Historische Fassung war gültig vom 06.12.2001 bis 31.12.2001

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)

Vom 11. Oktober 1996

Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 1996) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der vom 1. Januar 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 467),
2.
den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 11. Oktober 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Gesetz

über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Dezember  2001

§ 1
Berechtigte

(1) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

  1. seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
  2. mit einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  4. für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG ) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beansprucht,
  5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausübt und
  6. die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn

  1. auf Grund eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG vom Erfordernis der Betreuung und Erziehung sowie vom Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BErzGG) abgesehen werden kann,
  2. eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird,
  3. die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist,
  4. eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden im Zeitraum des Bezuges von Bundeserziehungsgeld ausgeübt wurde und diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen für die Familie fortgesetzt werden muß,
  5. das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung
    stundenweise besucht,
  6. der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muß oder
  7. ein ärztliches Zeugnis ausweist, daß der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Erzielung eines entwicklungspsychologischen Therapieerfolges bei einem behinderten Kind erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die zuständigen Behörden ein amtsärztliches Zeugnis anfordern. 1

(3) Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.

§ 2
Anspruchsdauer

(1) Landeserziehungsgeld wird im Anschluß an den Bezugszeitraum für Bundeserziehungsgeld gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BErzGG gewährt

  1. für Kinder des Jahrgangs 1992 für sechs Monate, in der Regel vom 19. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes,
  2. für Kinder des Jahrgangs 1993 für sechs Monate, in der Regel vom 25. bis zum 30. Lebensmonat des Kindes,
  3. für Kinder der Jahrgänge ab 1994 für zwölf Monate, in der Regel vom 25. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes,
  4. für Kinder der Jahrgänge ab 2001 für neun Monate.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG wird Landeserziehungsgeld entsprechend der in Absatz 1 genannten Dauer längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt.

(2) Der Anspruch endet vorzeitig mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 entfallen ist. 2

§ 3
Höhe des Landeserziehungsgeldes

(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt 400 DM monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Landeserziehungsgeld 600 DM monatlich

  1. für Kinder, die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 geboren oder in diesem Zeitraum im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 in Obhut genommen worden sind,
  2. für dritte und weitere Kinder von Leistungsberechtigten und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder deren Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, für die staatliches Kindergeld bezogen wird,
  3. bei Leistungsberechtigten, die Schüler, Auszubildende oder Studierende sind.

(2) Es wird beim Überschreiten der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 BErzGG vom Beginn des Anspruches an gemindert in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 BErzGG. Ein Betrag von weniger als 20 DM monatlich wird nicht gewährt.

(3) Mutterschaftsgeld und entsprechende Bezüge während der Schutzfrist werden, abweichend von § 7 BErzGG, auf Landeserziehungsgeld nicht angerechnet. 3

§ 4
Antragstellung

Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung. Der Antrag kann frühestens ab dem 21. Lebensmonat des Kindes gestellt werden, wenn bis zum 24. Lebensmonat Bundeserziehungsgeld in Anspruch genomnmen wird. 4

§ 5
Zuständige Behörde

Zuständige Behörden für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Ämter für Familie und Soziales. Örtlich zuständig ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten befindet.

§ 6
Kostentragung

Die Kosten für das Landeserziehungsgeld trägt der Freistaat Sachsen.

§ 7
Andere Sozialleistungen

Landeserziehungsgeld ist eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BErzGG.

§ 8
Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

(1) Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) bereits für Kinder, die ab dem 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind. 5

§ 9
Verfahren und Rechtsweg

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3023), und das Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022, 2024), entsprechende Anwendung.

(2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2651), sind entsprechend anzuwenden. 6

§ 10
Übergangsregelungen

(1) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren oder in Obhut genommen worden sind, gilt § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423).

(2) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind, gilt § 9 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423).

(3) Soweit Anträge auf Landeserziehungsgeld für Kinder, die 1999 oder 2000 geboren oder in Obhut genommen worden sind, am 6. Dezember 2001 bereits durch Verwaltungsakt entschieden sind, haben die zuständigen Behörden diese Fälle von Amts wegen neu aufzugreifen. Die Leistung ist unter Zugrundelegung des Leistungsumfanges, der nach diesem Gesetz in der ab 6. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wird, von Beginn des Leistungszeitraumes an neu zu berechnen.

(4) Soweit Leistungen für Kinder, die 1999 oder 2000 geboren oder in Obhut genommen worden sind, nicht oder für einen geringeren Leistungszeitraum beantragt worden sind oder beantragt werden als in diesem Gesetz in der ab 6. Dezember 2001 geltenden Fassung geregelt, kann die Leistung abweichend von § 4 von Beginn des Vorliegens aller Leistungsvoraussetzungen nachbewilligt werden, wenn dies spätestens sechs Monate nach dem 6. Dezember 2001 beantragt wurde. 7

§ 11
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.