Historische Fassung war gültig vom 18.09.2008 bis 10.07.2009

Gesetz
über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH)
(Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)1

Vom 24. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. September 2008

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung

Im Freistaat Sachsen wird eine Fachhochschule für Polizei errichtet. Sie trägt den Namen „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ (nachstehend Fachhochschule). 3

§ 2
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszubilden.

(2) Die Fachhochschule vermittelt die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studenten sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteten sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist besonders zu fördern. Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium und zur Unterstützung der Praxis kann das Lehrpersonal anwendungsorientierte Forschung betreiben.

(4) Die Fachhochschule wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Fortbildung der Beamten des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes mit.

(5) Die fachtheoretische Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgt an der Fachhochschule, soweit sie in den Ländern stattfindet.

(6) Es ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung an der Fachhochschule im Verhältnis zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.

(7) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hin.

(8) Die Fachhochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische, Zusammenarbeit mit entsprechenden polizeilichen Ausbildungseinrichtungen.

§ 3
Rechtsnatur, Aufsicht und Satzungsbefugnis

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Aufsicht in hochschulrechtlichen Fragen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Fachhochschule kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Sie sind den Aufsichtsbehörden anzuzeigen. 4

§ 4
Organe

(1) Organe der Fachhochschule sind

1.
der Rektor,
2.
der Senat.

(2) Organe der Fachbereiche sind

1.
der Leiter des Fachbereichs,
2.
der Fachbereichsrat.

§ 5
Rektor, Prorektor, Kanzler

(1) Rektor und Prorektor werden auf Vorschlag des Senats vom Staatsministerium des Innern bestellt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Wenn das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht folgt, schlägt der Senat einen neuen Kandidaten vor. Rektor und Prorektor sind Beamte auf Lebenszeit. Als Rektor und Prorektor können sowohl Professoren als auch Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes berufen werden. Eine der beiden Funktionen bleibt einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes vorbehalten.

(2) Der Rektor leitet die Fachhochschule. Für seine Rechte und Pflichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 94 und 95 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektoratskollegiums der Rektor tritt. Der Rektor ist Vorgesetzter der Bediensteten der Fachhochschule und der Studenten während des fachtheoretischen Studiums. Die Vorschriften über die Dienstvorgesetzten bleiben unberührt.

(3) Der Rektor wird vom Prorektor vertreten. Bei Verhinderung des Prorektors wird der Rektor durch den dienstältesten Leiter eines Fachbereichs vertreten.

(4) Der Kanzler wird nach Anhörung des Senats vom Staatsministerium des Innern bestellt. Er führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Fachhochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors. 5

§ 6
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor,
3.
der Kanzler,
4.
die Leiter der Fachbereiche,
5.
ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich,
6.
zwei Lehrbeauftragte,
7.
zwei Studenten aus jedem Studienjahrgang.

(2) Die Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich, die Lehrbeauftragten und die Studenten aus jedem Studienjahrgang wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 sowie eine jeweils gleiche Zahl von Stellvertretern. Sind Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals mehreren Fachbereichen zugeordnet, können sie nur in einem Fachbereich wählen und gewählt werden. Das Wahlverfahren wird durch Satzung geregelt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 werden zu Beginn des Studiums für die Zeit bis zum Ende des Hauptpraktikums und zu Beginn des Hauptstudiums für die restliche Studienzeit gewählt. Unabhängig davon endet sie mit dem Ausscheiden aus der Fachhochschule oder mit Beendigung des Studiums. 6

§ 7
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten der Fachhochschule, soweit sie nicht durch Gesetz dem Rektor, den Fachbereichen oder anderen Stellen übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für die

1.
Beschlussfassung über Satzungen,
2.
Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften und des Studienplans,
3.
Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung der Fachhochschule beim Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften und bei der Aufstellung der Studienpläne,
4.
Behandlung von Grundsatzfragen mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen,
5.
Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,
6.
Vorschläge zur Bestellung des Rektors, des Prorektors, der Leiter der Fachbereiche und ihrer Stellvertreter,
7.
Vorschläge zur Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals,
8.
Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Bestellung des Kanzlers (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
9.
Stellungnahme zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Personalstellen und Sachmittel,
10.
Behandlung von grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Mitgliedergruppen der Fachhochschule betreffen,
11.
Koordinierung der Aufgaben und der Arbeit der Fachbereiche sowie Koordinierung der Leistungsbewertungen,
12.
Entscheidungen in allen Angelegenheiten, für die der Fachbereichsrat zuständig ist, soweit mehrere Fachbereiche berührt sind,
13.
Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors.

(2) Der Senat berät und unterstützt den Rektor. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen, mit anderen Hochschulen und vergleichbaren ausländischen Einrichtungen. 7

§ 8
Gliederung

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in folgende Fachbereiche:

1.
Führung und Einsatz,
2.
Kriminalistik und Kriminologie,
3.
Verkehrswissenschaften,
4.
Rechtswissenschaften,
5.
Gesellschaftswissenschaften,
6.
Informatik und Betriebswirtschaftslehre,
7.
Sprachen.

(2) Weitere Fachbereiche können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern eingerichtet werden.

§ 9
Leiter des Fachbereichs

(1) Der Leiter des Fachbereichs und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium des Innern bestellt. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie müssen dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören.

(2) Der Leiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. 8

§ 10
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1.
der Leiter des Fachbereichs als Vorsitzender,
2.
das dem Fachbereich zugeordnete hauptamtliche Lehrpersonal,
3.
ein Lehrbeauftragter,
4.
jeweils ein Student aus jedem Studienjahrgang.

Für die Wahl des Lehrbeauftragten und der Studenten gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen. Er entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, insbesondere

1.
wirkt er mit bei der Aufstellung des Studienplans,
2.
stimmt er die Studieninhalte auf die Erfordernisse in der Praxis ab,
3.
erarbeitet er neue Lehrmethoden und erstellt Lehr- und Unterrichtsmaterial,
4.
organisiert er den Studienbetrieb,
5.
führt er Forschungsvorhaben durch,
6.
erarbeitet er Kriterien für Leistungsbewertungen im Fachbereich,
7.
macht er Vorschläge für die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen,
8.
macht er Vorschläge für die Bestellung von Lehrbeauftragten,
9.
wirkt er bei der Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals mit. 9

§ 11
Aufgaben des Fachbereichs

Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Fachhochschule, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Organisation des ordnungsgemäßen Lehr- und Studienbetriebes,
2.
die Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen,
3.
die Mitwirkung beim Zulassungsverfahren,
4.
die Mitwirkung bei der Berufung und Bestellung von Lehrpersonal,
5.
die anwendungsorientierte Forschung.

§ 12
Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) Die Lehraufgaben werden von Professoren, Dozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben (hauptamtliches Lehrpersonal) wahrgenommen.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 40 SächsHG. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt die Ernennungsregelung des § 50 Abs. 2 SächsHG nicht.

(3)  Stellen für Professoren und Dozenten sind vom Rektor im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt; näheres regelt eine Satzung. Die Berufungskommission unterbreitet dem Senat den Berufungsvorschlag, der in der Regel die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten soll. Der Senat und das Sächsische Staatsministerium des Innern sind an die Reihenfolge nicht gebunden. Beruft das Staatsministerium des Innern keinen der Kandidaten, ist ein neuer Vorschlag einzureichen.

(4) Die Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals erfolgt auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium des Innern, bei Professoren zusätzlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 10

§ 13
Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können Lehraufträge erteilt werden.

(2) Lehrbeauftragte müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entsprechen.

§ 14
Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Fachhochschule in ihrer Entwicklung zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Es ist zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule zu hören. Es nimmt den Jahresbericht des Rektors entgegen.

(2) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal im Jahr ein und lässt es durch den Rektor über Angelegenheiten der Fachhochschule unterrichten. Er hat das Kuratorium außerdem einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Dem Kuratorium gehören an

1.
der Staatsminister des Innern als Vorsitzender,
2.
der Landespolizeipräsident,
3.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
4.
der Rektor,
5.
je ein Vertreter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei und des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei sowie ein Vertreter der übrigen dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen,
6.
ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals,
7.
ein Mitglied der Studentenvertretung,
8.
drei Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerk- schaften und Berufsverbände,
9.
ein Vertreter der Gemeinde des Standortes der Fachhochschule,
10.
ein Vertreter der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
11.
ein Vertreter des Hauptpersonalrats der Polizei beim Sächsischen Staatsministerium des Innern,
12.
bis zu zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Vorschlag der Mitglieder.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 8 werden vom Staatsministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 6 wird vom Senat für vier Jahre, das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 7 von der Studentenvertretung bestimmt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 12 werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen.

(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums und der Vorsitzende des Senats können eine gemeinsame Sitzung von Senat und Kuratorium einberufen. 11

§ 15
Studentenvertretung

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studenten wird eine Studentenvertretung gebildet.

(2) Mitglieder sind die Vertreter der Studenten im Senat und die Vertreter der Studenten in den Fachbereichsräten. Die Studentenvertretung vertritt die Belange der Studenten im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse, nimmt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten wahr, fördert den freiwilligen Studentensport und pflegt die überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

(3) Die Studentenvertretung untersteht der Rechtsaufsicht des Rektors. Die Wahrnehmung der Aufgaben ist aus dem Staatshaushalt angemessen zu fördern.

§ 16
Zulassung zum Studium, Ausbildungs- und
Prüfungsordnung

Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfung richten sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Verordnung vom 31. August 2007 (SächsGVBl. S. 412), in der jeweils geltenden Fassung. 12

§ 17
Hochschulgrade

(1) Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung oder eine Hochschulprüfung abgeschlossen.

(2) Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“. Das Nähere zur Diplomarbeit regelt die Satzung.

(3) Aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung oder Hochschulprüfung, mit der ein für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes berufsqualifizierendes Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit beendet wird, kann die Fachhochschule den Bachelorgrad verleihen.

(4) Aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein weiteres berufsqualifizierendes Studium mit mindestens einjähriger und höchstens zweijähriger Regelstudienzeit beendet wird, verleiht die Fachhochschule den Mastergrad.

(5) Soweit das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird, regelt die Fachhochschule die Verleihung der Hochschulgrade nach den Absätzen 3 und 4 jeweils durch Studien- und Prüfungsordnungen nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedürfen.

(6) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Hochschulgrade nach den Absätzen 2 bis 4 sowie die Zuordnung zu Studiengängen und Fachrichtungen regeln. 13

§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. 14

§ 19
(aufgehoben) 15

§ 20
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert