Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes und des Abgeordnetengesetzes

Vom 9. März 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBI. S. 85) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 5 und 6 erhält folgende Fassung:
„Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1 Sätze 3 und 5“ durch die Worte „Absatz 1 Satz 3 und 6“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rücktritt“ ein Komma sowie die Worte „mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages“ eingefügt.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Amtsverhältnis eines anderen Mitglieds der Staatsregierung endet mit jeder Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten sowie durch Tod, durch Rücktritt oder mit der Aushändigung oder öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde durch Entlassung.“
 
c)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung endet ferner durch Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung mit der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen.“
 
d)
Der bisherige Satz 3 des Absatzes 1 wird Satz 4.
 
e)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Fall des Rücktritts der Staatsregierung oder der sonstigen Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten sind der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme der Nachfolger weiterzuführen. Die gleiche Pflicht hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Beendigung seines Amtsverhältnisses durch Rücktritt, Entlassung oder Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung.“
4.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet.“
5.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
“Bei Angestellten oder Arbeitern des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Vergütung oder Lohn, der dem Angestellten oder Arbeiter in seiner Vergütungs oder Lohngruppe zugestanden hätte, wenn er im öffentlichen Dienst verblieben wäre.“
 
b)
Der bisherige Satz 2 des Absatzes 4 wird Satz 3.
6.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Erhöhungsbetrag“ der Zusatz „(§ 14 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)“ eingefügt.
7.
In § 22 werden die Worte „eine Versorgung“ durch die Worte „andere Versorgungsansprüche als ein Übergangsgeld“ ersetzt.
8.
Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
 
„§ 22 a
Entziehung von Versorgungsansprüchen
 
(1) Die als Mitglied der Staatsregierung erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Ruhegehalt und Altersgeld können in einem Verfahren auf Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.
 
(2) Die Entziehung umfaßt auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.“
9.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sätze 2 und 3“ durch die Worte „Satz 2 und 4“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Das Amt eines parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner durch Aberkennung des Mandats mit der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen sowie bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung.“
 
c)
Der bisherige Satz 3 des Absatzes 1 wird Satz 4.
 
d)
In Absatz 3 Nr. 2 werden nach der Zahl „20“ die Worte „mit Ausnahme seines Absatzes 2“ eingefügt.
 
e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Im Fall der Aberkennung des Mandats gilt § 22 a für die aus dem Amtsverhältnis als parlamentarischer Staatssekretär erworbenen Versorgungsansprüche entsprechend.“
10.
§ 26 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge, Amtsentschädigungen und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Versorgungsbezüge fest.
 
(2) Dem Landesamt für Finanzen .obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger.“

Artikel 2
Sechstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 918), wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 Abs. 6 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
2.
Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:
 
„§ 27 a
Erlöschen und Entziehung von Versorgungsansprüchen
 
(1) Der Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17.
 
(2) Die als Mitglied des Landtages erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Altersentschädigung und Versorgungsabfindung können in einem Verfahren auf Aberkennung des Mandats durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.
 
(3) Die Entziehung umfaßt auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.“

Artikel 3
Neufassung des Sächsischen Ministergesetzes
und des Abgeordnetengesetzes

Das Staatsministerium der Justiz macht den Wortlaut des Sächsischen Ministergesetzes und des Abgeordnetengesetzes in ihrer vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 8 und Nr. 9 Buchst. a bis c und e sowie Artikel 2 treten mit Wirkung vom 6. Juni 1992 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. März 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Änderungsvorschriften