Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Rückhaltebecken Stöhna“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Böhlen und Rötha sowie der Gemeinden Espenhain und Großpösna im Landkreis Leipziger Land werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rückhaltebecken Stöhna“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 777 ha.

(2) Das Gebiet liegt nordöstlich der Stadt Rötha unmittelbar östlich der Bundesstraße B 95. Nördliche Grenze ist die Zufahrtsstraße zur Zentraldeponie Cröbern, östliche Grenze ein Wirtschaftsweg am Rande des Restloches Störmthal. Die südliche Grenze verläuft entlang der Gösel. Das Vogelschutzgebiet ist Teil der Bergbaufolgelandschaft im Süden Leipzigs und befindet sich vollständig im Bereich der rekultivierten Kippe des ehemaligen Braunkohlentagebaues Espenhain. Zentraler Bereich ist das letzte Hochwasserrückhaltebecken im Flussgebiet der Pleiße vor der Stadt Leipzig. Östlich und südöstlich vorgelagerte, zu landwirtschaftlichen Zwecken rekultivierte Kippenbereiche runden das Gebiet ab.

(3) Die Absperrbauwerke des Hochwasserrückhaltebeckens Stöhna und öffentliche Straßen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in einer Teilkarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei Schwarz- weiß - Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die in der Teilkarte eingetragenen Grenzlinien. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Landratsamt Leipziger Land, Stauffenbergstraße 4, Haus 5, 04552 Borna, Raum 5.1.4.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Rückhaltebecken Stöhna“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Blaukehlchen (Luscinia svecica) , Brachpieper (Anthus campestris) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Knäkente (Anas querquedula) , Löffelente (Anas clypeata) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrdommel (Botaurus stellaris) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rothalstaucher (Podiceps grisegena) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) , Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Singschwan (Cygnus cygnus) , Sperber- grasmücke (Sylvia nisoria) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Tüpfelralle (Porzana porzana) , Wachtelkönig (Crex crex) .

(2) Vorrangig zu beachten ist die Tüpfelralle (Porzana porzana) , für die das Vogelschutzgebiet eins der fünf bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist.

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:

Kiebitz (Vanellus vanellus) , Knäkente (Anas querquedula) , Löffelente (Anas clypeata) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rotmilan (Milvus milvus) und Singschwan (Cygnus cygnus) .

(4) Zudem ist das Vogelschutzgebiet wichtig für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für die Vorkommen der Rohrdommel (Botaurus stellaris) in Sachsen.  Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für  Saatgänse (Anser fabalis) dar und besitzt weitere herausragende Funktionen als Wasservogellebensraum.

(5) Ziel ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere das Rückhaltebecken mit seinem großen flachen Gewässer, Schlammflächen, ausgedehnten Röhrichten und extensiv genutzten (Schaf-)Weiden, die gebüsch- und gehölzbestandenen Böschungen sowie die ausgedehnten landwirtschaftlichen Nutzflächen, die insbesondere von Wintergästen zur Nahrungsaufnahme aufgesucht werden.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
Maßnahmen zur Erfüllung der Hochwasserschutzfunktion einschließlich der Unterhaltung und Pflege des Rückhaltebeckens Stöhna mit seinen wasserbaulichen Anlagen,
4.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
6.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte