Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

Vom 3. April 2000

Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Michalken, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 4 220 m². 2Es umfasst nach dem Stand vom 3. August 1999 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Michalken, die Flurstücke Nr. 223 teilweise, 329/1 teilweise und 330/3 teilweise.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 3. April 2000 im Maßstab 1 : 2 500 blau schraffiert eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. April 2000

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident

Flurkarten

Änderungsvorschriften