Historische Fassung war gültig vom 01.09.1995 bis 14.08.1996

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten
(Kommunalbesoldungs-Verordnung – SächsKomBesVO)

Vom 20. Februar 1996

Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuordnung der Ämter der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden zu den Besoldungsgruppen der Sächsischen Besoldungsordnungen A und B.

§ 2
Besoldungsgruppen

(1) Die Ämter der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten sowie hauptamtlichen Amtsverweser werden folgenden Besoldungsgruppen der Sächsischen Besoldungsordnungen A und B zugeordnet:

1.
In den Landkreisen:

Größengruppe des Landkreises

Größengruppe des Landkreises
Einwohnerzahl Landrat 1. Beigeordneter weiterer Beigeordneter
Einwohnerzahl Landrat 1. Beigeordneter weiterer Beigeordneter
bis 50 000 B3 A 16 – 
bis 100 000 B 4 B 2
bis 200 000 B 5 B 3 B 2
über 200 000 B 6 B 4 B 3
2.
In den Gemeinden:

Größengruppe der Gemeinde

Größengruppe der Gemeinde
Einwohnerzahl Landrat 1. Beigeordneter weiterer Beigeordneter
Einwohnerzahl Bürgermeister 1. Beigeordneter weiterer Beigeordneter
mehr als 1 200
bis 2 000 A 13
bis 5 000 A 14
bis 10 000 A 15
bis 15 000 A 16 A 14
bis 20 000 B 2 A 15
bis 30 000 B 3 A 16 A 15
bis 40 000 B 4 B 2 A 16
bis 60 000 B 5 B 3 B 2
bis 100 000 B 6 B 4 B 3
bis 250 000 B 7 B 5 B 4
bis 500 000 B 8 B 6 B 5
über 500 000 B 9 B 7 B 6

(2) Das Amt eines Bürgermeisters, der zugleich Gemeinschafts- vorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt.

(3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Sächsischen Besoldungsordnung A zugeordnet:

Größengruppe des Verwaltungsverbandes

Größengruppe des Verwaltungsverbandes
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
bis 5 000 A 12
bis 7 500 A 13
bis 10 000 A 14
über 10 000 A 15

(4) Ist durch eine Erhöhung der Einwohnerzahl an dem nach § 4 maßgebenden Stichtag ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband in eine höhere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.

§ 3
Wiederwahl

(1) Wird der kommunale Wahlbeamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, so ist sein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht. Eine Amtszeit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I DDR Nr. 28 S. 255) bleibt hierbei unberücksichtigt.

(2) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 4
Einwohnerzahl

(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen für den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.

(2) Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

(3) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft gemäß Absatz 1 zu errechnen.

§ 5
Rechtsstand

Verringert sich die Zahl der Wohnbevölkerung und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, sofern der kommunale Wahlbeamte wiedergewählt wird.

§ 6
Besoldungsdienstalter

Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der kommunale Wahlbeamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.

§ 7
Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Ämter der Landräte und Beigeordneten, die nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I DDR Nr. 28 S. 225) gewählt wurden.

(2) Die Ämter der Landräte und Bürgermeister, die vor dem 1. Januar 1991 gewählt und nach Ablauf ihrer Amtszeit bei der darauffolgenden Wahl wiedergewählt wurden, sind zum 1. Januar 1998 der jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1537), außer Kraft.

Dresden, den 20. Februar 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht