Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Bergbaufolgelandschaft bei Hoyerswerda“

Vom 10. August 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie – ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Elsterheide, Lauta, Lohsa und Spreetal im Landkreis Kamenz werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Bergbaufolgelandschaft bei Hoyerswerda“.

§ 2
Gegenstand des Europäischen Vogelschutzgebietes

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 5 075 ha.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet besteht aus drei Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird. Das größte und nördlichste Teilgebiet liegt südlich der Bundesstraße 156 (B 156) zwischen Bluno und Sabrodt im Norden, Neuwiese, Bergen und Seidewinkel im Süden, der Staatsstraße 234 (S 234) im Westen sowie der Bundesstraße 97 (B 97) im Osten. Es umfasst Teile des Blunoer Südsees und des Neuwieser Sees mit den östlich angrenzenden Offenlandbereichen. Das östlichste Teilgebiet liegt südwestlich der Spree zwischen Burgneudorf im Norden und Weißkollm im Süden, Burghammer im Westen und Bärwalde im Osten. Es umfasst den östlichen Teil des Bernsteinsees und einen Großteil des Speicherbeckens Lohsa II. Das kleinste Teilgebiet liegt südlich der Schwarzen Elster zwischen Tätzschwitz im Norden, Lauta, Laubusch und Nardt im Süden, der Bundesstraße 96 (B 96) im Westen sowie der Staatsstraße 234 (S 234) im Osten. Es umfasst Teile des Erika-Sees und den Lugteich.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Die Grenze des Vogelschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 10. August 2006 im Maßstab 1 : 110 000 und in drei Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 10. August 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt durch eine rote Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3091
  • Landratsamt Kamenz, 01917 Kamenz, Macherstraße 55, Raum 121

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechstunden niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft bei Hoyerswerda“ kommen folgende 28 Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Baumfalke (Falco subbuteo), Bekassine (Gallinago gallinago), Brachpieper (Anthus campestris), Eisvogel (Alcedo atthis), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Flussuferläufer (Tringahypoleucos), Grauammer (Miliaria calandra), Heidelerche (Lullula arborea), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Raubwürger (Lanius excubitor), Raufußkauz (Aegolius funereus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rotmilan (Milvus milvus), Rotschenkel (Tringa totanus), Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis), Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Tüpfelralle (Porzana porzana), Wendehals (Jynx torquilla), Wespenbussard (Pernis apivorus), Wiedehopf (Upupa epops) und Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus).

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist:
Brachpieper, Flussseeschwalbe, Flussuferläufer, Kiebitz, Schwarzkopfmöwe, Steinschmätzer, Wiedehopf und Ziegenmelker.

(3) Daneben sichert das Vogelschutzgebiet für die folgenden der Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Eisvogel, Heidelerche, Neuntöter, Raufußkauz, Rohrweihe, Rotmilan, Rotschenkel, Schwarzspecht und Wespenbussard.

(4) Außerdem hat das Vogelschutzgebiet eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum und stellt für Wasservogelarten ein bedeutendes Durchzugs- und Rastgebiet dar.

(5) Ziel in der durch den ehemaligen Braunkohleabbau geomorphologisch stark veränderten Landschaft bei Hoyerswerda ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere Tagebauseen mit Flachwasserzonen sowie vegetationsarmen Uferbereichen und Inseln, Sandtrockenrasen, Sandheiden, vegetationsfreie Bereiche, Sukzessions- und Aufforstungsflächen, Ruderalfluren sowie Extensivacker und -grünland.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig ist

  1. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
  2. die Unterhaltung der Gewässer,
  3. der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
  4. die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
  5. die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen [Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 10. August 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Übersichtskarte