Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit zur Verpflichtung der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer

Vom 6. Oktober 1994

Aufgrund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1041) wird verordnet:

§ 1

Zuständig für die Verpflichtung der nach dem Sächsischen Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105) öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer ist der Präsident des Landgerichts, der für die öffentliche Bestellung nach § 2 SächsDolmG zuständig ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Oktober 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann