Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue-Machern“

Vom 8. November 2000

Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Leipzig-Schönefeld, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue-Machern“ – festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 – ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 420 m². 2Es beinhaltet einen Teil des Flurstückes 276 der Gemarkung Leipzig-Schönefeld.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Städtischen Vermessungsamtes Leipzig, Stand vom 28. September 2000, im Maßstab 1 : 2 000 (im Original grün umgrenzt) dargestellt. 2Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Leipzig, den 8. November 2000

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Flurkarte

Änderungsvorschriften