Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Gesetz
über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen
(Landesseilbahngesetz – LSeilbG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen

Vom 12. März 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen zur Personenbeförderung und für Schleppaufzüge.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bahnen, die mit Hilfe von Seilen Verbindungen auf Berge herstellen (Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen),
2.
Sesselbahnen und Sessellifte aller Bauarten,
3.
andere Bahnen, die mit Hilfe von Seilen horizontale Verbindungen herstellen.

(2) Schleppaufzüge sind Seilförderanlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Sportgeräten durch Schleppen mit einem Förderseil.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Bahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des § 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.

(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.

Zweiter Teil
Seilbahnen

§ 4
Genehmigung

(1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

1.
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
2.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
3.
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
4.
die technische Prüfung durch Gutachten von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen keine Beanstandung ergibt,
5.
das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
6.
dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und in besonderen Fällen zeitlich befristet werden.

(4) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 5
Anhörung

Wird eine Genehmigung nach § 4 beantragt, sind die Bundes- und Landesbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Gemeinden, die Landkreise, die Regionalen Planungsverbände, die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen ( ÖPNVG ) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) sowie die Industrie- und Handelskammern zu hören, deren Einzugsgebiet durch den beabsichtigten Verkehr der Seilbahn berührt wird. Andere Verkehrsträger und Verkehrsnutzer können gehört werden.

§ 6
Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

1.
der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluß aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
2.
die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
3.
der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
4.
der Betrieb eingestellt wird,
5.
über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 1

(2) § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), bleibt unberührt.

§ 7
Planfeststellung

(1) Neue Seilbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Der Planfeststellungsbeschluß soll eine Regelung darüber enthalten, ob und unter welchen Bedingungen die Seilbahnanlage einschließlich der für den Betrieb der Seilbahn notwendigen Neben- und Hilfseinrichtungen bei dauernder Einstellung des Seilbahnbetriebs abzubauen ist. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen, wenn bei dem Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seines Umfanges oder seines Standortes mit erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

(2) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. Mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 5 finden auf ihre Erteilung die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.

(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll. Das gilt nicht, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenbaubehörde zustimmt.

(4) Außer in den von § 77 VwVfG geregelten Fällen kann der Planfeststellungsbeschluß auch aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt wird oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 VwVfG gilt entsprechend.

§ 8
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, an dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann

1.
die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren,
2.
im übrigen die Planfeststellungsbehörde

Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

(3) Im übrigen gilt § 40 Abs. 2 SächsStrG.

§ 9
Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Seilbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Seilbahn vor Witterungseinwirkungen notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.

(2) Anpflanzungen und Zäune sowie andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Seilbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder der Änderung einer Seilbahn eingetreten sind.

§ 10
Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Abnahme rechtfertigen, daß der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

§ 11
Eröffnung des Betriebes

(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen.

(2) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
bei der Abnahme durch anerkannte Sachverständige oder zugelassene Stellen festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2.
die Nebenbestimmungen der Genehmigung sowie des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,
3.
ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind,
4.
der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Für sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 12
Versicherungspflicht

Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Vorschriften des § 3 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ( Pflichtversicherungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 1663), gelten entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 13
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind jährlich von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Nachuntersuchung anordnen. Die Untersuchungsfrist kann von der Aufsichtsbehörde verkürzt werden, wenn es der Zustand der Anlage erfordert.

(2) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.

(3) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen, die zur Bergung von Personen führten, mitzuteilen.

(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist bei gegebenem Anlaß entsprechend zu belehren.

Dritter Teil
Schleppaufzüge

§ 14
Genehmigung

(1) Bau und Betrieb sowie sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes ortsfester Schleppaufzüge sowie die Verwendung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen bedürfen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 erfüllt sind. Im Genehmigungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen, wenn bei dem Vorhaben insbesondere auf Grund seiner Art, seines Umfanges oder seines Standortes mit erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

(2) Im übrigen gelten für Schleppaufzüge § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 entsprechend.

(3) Die Aufstellung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen ist der Aufsichtsbehörde im Einzelfall rechtzeitig anzuzeigen.

§ 15
Eröffnung des Betriebes von ortsfesten Schleppaufzügen

(1) Die Eröffnung des Betriebes von ortsfesten Schleppaufzügen bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt,
2.
die Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt sind,
3.
der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 16
Untersuchungspflicht

(1) Schleppaufzüge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen zu untersuchen. Zur Untersuchung von Seilen kann die Aufsichtsbehörde auch wissenschaftliche Institute zulassen.

(2) Die Untersuchung nach Absatz 1 ist in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Der Prüfbericht ist vom Sachverständigen oder zugelassenen Stellen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Nachuntersuchung anordnen. Die Untersuchungsfrist kann von der Aufsichtsbehörde verkürzt werden, wenn der Zustand der Anlage dies erfordert.

(3) Ist nach dem Ergebnis der Untersuchungen die Sicherheit des Baues und des Betriebes eines ortsfesten Schleppaufzuges sowie der Aufstellung und der Verwendung eines nicht ortsfesten Schleppaufzuges gewährleistet, erteilt der anerkannte Sachverständige oder die zugelassene Stelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese muß enthalten:

1.
Name und Sitz des Herstellers,
2.
die technischen Merkmale des Schleppaufzuges,
3.
die technischen Bedingungen und Auflagen für den Bereich der Anlage,
4.
die Frist, innerhalb derer die Beseitigung festgestellter Mängel nachzuweisen ist.

Vierter Teil
Sonstige Bestimmungen

§ 17
Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Bahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Anordnungen, die

1.
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder
2.
zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind.

Ist die Betriebssicherheit der Anlage in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Seilbahn- und Schleppaufzugunternehmen auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

§ 18
Zuständige Behörde

(1) Genehmigungsbehörde für Seilbahnen sind die Regierungspräsidien.

(2) Aufsichtsbehörden sind

1.
für Seilbahnen die Regierungspräsidien,
2.
für Schleppaufzüge die unteren Bauaufsichtsbehörden. Ist eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband Bauaufsichtsbehörde, ist der Landkreis Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der Gemeinde oder des Verwaltungsverbandes selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst gleichartige Unternehmen betreiben. Anstelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt ist das Regierungspräsidium Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt selbst handelt oder wenn diese selbst gleichartige Unternehmen betreiben.

(3) Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Regierungspräsidium Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden und Verwaltungsverbänden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(4) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschriften auch dann, wenn eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird.

(5) Anhörungsbehörde sowie Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(6) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 19
Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen und Schleppaufzüge Rechtsverordnungen zu erlassen, die

1.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
2.
die Voraussetzungen, unter denen einer Bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einheitlich regeln; in der Rechtsverordnung können auch Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über eine Prüfung der Fachkunde des Betriebsleiters oder des Stellvertreters des Betriebsleiters einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
3.
die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,
4.
einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
5.
die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Bahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,
6.
den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805, 808), dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgestellt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung erlassen. Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 BImSchG Anwendung findet.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.
ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Bahnbetriebes vornimmt,
  2.
ohne die nach § 7 erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Seilbahn baut oder ändert,
  3.
entgegen § 8 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  4.
entgegen § 10 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt,
  5.
ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet oder ohne die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung einen nicht ortsfesten Schleppaufzug verwendet,
  6.
entgegen § 13 oder § 14 Abs. 2 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse und Unfälle mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet,
  7.
ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Genehmigung einen ortsfesten Schleppaufzug baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen vornimmt,
  8.
entgegen § 14 Abs. 3 die Aufstellung eines nicht ortsfesten Schleppaufzuges nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  9.
einer auf Grund von § 17 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
10.
einer nach § 19 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. S. 534, 535), ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

§ 21
Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.