Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur sachlichen Änderung der Verordnung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“

Vom 14. April 2003

Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Verordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland)) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 684), wird in § 12 – Zuständigkeiten – wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 9“ die Worte „ und Befreiungen nach § 11“ eingefügt.
  2. In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
    „Die Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ist auch erforderlich für die Erteilungen von Befreiungen für Flächen, die zum Netz ,Natura 2000‘ entsprechend der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 gehören.“
  3. In Absatz 3 wird das Wort „Erlaubnis“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.
  4. Absatz 4 wird aufgehoben.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 14. April 2003

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften