Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Doberschützer Wasser“

Vom 19. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates  vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Wittichenau und der Gemeinden Lohsa, Crostwitz und Ralbitz-Rosenthal im Landkreis Kamenz sowie der Gemeinden Königswartha, Neschwitz und Puschwitz im Landkreis Bautzen werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Doberschützer Wasser“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 2 420 ha.

(2) Die Lage des Europäischen Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben. Das Gebiet liegt zwischen der Ortslage Groß Särchen im Norden und der Ortslage Lauske im Süden, den Ortslagen Kotten, Cunnewitz, Ralbitz und Naußlitz und der Staatsstraße S 101 zwischen Naußlitz und Crostwitz im Westen sowie der Bahnlinie Neschwitz - Königswartha - Koblenz im Osten.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom18. Oktober 2004 SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in zwei Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087
  • Landratsamt Bautzen, 02625 Bautzen, Bahnhofstraße 9, Raum 402
  • Landratsamt Kamenz, 01917 Kamenz, Macherstraße 55, Raum 121.

(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Doberschützer Wasser“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke ( Falco subbuteo ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Grauspecht ( Picus canus ), Heidelerche ( Lullula arborea ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Kleine Ralle ( Porzana parva) Knäkente ( Anas querquedula ), Kranich ( Grus grus ), Löffelente ( Anas clypeata) Mittelspecht ( Dendrocopus medius ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Ortolan ( Emberiza hortulana ), Raubwürger ( Lanius excubitor ), Rohrdommel ( Botaurus stellaris ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rothalstaucher ( Podiceps grisegena ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schilfrohrsänger ( Acrocephalus schoenobaenus ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Seeadler ( Haliaetus albicilla ), Singschwan ( Cygnus cygnus) Sperbergrasmücke ( Sylvia nisoria ), Sperlingskauz ( Glaucidium passerinum ), Tüpfelralle ( Porzana porzana) , Weißstorch ( Ciconia ciconia ), Wendehals ( Jynx torquilla ), Wespenbussard ( Pernis apivorus ), und Wiedehopf ( Upupa epops ).

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Kranich, Ortolan, Rohrdommel und Rohrweihe.

(3) Daneben ist das Gebiet auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Baumfalke, Eisvogel, Heidelerche, Kiebitz, Kleine Ralle, Knäkente, Löffelente, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Singschwan, und Wespenbussard. Das Gebiet ist wichtig für die Gewährleistung der räumlichen Ausgewogenheit für den Rothalstaucher.

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und/oder Nahrungsgebiet für Saat- ( Anser fabalis ) und Blässgans ( Anser albifrons ) sowie für den Kranich dar.

(5) Ziel in dem in einer Talsenke liegenden Gebiet mit dem Namen gebenden naturnahen Fließgewässer, mehreren Teichkomplexen mit Verlandungszonen und Übergängen zu Sumpf- und Bruchwäldern, Feuchtwiesen, Zwischenmoorflächen mit Schwingrasen, Waldkiefern-Moorwald, Kiefernforsten, bodensaurem Eichenwald und Eichenmischwald sowie im Hügelgebiet mit Acker-Forst-Mischnutzung im Süden ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere die Teiche mit den Röhricht- und Verlandungszonen sowie Brutinseln, offene Wasser- und Schlammflächen innerhalb des Röhrichts, Moorbereiche, strukturreiche naturnahe Waldbereiche mit Althölzern sowie stehendem und liegendem Totholz, Nest- und Höhlenbäumen, Offenbereichen und Lichtungen, naturnahe Fließgewässer und Gräben, Baumreihen, Hecken, Gebüsche und Feldgehölze, Feucht- und Nassgrünland, magere Frischwiesen, Brachen und Saumstrukturen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte