Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur weiteren Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

Vom 7. Dezember 2004

Aufgrund von § 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1a, 3, 6 und 7 sowie § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), und zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331, S. 1) sowie zur weiteren Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EWG Nr. L 129 S. 23, 1977 Nr. L 24 S. 55), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/60/EG, wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer
(Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung – SächsWRRLVO)

Artikel 2
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme (Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung – SächsGewVVO) vom 1. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 202) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter „Anlage aufgeführten Qualitätsziele“ durch die Wörter „Tabelle in Anlage 4 Nummer 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer (Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung – SächsWRRLVO) vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610) aufgeführten Umweltqualitätsnormen (Qualitätsziele)“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage zu § 2 aufgeführten“ durch die Wörter „nach § 2 maßgebenden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in der Anlage zu § 2 aufgeführt“ durch die Wörter „nach § 2 maßgebend“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „in der Anlage zu § 2 aufgeführten“ durch die Wörter „nach § 2 maßgebenden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in der Anlage zu § 2 aufgeführten“ durch die Wörter „nach § 2 maßgebenden“ ersetzt.
4.
Die Anlage zu § 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich