ergebnisses

(1) Stellt der Landtagspräsident fest, dass das Volksbegehren durch die Unterschriften von 450 000 oder von mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt ist, erklärt er es für erfolgreich abgeschlossen.

(2) Anderenfalls erklärt der Landtagspräsident das Volksbegehren durch schriftlichen Bescheid für gescheitert. Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen.

§ 23
Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Gegen den Bescheid des Landtagspräsidenten können die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen anrufen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist.

(4) § 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 14

§ 24
Kostenerstattung für die Organisation

(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 0,51 EUR je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450 000 Stimmberechtigte berücksichtigt.

(3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 beim Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden.

(4) Der Erstattungsbetrag wird vom Landtagspräsidenten festgesetzt.

(5) Den Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2 000 EUR gewährt.
Der Antrag ist schriftlich beim Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist. 15

§ 25
Kosten

(1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.

(2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.

Teil 4
Volksentscheid

Abschnitt 1
Vorbereitung und Organisation der Abstimmung

§ 26
Abstimmungstag

(1) Hat der Landtagspräsident das Volksbegehren für erfolgreich abgeschlossen erklärt, bestimmt er unverzüglich den Abstimmungstag. Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen.

(2) Zwischen der Feststellung, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist, und dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden. 16

§ 27
Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

(1) Der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:

1.
den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
2.
für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
3.
den Inhalt des Stimmzettels.

§ 28
Ausübung des Stimmrechts

(1) Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er in einem Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 32 Abs. 1) eingetragen ist oder einen Stimmschein (§ 32 Abs. 3) hat.

(2) Wer in einem Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Stimmschein hat, kann entweder

1.
durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder
2.
durch Briefabstimmung

abstimmen.

(4) Jeder Stimmberechtigte darf sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 17

§ 29
Gliederung des Abstimmungsgebiets

(1) Abstimmungsgebiet ist der Freistaat Sachsen. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Kreisfreien Städte und Landkreise.

(3) Jede Gemeinde bildet in der Regel mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter kann für kleine Gemeinden einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden. 18

§ 30
Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

1.
der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,
2.
ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
3.
ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und
4.
mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefabstimmungsdurchführung betraute Gemeinde.

(3) aufgehoben 19

§ 30a
Berufung der Abstimmungsorgane

(1) Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz berufen und abberufen.

(2) Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteher vom Kreisabstimmungsleiter berufen. Im Falle einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, der Bürgermeister der betrauten Gemeinde.

(4) Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzern. Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Abstimmungsorgans berufen werden.

(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Abstimmungsvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Abstimmungsvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(7) Auf Ersuchen der Gemeinde und des Kreisabstimmungsleiters sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummern zu benennen, die zur Tätigkeit in Abstimmungsorganen geeignet sind. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu unterrichten.

§ 30b
Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse
und -vorstände

(1) Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 30c
Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Übernahme eines Abstimmungsehrenamtes können ablehnen:

1.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
2.
Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,
3.
Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit, wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. 20

§ 31
Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden

Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksentscheiden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Staatsministerium der Justiz kann den Landkreisen und Gemeinden im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern Weisungen erteilen. 21

§ 32
Stimmberechtigtenverzeichnis und Stimmschein

(1) Zur Durchführung eines Volksentscheids stellen die Gemeinden für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten auf. Hierfür dürfen Daten des Melderegisters genutzt werden.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist. 

(3) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein. 22

§ 33
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung (§ 38 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt der Landtagspräsident. Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

(2a) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung denVerbänden von Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landtagspräsidenten festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser nach den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. Absatz 2 Satz 2 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden. 23

Abschnitt 2
Abstimmungshandlung

§ 34
Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung

Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. Der Stimmbezirksvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

§ 35
Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. 24

§ 36
Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Abstimmende den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Stimmurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) Ein Stimmberechtigter, der wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, oder der des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 25

§ 37
Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Weise aus, dass er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten „Ja“ und „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen.

(3) aufgehoben 26

§ 38
Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag

1.
seinen Stimmschein und
2.
in dem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. § 36 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(3) Im Falle einer Anordnung des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist. 27

Abschnitt 3
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Abstimmungsergebnisses

§ 39
Ungültige Stimmabgaben und Stimmen,
Auslegungsregeln, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen

(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel

1.
nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl oder Abstimmung bestimmt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen des Abstimmenden insgesamt nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
bei mehreren denselben Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals „Ja“ enthält oder
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Bei der Briefabstimmung ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag oder in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Enthält der Stimmzettel weniger abgegebene Stimmen als Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen ungültig. Ungültig sind zudem Stimmen, die den Willen des Abstimmenden hinsichtlich einzelner Gesetzentwürfe nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(3) Bei der Briefabstimmung gelten mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimmabgabe. Ein leer abgegebener Abstimmungsumschlag gilt als ungültige Stimmabgabe.

(4) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

1.
der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
5.
der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,
6.
der Abstimmende oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder
8.
ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 2 Abs. 2 verliert. 28

§ 40
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Sind in einem Stimmbezirk mehrere Stimmbezirksvorstände für verschiedene Abstimmungsräume oder -tische gebildet worden, kann auf Anordnung des Kreisabstimmungsleiters die Ergebnisermittlung gemeinsam durch einen Stimmbezirksvorstand erfolgen, wenn ansonsten aufgrund der geringen Stimmenzahl das Abstimmungsgeheimnis gefährdet wäre. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest. Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest.

(2) Die Stimmbezirksvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden Fragen. Die Kreisabstimmungsausschüsse haben die Feststellungen der Stimmbezirksvorstände und Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(3) Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

(4) Das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen. 29

§ 41
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids dem Landtag und der Staatsregierung mit und macht es im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

Abschnitt  4
Zustandekommen und Prüfung

§ 42
Annahme eines Gesetzentwurfs

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, jeweils mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

§ 43
Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten

(1) Der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und dem Landesabstimmungsleiter bekannt.

(2) Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass

1.
bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind
oder
2.
in bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder 108 b in Verbindung mit 108 d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind. 30

§ 44
Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof

(1) Gegen Entscheidungen des Landtagspräsidenten gemäß § 43 kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschwerde erhoben werden.

(2) Beschwerdebefugt sind

1.
die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Volksbegehrens,
2.
eine Fraktion,
3.
eine Gruppe von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags,
4.
die Staatsregierung.

(3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß § 42 angenommene Gesetz für unwirksam.

(4) Die Entscheidungsformel des Verfassungsgerichtshofes wird vom Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt gemacht. 31

Abschnitt  5
Vorschriften über besondere Abstimmungen

§ 45
Nachabstimmung

(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Landesabstimmungsleiter.

(3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie die Hauptabstimmung statt.

§ 46
Wiederholung des Volksentscheids

(1) Wird im Verfahren nach § 43 oder § 44 ein Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist er nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholung des Volksentscheids wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Verfahren nach § 43 oder § 44 und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

(3) Die Wiederholung des Volksentscheids muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist. Den Tag, an dem der Volksentscheid wiederholt wird, bestimmt der Landtagspräsident.

(4) Aufgrund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.

Abschnitt 6
Kosten

§ 47
Kostenerstattung für den Abstimmungskampf

(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 1,02 EUR je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragsteller in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt haben, pauschaliert.

(3) Im übrigen finden § 24 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 der Abstimmungstag. Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 4 500 EUR gewährt. 32

§ 48
Kosten

(1) Die Kosten des Volksentscheids trägt der Freistaat Sachsen.

(2) Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach der Zahl der Stimmberechtigten abgestuften Betrag je Stimmberechtigten. Die bei den Kreisabstimmungsleitern und Kreisabstimmungsausschüssen entstandenen notwendigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten erstattet. Die Beträge werden vom Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsverbände) und Landkreise nicht berücksichtigt.

(3) Die nach § 47 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben. 33

Teil 5
Verfassungsänderung durch Volksentscheid

§ 49
Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags

(1) Auf die Durchführung eines Volksentscheids, der von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtags beantragt wurde, finden § 2, §§ 26 bis 41, §§ 43 bis 46 und § 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

§ 50
Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes

(1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. § 42 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 51
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Verfahren von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Verfahren nach § 43 angefochten werden.

§ 52
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere Vorschriften über

1.
die Unterschriftenbogen und das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde bei Volksantrag und Volksbegehren,
2.
die Bestellung der Abstimmungsleiter und -vorsteher, die Bildung der Abstimmungsausschüsse und -vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
3.
die Abstimmungszeit,
4.
die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,
5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Stimmscheinen,
7.
den Nachweis der Abstimmungsvoraussetzungen,
8.
Form und Inhalt des Stimmzettels,
9.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsschutzvorrichtungen und Stimmzellen,
10.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
11.
die Abstimmung in Krankenhäusern, Alten-, Erholungs- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
12.
die Briefabstimmung,
13.
die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
14.
die Durchführung von Nachabstimmungen und über die Wiederholung des Volksentscheids,
15.
die Erstattung der Abstimmungskosten an die Gemeinden und Landkreise nach § 48 Abs. 2,
16.
das Bußgeldverfahren. 34

§ 52a
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 30c ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 35 Abs. 2 ein Ergebnis einer Abstimmungsbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist

1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
 
a)
der Kreisabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Stimmbezirksvorstehers (Briefabstimmungsvorstehers), stellvertretenden Stimmbezirksvorstehers oder eines Beisitzers im Stimmbezirksvorstand oder Kreisabstimmungsausschuss,
 
b)
der Landesabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuss
 
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landesabstimmungsleiter. 35

§ 53
Übergangsregelung

Wurden Volksanträge oder Volksbegehren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes beim Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung Anwendung. Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes. 36

§ 54
Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 37

§ 54a
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht aus Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt. 38

§ 55
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Oktober 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann