Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Hochwassermeldeordnung – (HWMO)
Vom 20. November 1993
[zuletzt geändert durch
Bek. vom 8. Dezember 1997 (SächsABl. SDr. 1998 S. S 1)
mit Wirkung vom 27. Januar 1998]
Aufgrund von § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen ( HWNDV) vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1012) werden die Einzelheiten des Vollzugs wie folgt geregelt:
- 1.
- Die Verwaltungsvorschrift bestimmt gemäß § 3 Abs. 2 HWNDV :
- 1.1
- Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt und Geologie und der Staatlichen Umweltfachämter bei der Herausgabe von Hochwasserberichten (Anlage 1),
- 1.2
- Benachrichtigungspläne für Hochwasserberichte (Anlage 2),
- 1.3
- Zustellungspläne für Hochwasserstandsmeldungen (Anlage 3),
- 1.4
- Format der Übermittlung der Hochwasserstandsmeldungen (Anlage 4),
- 1.5
- Verzeichnis der Hochwassermelde- und Alarmstufen für Hochwassermeldepegel (Anlage 5).
- 2.
- Alle Veränderungen der im Punkt 1 aufgeführten Anlagen sind beim Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG), Abteilung Wasser, zu beantragen. Das LfUG schreibt die Anlagen 1 bis 5 der Hochwassermeldeordnung fort und gibt die durch das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung bestätigten Veränderungen den Teilnehmern am Hochwassernachrichtendienst gemäß § 4 Abs. 7 HWNDV bekannt.
Dresden, den 20. November 1993
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landesentwicklung
Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter