Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.07.2009

Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst,
für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur landesrechtlichen Umsetzung des Berufsbildungsreformgesetzes

Vom 19. Juni 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

§ 1
Zuständige Stellen

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 und 8 BBiG) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist:

1.
für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständige Stelle für die Berufsbildung der Patentanwaltsfachangestellten (§ 71 Abs. 4 und 8 BBiG) ist das Staatsministerium der Justiz.

(3) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist die Landesdirektion Leipzig.

(4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 73 Abs. 2 BBiG) ist für

1.
Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales,
2.
Vermessungstechniker und Kartographen im öffentlichen Dienst der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
3.
die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 BBiG erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Leipzig.

Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Leipzig.

(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 4 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 BBiG). 1

§ 2
Zuständige Behörden,
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 22b Abs. 5, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist

1.
für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG werden übertragen für die Berufsbildung

1.
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen auf die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
2.
für die Fachangestellten im Bereich der

(4) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG im Bereich des öffentlichen Dienstes ist

1.
für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales,
2.
für Vermessungstechniker und Kartographen im öffentlichen Dienst der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
3.
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Landesdirektion, in deren Direktionsbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
4.
bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Staatsministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung führt, und
5.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(5) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 2 bis 4 auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

(6) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 BBiG und § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das gemäß § 3 für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium. 2

§ 3
Zuständige oberste Landesbehörden

Zuständige oberste Landesbehörde ist gemäß

1.
§ 34 Abs. 7 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
2.
§ 40 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 9 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 BBiG für die Berufsbildung

§ 4
Anrechnung beruflicher Vorbildung
auf die Ausbildungszeit

(1) Der erfolgreiche Abschluss einer einjährigen beruflichen Grundbildung ist als erstes Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 1 dem jeweiligen Berufsbereich der beruflichen Grundbildung und, soweit die Berufsbereiche in Berufsgruppen untergliedert sind, der Berufsgruppe zugeordnet ist.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule ist als erstes und zweites Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 2 dem jeweiligen Berufsfachschulabschluss zugeordnet ist.

(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf eines gemeinsamen Antrags des Auszubildenden und seines Ausbildenden.

§ 5
Ermächtigung der Staatsministerien

Die Staatsregierung überträgt die nachfolgenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit:

1.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 BBiG und § 27a Abs. 1 Satz 1 und 3 der Handwerksordnung sowie
2.
§ 43 Abs. 2 Satz 3 BBiG und § 36 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung.

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung.

Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1) 3

Anlage 1

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2) 4

Anlage 2