Drittes Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 11. Dezember 2002

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69), wird wie folgt geändert:

  1.
Die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
 

„ Vierter Abschnitt
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

 
§ 15
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
 

Fünfter Abschnitt
Ausgleich für übertragene Aufgaben

 
§ 16
Ausgleich für übertragene Aufgaben
 

Sechster Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten

 
§ 17
Ausgleich von Sonderlasten
 

Erster Unterabschnitt
Straßenlastenausgleich

 
§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen
 
§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen
 
§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen
 

Zweiter Unterabschnitt
Kulturlastenausgleich

 
§ 21
Kulturlastenausgleich
 

Siebenter Abschnitt
Bedarfszuweisungen

 
§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs
 

Achter Abschnitt
Zweckzuweisungen zur Förderungvon kommunalen Investitionen

 
§ 23
Pauschale Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus
 
§ 24
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen
 

Neunter Abschnitt
Interkommunaler Finanzausgleich

 
§ 25
Grundsätze
 
§ 26
Kreisumlage
 
§ 27
Kulturumlage
 
§ 28
Landeswohlfahrtsumlage
 

Zehnter Abschnitt
Schuldendienst für kommunale Altschuldenauf gesellschaftliche Einrichtungen

 
§ 29
Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen
 

Elfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und In-Kraft-Treten

 
§ 30
Einwohnerzahl
 
§ 31
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung
 
§ 32
Durchführungsvorschriften
 
§ 33
Mitwirkungspflichten
 
§ 34
Beirat
 
§ 35
Verjährung
 
§ 36
In-Kraft-Treten“
  2.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 8 wird wie folgt gefasst:
 
„Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag in Höhe von 881 978 000 EUR unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, zugeflossen ist. Dieser Betrag soll weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost verausgabt werden. Im Jahr 2003 bleibt bei den Steuereinnahmen der Gemeinden der Betrag von 24 000 000 EUR unberücksichtigt, der dem Anteil der sächsischen Gemeinden an den der Berechnung der Beträge in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652) zu Grunde gelegten Mehreinnahmen aus den Maßnahmen nach Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) entspricht. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates bleibt im Jahr 2003 der Betrag von 148 000 000 EUR unberücksichtigt, der dem Anteil des Freistaates an den der Berechnung der Beträge in § 4 Abs. 3 AufhFG zu Grunde gelegten Mehreinnahmen aus den Maßnahmen nach Artikel 1 bis 4 Flutopfersolidaritätsgesetz entspricht. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist. Die Prüfung erfolgt im Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34.“
  3.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
Vorwegentnahmen für
 
 
a)
den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
 
 
b)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 2,
 
 
c)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
 
 
d)
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach den §§ 23 und 24,
 
 
e)
den Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen nach § 29 und
 
 
f)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Abs. 4.“
  4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist. § 2 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3.
 
e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
„(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird verwendet für
  1. allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
  2. investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
Anteil
lfd. Nr. Kommune/Jahr Betrag

1.

kreisangehörigen Gemeinden

 
 

im Jahr 2003

9,17 vom Hundert,

 

im Jahr 2004

9,35 vom Hundert;

2.

Landkreisen

 
 

im Jahr 2003

1,16 vom Hundert,

 

im Jahr 2004

2,24 vom Hundert;

3.

Kreisfreien Städten

 
 

im Jahr 2003

6,81 vom Hundert,

 

im Jahr 2004

7,37 vom Hundert.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse sind für die Folgejahre im Jahr 2004 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.“
 
f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
„(5) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.“
  5.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
  6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Vomhundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei
Schülerzahlen
lfd. Nr. Schulart vom Hundert

1.

Grundschulen

mit 100 vom Hundert,

 2.

Mittelschulen, Abendmittelschulen

mit 100 vom Hundert,

 3.

Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs

mit 85 vom Hundert,

 4.

Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien und berufsbildende Schulen für Behinderte (Vollzeit)

mit 116 vom Hundert,

 5.

Berufsschulen, Fachoberschulen und Fachschulen (Teilzeit)

mit 47 vom Hundert,

 6.

Schulen für Lernbehinderte

mit 163 vom Hundert,

 7.

Schulen für geistig Behinderte

mit 522 vom Hundert,

 8.

Schulen für Erziehungshilfe

mit 289 vom Hundert,

 9.

Schulen für Körperbehinderte

mit 600 vom Hundert,

10.

Schulen für Blinde und Sehschwache

mit 743 vom Hundert,

11.

Schulen für Gehörlose und Schwerhörige

mit 640 vom Hundert,

12.

Sprachheilschulen

mit 162 vom Hundert,

13.

Klinik- und Krankenhausschulen

mit 94 vom Hundert.

Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt 234 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 und 6.“
 
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
  7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
 
 
„3.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Anteil, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt.“
 
b)
Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1872) geändert wurde, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.“
  8.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Schüleransatz beträgt 83 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 und 6.“
  9.
In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
10.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 250 vom Hundert der Schülerzahl.“
11.
§ 13 erhält folgende Fassung:
 
„§ 13
Umlagekraftmesszahl
 
Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem das Aufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres nach § 26 Abs. 2 durch die Summe der Umlagegrundlagen für kreisangehörige Gemeinden für das vergangene Jahr nach § 26 Abs. 3 geteilt wird.“
12.
Der vierte Unterabschnitt wird aufgehoben.
13.
§ 16 wird § 15 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch das zuständige Regierungspräsidium die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil investiver Schlüsselzuweisungen zurückzufordern.“
14.
Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
 
„Fünfter Abschnitt
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 16
Ausgleich für übertragene Aufgaben
 
(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen für nach deren In-Kraft-Treten übertragene Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von
Zuweisungen
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. kreisangehörige Gemeinden    0,32 EUR,
2. Große Kreisstädte    9,28 EUR,
3. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften    7,97 EUR,
4. Kreisfreie Städte 35,28 EUR,
5. Landkreise 23,17 EUR.

Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nr. 3 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse im Falle des Satzes 3 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und im Falle des Satzes 4 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen übertragene Aufgabe, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. § 2 Abs. 1 Satz 6 gilt für die Sätze 1 bis 5 entsprechend.“
15.
Der bisherige Fünfte Abschnitt wird „Sechster Abschnitt“.
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchst. a“ durch die Angabe „Buchst. b“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „60 000 000 DM“     durch die Angabe „30 677 500 EUR“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden;“
17.
In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „9 600 DM“ durch die Angabe „4 900 EUR“ ersetzt.
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 700 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1480), in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „12 700 DM“ durch die Angabe „6 500 EUR“ ersetzt.
19.
In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 600 EUR“ ersetzt.
20.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „60 000 000 DM“ wird durch die Angabe „30 677 500 EUR“ ersetzt.
21.
Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt und erhält folgende Fassung:
 
„Siebenter Abschnitt
Bedarfszuweisungen

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs
 
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 38 347 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
 
1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sowie Modellprojekte zu einem Neuen Steuerungsmodell der kommunalen Haushaltswirtschaft unter Federführung der kommunalen Landesverbände sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO,
 
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
 
3.
die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden und im Einzelfall nachrangig in Verwaltungsverbänden,
 
4.
die Förderung der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die durch die Gemeinden und Landkreise in den Ausbildungsjahren 2003/2004 als Studenten an die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen abgeordnet werden,
 
5.
die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 50 000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 50 EUR für die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen,
 
6.
Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben,
 
7.
den Aufbau eines kommunalen Datennetzes,
 
8.
die Bildung eines Kreisausgleichsfonds bei Landkreisen. Die Zuweisungen an einen Landkreis betragen jährlich 10 EUR je Einwohner des Landkreises, höchstens jedoch 1 000 000 EUR. Sie werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kreistag die Bildung eines Kreisausgleichsfonds beschlossen hat und der Landkreis diesem Fonds einen jährlichen Betrag mindestens in Höhe der Zuweisungen zuführt. Landkreise, die einen Kreisausgleichsfonds bilden, gewähren ihren kreisangehörigen Gemeinden aus diesem Fonds Bedarfszuweisungen nach den Nummern 1 bis 3. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.“
22.
Der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt und erhält folgende Fassung:
 
„Achter Abschnitt
Zweckzuweisungen zur Förderung
von kommunalen Investitionen

§ 23
Pauschale Zweckzuweisungen zur Förderung
des Straßenbaus und des Schulhausbaus
 
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten pauschalierte Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d für
 
1.
den Straßenbau in Höhe von 25 565 000 EUR und
 
2.
den allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 25 565 000 EUR.
 
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind. Abweichungen von den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, sind zulässig.
 
§ 24
Zweckzuweisungen zur Förderung
kommunaler Investitionen
 
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 50 220 000 EUR. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:
 
1.
Abwasserentsorgung 17 220 000 EUR sowie Verpflichtungsermächtigungen
 
 
a)
im Jahr 2003 in Höhe von 26 000 000 EUR, fällig im Jahr 2004 in Höhe von 17 000 000 EUR und fällig im Jahr 2005 in Höhe von 9 000 000 EUR,
 
 
b)
im Jahr 2004 in Höhe von 21 000 000 EUR, fällig im Jahr 2005 in Höhe von 6 000 000 EUR und fällig im Jahr 2006 in Höhe von 15 000 000 EUR,
 
2.
Krankenhausbau 15 500 000 EUR,
 
3.
Brandschutz 17 500 000 EUR.
 
(2) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.“
23.
Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.
24.
§ 29 wird aufgehoben.
25.
Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt.
26.
§ 30 wird § 29 und in Absatz 1 wird die Angabe „17 468 028 DM“ durch die Angabe „8 931 300 EUR“ ersetzt.
27.
Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Elfter Abschnitt.
28.
Die §§ 31 bis 37 werden die §§ 30 bis 36.
29.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 22 Satz 2 Nr. 1 bis 5 sowie nach den §§ 23 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Regierungspräsidien die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Bedarfszuweisungen nach § 22 Satz 2 Nr. 1 bis 5 werden von den Regierungspräsidien bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren regeln und auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 4 ganz oder teilweise verzichten. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.“
 
b)
In Absatz 2 werden
 
 
aa)
in Satz 1 die Angabe „Satz 1“ gestrichen;
 
 
bb)
in Satz 6 die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 500 EUR“, die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ und die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Zuweisungen nach §§ 5 und 15 Abs. 2 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 16 und 18 bis 21 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.“
 
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ und „§ 5, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
e)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.“
 
f)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
30.
In § 32 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
31.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ und in Absatz 3 Nr. 3 die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Buchst. e“ durch die Angabe „Buchst. f“ und die Angabe „150 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Dezember 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Änderungsvorschriften