Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen,
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Errichtung des Bildungszentrums Niederbobritzsch – Ausbildungsstätte für den mittleren nichttechnischen Dienst
(VwV BZ Niederbobritzsch)

Vom 27. September 1996

I
Allgemeines

1.
Der Freistaat Sachsen errichtet eine zentrale Ausbildungsstätte für Bedienstete des mittleren nichttechnischen Dienstes und für Ausbildungsaufgaben im Rahmen der Berufsausbildung in Verwaltungsberufen der Geschäftsbereiche der Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Soziales, Gesundheit und Familie mit Sitz in Niederbobritzsch
Sie trägt den Namen »Bildungszentrum Niederbobritzsch« (BZ Niederbobritzsch).
2.
Das BZ Niederbobritzsch gliedert sich in vier Ausbildungsstätten und eine Zentralverwaltung:
 
a)
Sächsische Verwaltungsschule (Staatsministerium des Innern)
 
b)
Justizschule des Freistaates Sachsen (Staatsministerium der Justiz)
 
c)
Landesfinanzschule Sachsen (Staatsministerium der Finanzen)
 
d)
Außenstelle des Bildungszentrums des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie in Meißen
3.
Ferner kann das BZ Niederbobritzsch von den beteiligten Ressorts als Fortbildungsstätte genutzt werden.

II
Rechtsnatur, Dienst- und Fachaufsicht

1.
Das BZ Niederbobritzsch ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; es besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit.
2.
Dienst- und Fachaufsicht über die einzelnen Ausbildungsstätten obliegen den jeweiligen Ressorts.
3.
Die Zentralverwaltung untersteht der Oberfinanzdirektion Chemnitz.

III
Zuständigkeiten der Zentralverwaltung und der Ausbildungsstätten

1.
Jede Ausbildungsstätte übernimmt die Führung und Organisation des Lehr- und Verwaltungsbetriebes in eigener Verantwortung. Die Zuständigkeit der einzelnen Ausbildungsstätten ergibt sich aus den durch die jeweiligen Ressorts erlassenen Rechtsgrundlagen.
2.
Für übergreifende Aufgaben ist die Zentralverwaltung zuständig. Sie hat die Ausbildungsstätten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Zentralverwaltung obliegen folgende Aufgaben:
 
a)
Planung und Überwachung des Haushaltsvollzugs im Rahmen der ihr zur Bewirtschaftung übertragenen Titel
 
b)
Sicherung der Liegenschaft (Betreuung der Schließanlage sowie Einsatz des Pfortendienstes)
 
c)
Überwachung der Arbeits- und Brandschutzbestimmungen
 
d)
Koordinierung des Einsatzes und der Wartung von Dienstkraftfahrzeugen sowie der Aufsicht über die Dienstkraftfahrzeuge der Zentralverwaltung
 
e)
Organisation des Postein- und Postausgangs, Verteilung an die entsprechenden Geschäftsstellen der Schulen
 
f)
Betreuung der Telefonanlage, Telefonvermittlung
 
g)
Beschaffungswesen und Materialverwaltung
 
h)
Raumbelegung
 
i)
Organisation des Wohnheimbetriebes und der ggf. erforderlichen außerschulischen Betreuung der Auszubildenden
 
j)
Abwicklung des Verpflegungsbetriebes
 
k)
Verwaltung der Bibliothek
 
l)
Verantwortung für die Vervielfältigungsstelle
3.
Die Erfüllung der Aufgaben der Ausbildungsstätten und der Zentralverwaltung erfordert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Fragen und Probleme, die einer gemeinsamen Regelung bedürfen, werden zwischen den Leitern der Ausbildungsstätten und dem Verwaltungsleiter abgestimmt.

IV
Hausordnung

Der Verwaltungsleiter erläßt im Einvernehmen mit den Leitern der Ausbildungsstätten eine Hausordnung für den Schul-, Verwaltungs- und Wohnbereich.

V
Unterbringung und Verpflegung

Die Anwärter werden an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung angemessen beteiligt.

VI
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 2. September 1996 in Kraft.

Dresden, den 27. September 1996

Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Claus Pering
Ministerialdirigent

Staatsministerium der Justiz
In Vertretung
Claus-Peter Kindermann
Ministerialdirigent

Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Arnold Janiszewski
Ministerialdirigent