Historische Fassung war gültig vom 31.10.1998 bis 31.12.2001

Bekanntmachung
der Neufassung des Kommunalrechtsänderungsgesetzes

Vom 4. Oktober 1996

Aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform vom 12. September 1996 (SächsGVBl. S. 385) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) in der vom 15. August 1996 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 4. Oktober 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform
(Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Oktober 1998

Artikel 1
Änderungen der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird wie folge geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Namens der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.„
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Das Änderungsvorhaben ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung muß enthalten:
  1. die Dienststelle, in der die Unterlagen ausliegen;
  2. die Tagesstunden, während derer die Einsichtnahme erfolgen kann;
  3. Beginn und Ende der Auslegungsfrist;
  4. den Kreis der Anhörungsberechtigten;
  5. den Hinweis, daß die Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen.
(5) Erfolgt eine Änderung des Gemeindegebietes durch Gesetz, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4 Satz 1.
 
 
bb)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz 2 angefügt: „Absatz 3 gilt entsprechend.„
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
 
 
bb)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufnahme“ die Worte „des Bürgermeisters oder“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 6 wird Satz 2 durch folgende neue Sätze 2 bis 7 ersetzt:
„Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 kann vereinbart werden, daß dem bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 kann vereinbart werden, daß der Ortsvorsteher, wenn er als Bürgermeister bisher hauptamtlich Beamter auf Zeit war, hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrats, so kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt. In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.“
 
d)
In Absatz 8 Satz 1 wird folgende Angabe „des Absatzes 3“ durch die Angabe „des Absatzes 4“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „des Absatzes 4“ durch die Angabe „des Absatzes 3“ ersetzt.
4.
§ 51 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
5.
§ 55 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie darf höchstens betragen in Gemeinden
Anzahl Beigeordneter
Einwohner Beigeordnete
mit mehr als   10 000  
bis zu 30 000 Einwohnern   1,
bis zu 60 000 Einwohnern   2,
bis zu 100 000 Einwohnern   3,
bis zu 200 000 Einwohnern   4,
bis zu 400 000 Einwohnern   5,
mit mehr als 400 000 Einwohnern   7.”
6.
In § 57 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
7.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen und vom Gemeinderat für die Ortschaft bereitgestellten Mittel“ durch die Worte „im Rahmen der ihm nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze sollen im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4.
 
 
bb)
In Satz 1 werden nach dem Wort „betreffen“ ein Komma und die Worte „insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze“ eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf Beschluß des Ortschaftsrats ist ein Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des Ortschaftsrats fällt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.“
8.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
 
d)
Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats.“
9.
§ 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 4“ wird durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „nach § 68 Abs. 2“ wird gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderungen der Gemeindeordnung 1

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
§ 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) In Gemeinden ab 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden unter 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit. In Gemeinden ab 2 000 Einwohnern, die weder einem Verwaltungsverband noch einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Hauptsatzung bestimmen, daß der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Ist die Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Aufgabenstruktur, die Hauptsatzung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, daß der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Ein hauptamtlicher Bürgermeister behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde sein.“
2.
In § 57 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
3.
In § 69 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.

Artikel 3
Änderungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 2

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 4 Abs. 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzangabe „(2)“ wird gestrichen.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit Aufgaben nach § 7 auf den Verwaltungsverband übergehen, nach Absatz 1 von ihm erledigt werden oder ihm nach Absatz 2 übertragen sind, beschäftigen die Mitgliedsgemeinden kein eigenes Personal. § 61 Abs. 1 SächsGemO bleibt unberührt.“
3.
In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „aufgelöst werden“ ein Komma und der Halbsatz „wenn feststeht, daß jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird“ angefügt.
4.
In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „aufgehoben werden“ ein Komma und der Halbsatz „wenn feststeht, daß jede beteiligte Gemeinde mit Wirksamwerden der Aufhebung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird“ angefügt.
5.
In § 61 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „vereinbart“ durch die Worte „beschlossen worden“ ersetzt.
6.
Nach § 78 werden folgende §§ 78a und 78b eingefügt: 3
 
„§ 78a
Übergangsvorschriften aus Anlaß von Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften
 
Die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände haben spätestens zum 31. Dezember 2001 ihre Rechtsverhältnisse nach den Maßgaben zu ordnen, die sich aus den Änderungen dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz - KomRÄndG) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281 ) ergeben. Insbesondere sind die Verbandssatzungen und Gemeinschaftsvereinbarungen den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen. Bis dahin bleiben sie in Kraft, auch soweit sie den geänderten Vorschriften widersprechen.
 
§ 78b
Übernahme der Angestellten, Arbeiter sowie der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten
 
§ 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), gelten bei der Bildung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft für die Angestellten und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechend. Treten diese danach in den Dienst des Verwaltungsverbandes oder der erfüllenden Gemeinde über, wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.“

Artikel 4
Änderungen des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird wie folgt geändert:

1.
§ 158 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Ortsvorsteher und“
 
c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2.
In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „der Beigeordneten“ die Worte „und der Ortsvorsteher“ eingefügt.
3.
§ 160 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b werden nach dem Wort „Verbandsvorsitzender“ ein Komma und die Worte „hauptamtlicher Ortsvorsteher“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die während der vollen Dauer von mindestens zwei Kommunalwahlperioden ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.“
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf ihren Antrag“ gestrichen.
4.
§ 162 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach den Worten „von der aufnehmenden oder“ das Wort „einer“ gestrichen; das Wort „Gemeinden“ wird durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Hauptamtliche Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
 
 
bb)
Folgender Satz 1 wird eingefügt:
„Die Berufung kann nur bis zum 31. Dezember 1996 oder innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen.“
5.
Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt:
 
„§ 165a
Ortsvorsteher
 
(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 161 Nr. 2 und 3 Anwendung.
(2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteher nach § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung.
(3) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.“

Artikel 5
Übergangsvorschriften für Bürgermeister

Ein Bürgermeister, der nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO in der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung hauptamtlich tätig ist, behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

Artikel 6
Übergangsvorschriften für kommunale Bedienstete

(1) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Januar 2000 gewählten Beigeordneten werden durch die Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO für die in diesem Zeitpunkt laufende Amtszeit nicht berührt.

(2) Ortsvorsteher im Angestelltenverhältnis verbleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

(3) Macht ein Bürgermeister von der Möglichkeit des § 162 Abs. 2 SächsBG Gebrauch, so ist der neu zu wählende Bürgermeister stets Ehrenbeamter auf Zeit. § 51 Abs. 2 SächsGemO findet keine Anwendung. Sätze 1 und 2 finden auf den Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft keine Anwendung. 4

Artikel 7
Übergangsvorschriften für Vereinbarungen über Gebietsänderungen, Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften 5

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung einer Vereinbarung über eine Gebietsänderung nach § 8 Abs. 2 SächsGemO, einer Verbandssatzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG oder einer Gemeinschaftsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 S 1 SächsKomZG nur erteilen, wenn die oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuvor festgestellt hat, daß das Vorhaben den staatlichen Zielen bei der Gemeindegebietsreform entspricht. Eine Genehmigung, die ohne die vorherige Feststellung erteilt wird, ist nichtig.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsKomZG findet keine Anwendung.

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 6 Abs. 1 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nr. 6 tritt am 1. Januar 1999  in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 7 außer Kraft. Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 1 bis 4 treten am 1. Januar 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 6 Abs. 3 außer Kraft. 6