Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“

Vom 20. Juli 1999

Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“ ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,12 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 6. Mai 1999 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Loschwitz, die Flurstücke 690, 692/1 (teilweise), 692/6 und 692e (teilweise).

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Juli 1999 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Juli 1999 im Maßstab 1 : 2 000 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 1999

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident

Übersichts- und Flurkarte

Änderungsvorschriften