Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 16. Februar 1996

I.

Anlage C der durch Bekanntmachung vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) zum 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1991 (SächsABl. Nr. 18 S. 3) wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Abschnitt B Kapitel II Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchst. a wird die Angabe „§ 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB Viertes Buch“ ersetzt.
 
b)
In Buchst. e wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 4“ ersetzt.
2.
In Teil I Abschnitt B Kapitel III wird in Nummer 3 Satz 2 gestrichen.
3.
In Teil I Abschnitt B Kapitel IV werden in Nummer 2 Buchst. b die Worte „, einer Strafverfügung“ gestrichen.
4.
In Teil I Abschnitt D wird in Nummer 2 Satz 1 die Angabe „§109 a OWiG“ durch die Angabe „§ 110 OWiG“ ersetzt.
5.
In Teil II Abschnitt C wird in Satz 1 Nummer 1 die Zahl „10.000,00“ durch die Zahl „20.000,00“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Februar 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann