Historische Fassung war gültig vom 03.07.2002 bis 02.05.2003

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB)

erlassen als Artikel 2 des Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen

Vom 6. Juni 2002

§ 1
Auskunft

Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2272, 2274) geändert worden ist, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

§ 2
Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 SGB X).

§ 3
Versicherungsämter

(1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2830) geändert worden ist, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

§ 4
Oberste Verwaltungsbehörde

(1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2 und 3, § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sowie gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2831) geändert worden ist, werden auf das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie übertragen.

(3) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie ist

1.
zuständige Landesbehörde nach
 
a)
§ 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 4 Satz 3, § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4, § 115a Abs. 3 Satz 5 SGB V und
 
b)
§ 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4, § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 92 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2832) geändert worden ist,
2.
zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V,
3.
zuständige oberste Landesbehörde nach
 
a)
§ 274 Abs. 2 Satz 5 SGB V und
 
b)
§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen. Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2832) geändert worden ist, und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 3 SGB VII ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 128 Abs. 4 Satz 4 SGB VII und im Sinne des § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 SGB VII ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

§ 5
Landesprüfungsamt für Sozialversicherung

(1) Als öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung im Sinne des § 274 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie ein Landesprüfungsamt für Sozialversicherung errichtet.

(2) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen nach § 274 Abs. 1 SGB V, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB XI , der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch für die durch Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.

(3) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.

(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich, übertragen. Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest.

(5) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB IV übertragen (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

(6) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben nicht weisungsgebunden.

§ 6
Bestellung von Vollstreckungs- und
Vollziehungsbeamten bei den Trägern
der Sozialversicherung

(1) Die für die Aufsicht über die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung zuständige Behörde darf nach Anhörung des Versicherungsträgers als Vollstreckungsbeamte geschäftsleitende und als Vollziehungsbeamte sonstige Bedienstete des Versicherungsträgers bestellen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 SGB X).

(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 SGB X sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), bestimmten Verwaltungsbehörden.