Ausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen
(SächsAGSGB VIII)
Vom 4. März 1992
Artikel 1
Landesjugendhilfegesetz
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
Das
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:
§ 18 wird wie folgt gefaßt:
„§ 18
Für die Förderung von Kindern in Tagespflege gelten die Vorschriften des SGB VIII und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII).“
Artikel 3
Übergangsvorschriften
(1) Ein am 3. Oktober 1990 nach § 7 des Jugendhilfeorganisationsgesetzes vom 20. Juli 1990 (GBl. I, Nr. 49 S. 851) zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.
(2) Wer am 3. Oktober 1990 ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in einer Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt hat und dafür einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den Jugendlichen weiter betreuen oder ihm Unterkunft gewähren, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des Erlaubnisverfahrens kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewährung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.
Eine nach dem 3. Oktober 1990 aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis hat weiter Bestand.
(3) Eine am 3. Oktober 1990 bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf, darf ohne diese Erlaubnis weiter betrieben werden, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des Erlaubnisverfahrens kann das Landesjugendamt den Betrieb einer solchen Einrichtung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.
Eine nach dem 3. Oktober 1990, aber noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis hat weiter Bestand.
(4) Die Regelungen des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III Ziff. 1 Buchstaben a und b bleiben unberührt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 4. März 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler