Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Gebührenstempler

Vom 21. Dezember 2001

I.

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung von Gebührenstemplern (VwV Gebührenstempler) vom 10. Dezember 1997 (SächsJMBl. S. 92) wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
 die Worte ,Gerichtskosten bezahlt‘ oder die Worte ,Mit Gebührenstempler bezahlt‘,“
2.
Ziffer II Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Für den Abdruck darf nur rote oder blaue Farbe verwendet werden.“
3.
In Ziffer IV Nr. 1 Satz 2 wird das Wort „jährlich“ gestrichen.
4.
Ziffer VII Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Der Erstschlüssel für das Sperrschloss des Gebührenstemplers wird dem Verwalter der Kasse übergeben. Der Verwalter hat den Schlüssel außerhalb der Dienststunden und beim vorübergehenden Verlassen des Raumes getrennt vom Gebührenstempler aufzubewahren. Der Zweitschlüssel oder die Ausfertigung des Sperrcodes des Gebührenstemplers ist in einem versiegelten Umschlag von dem Aufsichtsbeamten sicher zu verwahren.“
5.
In Ziffer VII Nr. 2 werden die Worte „Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Angabe „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO)“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 26. November 2001 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe