Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes
(POAöD)
Vom 12. Dezember 1991
[Geändert durch Änd vom 29. August 2000 (SächsABl. S. 741) mit Wirkung vom 1. September 2000]
Aufgrund
- 1.
- § 41 Satz 1 und § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG ) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz –, und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1135),
- 2.
- § 1 Nr. 2 Buchst. g der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 347),
- 3.
- des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 1992 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung von Prüfungsausschüssen
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfungen in den einzelnen Ausbildungsberufen errichtet das Regierungspräsidium Leipzig Prüfungsausschüsse.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse für einen Aus-bildungsberuf errichtet werden.
(2) Bestehen für einen Ausbildungsberuf mehrere Prüfungsausschüsse, so können diese gemeinsam bestimmen, dass ein Verwaltender Prüfungsausschuss, der sich nach den Regeln des BBiG aus Mitgliedern dieser Prüfungsausschüsse zusammen-setzt, die aus den §§ 14, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 Abs. 1 resultierenden Aufgaben wahrnehmen.
Gleichzeitig wird festgelegt, welche Mitglieder diesem als ordentliche und welche ihm als stellvertretende Mitglieder angehören sollen.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Das Regierungspräsidium Leipzig bestimmt die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 37 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG)
(3) Von der Zusammensetzung nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn sonst die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).
(4) Das Regierungspräsidium Leipzig beruft die Mitglieder nach § 37 Abs. 3 BBiG grundsätzlich für drei Jahre.
(5) Die Mitglieder können schriftlich erklären, dass sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss beenden wollen. Sie sollen ihre Erklärung begründen.
(6) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse wird, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung gemäß Entschädigungsregelung des Regierungspräsidiums Leipzig gezahlt (§ 37 Abs. 4 BBiG).
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Prüfung dürfen insbesondere Mitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Die Mitglieder haben Gründe, die zur Befangenheit führen können, unverzüglich dem Regierungspräsidium Leipzig, während der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
(3) Über den Ausschluss von der Mitwirkung entscheidet das Regierungspräsidium Leipzig, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Ist der Prüfungsausschuss dadurch nicht mehr beschlussfähig, ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken; es müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (§ 38 Abs. 2 BBiG).
(3) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.
§ 5
Geschäftsführung
Das Regierungspräsidium Leipzig regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Regierungspräsidiums Leipzig.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
Das Regierungspräsidium Leipzig bestimmt die Prüfungstermine und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig vorher im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
§ 8
Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Ausbildende, in den Fällen des § 14 Abs. 2 BBiG der Externe, hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich mit Zustimmung des Auszubildenden beim Regierungspräsidium Leipzig innerhalb der Anmeldefrist zu stellen.
(2) Im Rahmen des § 10 und bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sollen beigefügt werden:
- 1.
- in den Fällen des § 9
- a)
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüflingen,
- b)
- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise),
- c)
- das letzte Zeugnis der Berufsschule,
- d)
- Lebenslauf (tabellarisch),
- e)
- ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
- 2.
- in den Fällen des § 10
- a)
- das letzte Zeugnis der Berufsschule,
- b)
- Lebenslauf (tabellarisch),
- c)
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2,
- d)
- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- e)
- Erklärung und gegebenenfalls Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an einer Prüfung teilgenommen hat,
- f)
- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
(4) Externe können vom Regierungspräsidium Leipzig grundsätzlich zugelassen werden, wenn sie in Sachsen ihren
a) Wohnsitz oder
b) Beschäftigungsort
haben.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- 1.
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Aus-bildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
- 3.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat (§ 39 Abs. 1 bis 3 BBiG).
(2) Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung einzelne Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen können (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 40 Abs. 3, Satz 1 BBiG).
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Regierungspräsidium Leipzig. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind Prüfungstag und -ort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. Die Zulassung kann jedoch nur bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden. Wird innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgestellt, dass die Zulassung erschlichen wurde, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(4) Entscheidungen über die Nichtzulassung nach Absatz 3 sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber und dem Ausbilden-den schriftlich mitzuteilen.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Teilnehmer nachzuweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 35 BBiG).
§ 13
Gliederung der Prüfung
(1) Nach den Regeln (Ausbildungsverordnung) für die einzelnen Ausbildungsberufe kann sich die Prüfung in eine Fertigkeitsprüfung und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile) gliedern. Die Kenntnisprüfung kann in Prüfungsfächer, diese können in Prüfungsgebiete gegliedert werden.
(2) Die Kenntnisprüfung ist nach den für jeden Ausbildungsberuf geltenden Regeln schriftlich und mündlich durchzuführen. Die Fertigkeitsprüfung kann aus Arbeitsproben und Prüfungsstücken bestehen.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben.
(2) Wirkt das Regierungspräsidium Leipzig bei der Durchführung einer Prüfung mit anderen Stellen zusammen, so tritt an die Stelle des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 ein Fachausschuss. Ihm gehören die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses und eine nach den jeweiligen Erfordernissen zu bestimmende Zahl weiterer Mitglieder der zusätzlich beteiligten Stelle an.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und des Regierungspräsidiums Leipzig sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Leipzig andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 16
Einzelheiten der Durchführung
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Behinderten sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung an-gemessenen Erleichterungen (zum Beispiel Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) einzuräumen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass das Regierungspräsidium Leipzig über die angemessene Erleichterung entscheiden und sie vorbereiten kann. Das Regierungspräsidium Leipzig ordnet jedem Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsnummer zu.
(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen, die nicht der gleichen Gruppe angehören sollen.
(4) Über die Durchführung der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzen-den oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuscht der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder der Fertigkeitsprüfung oder versucht er, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so vermerkt dies der Aufsichtsführende in der Niederschrift nach § 16 Abs. 4. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört er den Prüfungsablauf, so kann ihn der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die aufgrund des Ausschusses nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Punktzahl 0 bewertet.
(2) Über die Folgen von Täuschungshandlungen und Störungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern mit der Punktzahl 0 zu bewerten, wenn Täuschungen und Täuschungsversuche festgestellt worden sind. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Dies gilt auch bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Erscheint der Prüfungsbewerber ohne wichtigen Grund zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bleibt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern fern, so sind diese Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund (zum Beispiel im Krankheitsfalle unter Vorlage eines ärztlichen Attestes) die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Liegt für das Fernbleiben von Teilen der Prüfung ein wichtiger Grund vor, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann er dies nicht nachträglich geltend machen.
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte | Anforderungen |
---|---|
100 bis 87,50 Punkte | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut) |
87,49 bis 75,00 Punkte | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut) |
74,99 bis 62,50 Punkte | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend) |
62,49 bis 50,00 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend) |
49,99 bis 30,00 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft) |
29,99 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend). |
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3) Mindestens zwei Prüfer beurteilen und bewerten unabhängig voneinander die einzelnen Leistungen des schriftlichen Teils der Kenntnisprüfung und der Fertigkeitsprüfung. Der Prüfungsausschuss kann auch stellvertretende Mitglieder als Prüfer bestimmen. Weichen die Beurteilungen der Prüfer einer schriftlichen Arbeit um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Regierungspräsidium Leipzig bestimmter Prüfer die Endpunktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf die festgelegte Punktzahl annähern.
(4) Die Aufsichtführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Bearbeitung sie Aufsicht geführt haben.
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe bleiben unberührt.
(3) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung
„bestanden“ oder „nicht bestanden“
hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Tag des Bestehens bzw. Nichtbestehens grundsätzlich der Tag der letzten mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistung einzusetzen.
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer vom Regierungspräsidium Leipzig ein Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- a)
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“,
- b)
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- c)
- den Ausbildungsberuf,
- d)
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen,
- e)
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- f)
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Regierungspräsidiums Leipzig mit dem großen Dienstsiegel.
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erteilt das Regierungspräsidium Leipzig dem Prüfungsteilnehmer und seinem gesetzlichen Vertreter sowie dem Ausbildenden einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 24 ist hinzuweisen.
V. Abschnitt
Wiederholungsmöglichkeit
§ 24
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) Unbeschadet besonderer Regeln für einzelne Ausbildungsberufe hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung auf Antrag Prüfungsteile nicht zu wiederholen, wenn er darin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dies gilt nur, wenn zwischen dem Tage der Beendigung der erfolglosen Prüfung und dem Ausschreiben der Wiederholungsprüfung im Sächsischen Amtsblatt nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter Einsicht in seine bzw. in die des gesetzlich zu Vertretenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften nach § 21 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 26
Schlussvorschriften
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 12. Dezember 1991 in Kraft.
(2) Für Wiederholungsprüfungen sowie für nachzuholende Prüfungsleistungen nach dem 1. September 2000 sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung abgeleistet worden ist.
(3) Die Prüfungsordnung wurde am 2. Juni 1992 nach § 41 Satz 4 BBiG vom Sächsischen Staatsministerium des Innern genehmigt.
Leipzig, den 12. Dezember 1991
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident