Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 31.12.2007

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 2007/2008
(VwV Kita-Invest 2007/2008)

Vom 24. Januar 2007

I
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 Zuwendungen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie für die Ausstattung von Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen.

Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert wurde, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

Mit der Zuwendung sollen die Kommunen im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach §§ 3, 11 und 13 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), unterstützt werden.

II
Gegenstand der Förderung

1.
Gegenstand der Förderung ist
 
a)
die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie
 
b)
die Ausstattung von Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen.
2.
Mindestens ein Viertel der den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß Ziffer VI Nr. 3 zur Verfügung gestellten Mittel soll für die Schaffung neuer Plätze sowie für die Sanierung und Modernisierung bestehender Plätze für bis zu 3-jährige Kinder eingesetzt werden.

III
Zuwendungsempfänger

Förderfähig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit im Falle der Förderung nach Ziffer II Nr. 1a) an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und im Falle der Förderung nach Ziffer II Nr. 1b) an die Gemeinden (Endempfänger) weiterreichen können.

IV
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflegestelle muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein.
2.
Die dem Endempfänger aus Landesmitteln zu bewilligende Zuwendung darf höchstens 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben betragen.
3.
Bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen soll sich der Träger der Einrichtung an der Maßnahme angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, beteiligen.
4.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gemäß § 13 Satz 2 SächsKitaG angemessene Zuschüsse zu den Baukosten der Kindertageseinrichtungen zu leisten. Diese sollen mindestens 10 vom Hundert der gemäß Ziffer VI Nr. 3 zur Verfügung gestellten Mittel betragen.
5.
Sind Gemeinden Zuwendungsempfänger beziehungsweise Endempfänger gemäß Ziffer III und Träger der Kindertageseinrichtung, ist dem Landesjugendamt die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft nachzuweisen.
6.
Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen soll sich die Gemeinde angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, beteiligen.

V
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Weitergabe der Mittel an die Endempfänger erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
2.
Förderfähig sind bei Neubauten von Kindertageseinrichtungen einschließlich der Erstausstattung bis zu 11 000 EUR pro Platz.
3.
Förderfähig sind bei Sanierungsarbeiten von Kindertageseinrichtungen bis zu 8 300 EUR pro Platz, insbesondere zur
 
a)
Behebung von Sicherheitsmängeln einschließlich Brandschutzmängeln,
 
b)
Verbesserung der sanitären Anlagen,
 
c)
Dachsanierung, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden und Türen,
 
d)
Umbauten zur Verbesserung der Gruppenräume,
 
e)
Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
 
f)
Veränderungen der Freispielfläche entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen.
4.
Förderfähig sind bei Modernisierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen investive Ausgaben, insbesondere zur Verbesserung der Ausstattung der Einrichtung bis zu 8 300 EUR pro Platz.
5.
Förderfähig sind für die Erstausstattung beziehungsweise Sachgesamtheit von Kindertagespflegestellen bis zu 500 EUR pro Platz.
6.
Bei Neubauten von Kindertageseinrichtungen soll die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522) berücksichtigt werden.

VI
Zuständige Behörden und Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesjugendamt.
2.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales teilt dem Sächsischen Landesjugendamt mit, über welches Mittelvolumen die Landkreise und kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Grundlage ist die Anzahl der dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales zum Stichtag 1. April 2006 gemeldeten in Kindertageseinrichtungen beziehungsweise Kindertagespflegestellen betreuten Kinder je Landkreis beziehungsweise je kreisfreie Stadt. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und kreisfreien Städte weiter.
3.
Die Landkreise und kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung auf der Grundlage eines Antrages mit Projektliste (Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde. Diese erlässt auf der Basis der gestellten Anträge einen Bescheid je Landkreis beziehungsweise je kreisfreier Stadt, in dem die Modalitäten für die Weiterreichung, Verwendung und Prüfung der Zuwendung festgeschrieben sind. Dabei ist die Prioritätensetzung der Landkreise und kreisfreien Städte zu beachten.

VII
Nachweisverfahren

1.
Der Erstempfänger prüft die zweckentsprechende Verwendung der weitergereichten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen an die kreisfreien Städte ist für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertageseinrichtungen die Bewilligungsbehörde zuständig.
2.
Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis, gegliedert nach Einzelmaßnahmen (Anlage 2), vorzulegen. Dabei ist die Verwendung der Mittel gemäß Ziffer II Nr. 2 gesondert auszuweisen.
3.
Die Bewilligungsbehörde ist für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Mittel zuständig.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Pauschalen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII
Sonderregelung für die Förderung von betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen

1.
Sofern keine Förderung im Rahmen der den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß Ziffer VI Nr. 3 zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt, können die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen, in denen vorrangig Kinder der Beschäftigten eines Unternehmens betreut werden und an deren Kosten sich das Unternehmen beteiligt (betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen), unabhängig davon, ob sich die Einrichtung im Bedarfsplan befindet, gefördert werden.
2.
Zuwendungsempfänger können Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sein, die Träger einer solchen Kindertageseinrichtung sind.
3.
Grundlage für die Förderung sind die in Ziffer V Nr. 2 bis 4 genannten förderfähigen Ausgaben pro Platz. Die aus Landesmitteln zu bewilligende Zuwendung kann bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 200 000 EUR betragen. Sie wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
4.
Bei im Bedarfsplan enthaltenen betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen kann die gemäß Ziffer IV Nr. 4 geforderte finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch andere Mittel ersetzt werden.
5.
Die übrigen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten entsprechend.
6.
Bewilligungsbehörde für diese Maßnahmen ist das Sächsische Landesjugendamt.
7.
Die Anträge sind insbesondere mit detaillierter Projektbeschreibung, Anzahl der Plätze, Aufschlüsselung nach Kostenarten und Finanzierungsübersicht für das Jahr 2007 bis spätestens 1. Mai 2007 und für das Jahr 2008 bis spätestens 1. Mai 2008 an die Bewilligungsbehörde zu richten.

IX
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen (VwV Kita-Invest) vom 6. Juli 2005 (SächsABl. S. 684) außer Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlagen

Anlage 1

Antrag auf Fördermittel
für das Haushaltsjahr 2007/2008

Anlage 2

Vorlage für Verwendungsnachweis
gem. VwV Kita-Invest 2007/2008