Richtlinie
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/
Verwaltungsfachangestellte, Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung

Vom 24. August 2005

§ 1
Zulassung aufgrund praktischer berufsspezifischer Tätigkeit
nach § 45 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BBiG

(1) Zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung, wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mindestens eine viereinhalbjährige praktische berufsspezifische Tätigkeit einer/eines Verwaltungsfachangestellten in der Kommunalverwaltung, Landesverwaltung oder in vergleichbaren Einrichtungen nachweisen kann.

(2) Bildungszeiten werden auf die Berufspraxis angerechnet, wenn diese in einschlägigen, also artverwandten Bildungsgängen absolviert wurden. Zeiten nach Satz 1 werden bis zu höchstens drei Jahren auf die Berufspraxis angerechnet. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden dabei berücksichtigt.

(3) Die praktische berufsspezifische Tätigkeit ist anhand von Bescheinigungen nachzuweisen. Der Tätigkeitsnachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass die Tätigkeit eines/einer Verwaltungsfachangestellten ausgeführt wurde.

(4) Die Entscheidung über die Anerkennung eines Bildungsabschlusses als artverwandt sowie über den Umfang der Anrechnung von Bildungszeiten trifft der verwaltende Prüfungsausschuss.

§ 2
Zulassung aufgrund besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten
gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG

Abweichend von § 1 sind die Zulassungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einem auf die Abschlussprüfung hinführenden Vorbereitungslehrgang von mindestens 565 Stunden zu je 45 Minuten, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig erlassener Lehrplan vom 18. Januar 2001 (SächsABl./AAz. S. A 66), in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde liegt und
b)
Nachweis einer mindestens vierjährigen Berufspraxis im Ausbildungsberuf.

§ 3
Begriffsbestimmung, Schlussvorschriften

(1) Als Zeitpunkt des Beginns der Prüfung gilt das von der zuständigen Stelle festgesetzte Datum der ersten Leistung der Abschlussprüfung.

(2) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.

(3) Mit in Kraft treten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung vom 10. Januar 2002 (SächsABl./AAz. S. A 62) außer Kraft.

Leipzig, den 24. August 2005

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident