Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)

Vom 10. Juni 1999

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) vom 25. März 1994 (SächsJMBl. S. 42), geändert durch Artikel 3 der Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 1998 (nicht veröffentlicht), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 98 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
2.
Nach Nr. 111 wird folgende Nr. 112 angefügt:
 
„112.
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Strafvollzugsgesetz (SVVStVollzG)
 
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz (SVVStVollzG) vom 9. Januar 1998 (nicht veröffentlicht) gilt im Jugendstrafvollzug entsprechend, soweit die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug aufgenommen sind.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Einführung der Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz und zur Aufhebung und Änderung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften vom 9. Januar 1998 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann