Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Ausschüttungsverordnung

Vom 8. Dezember 2004

Aufgrund von § 27 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333) wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Grenzen einer Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen (Ausschüttungsverordnung) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 388, 389) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 5 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
  2. In Nummer 6 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „58“ ersetzt.
  3. In Nummer 7 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2004

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz