Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis

Vom 5. Oktober 2001

Aufgrund von § 25 Abs. 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Rechtsverordnung

§ 5 der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis vom 9. März 1998 (SächsGVBl. S. 157) wird wie folgt geändert:

Nach Nr. 6 wird Nr. 7 eingefügt:

7.
die Ausübung von Tauchsport ausschließlich vor dem Gelände des Tauchclubs „Nemo Plauen e. V.“ mit Tauchein- und Ausstieg in einem Abstand zur Uferlinie bis 3 Meter ohne Einbringen von Booten oder anderen technischen Hilfsmitteln.


§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 5. Oktober 2001

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften