Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister

Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.

§ 1

Die Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht Magdeburg für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 2

Das Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.

§ 4

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. 3Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 1 4Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Wismar, den 6. März 1995

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Prof. Dr. Eggert

Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Heitmann

Für das Land-Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert

Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister
für Justiz und Bundesangelegenheiten
Kretschmer

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