Verordnung
des Ministerpräsidenten
über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen
(Ernennungsverordnung- ErnVO)
Vom 2. Dezember 1994
Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBI. S. 1153) wird verordnet:
§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 3 innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Diese Befugnis umfaßt alle Arten der Ernennung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 7 SächsBG sowie die Übertragung eines an deren Amtes mit höherem Endgrundgehalt, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert.
§ 2
Ehrenbeamte
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen.
§ 3
Ausnahmen
(1) Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der oberen und mittleren Landesbehörden ernannt. Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.
(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden
- 1.
- bei den Gerichten die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts oder des Sächsischen Finanzgerichts,
- 2.
- bei den Staatsanwaltschaften die Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Ein vernehmen mit dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
- 3.
- die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Justizdienstes durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
ernannt.
(3) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14 und C 2 durch deren Behördenleiter ernannt, soweit es sich nicht um Professoren handelt.
(4) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus werden die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für Lehrämter durch den Präsidenten des jeweiligen Oberschulamtes ernannt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBI. S. 381) außer Kraft.
Dresden, den 2. Dezember 1994
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf