Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMUL

Vom 14. Dezember 2006

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ( FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO ) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006 (SächsGVBl. S. 85), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Buchst. a werden die Angaben „und deren Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) finanziert wird,“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 1 Buchst. a wird das Wort „sowie“ am Ende gestrichen.
 
c)
In Nummer 1 Buchst. b werden die Wörter „und der öffentlichen Trinkwasserversorgung“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 1 Buchst. b wird die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 1 Buchst. b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
f)
Nach Nummer 1 Buchst. b wird folgender Buchstabe c angefügt:
 
 
„c)
sonstige Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung betroffen sind, für die der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist,“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Abfallwirtschaft und der Altlastenbearbeitung“ durch die Wörter „Abfall, Boden- und Grundwasserschutz“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „dem Gebiet der Abfallwirtschaft“ werden durch die Wörter „den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
von Vorhaben, die insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie zur Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und Bodenbelastungen dienen, einschließlich der Untersuchung von Grundwasserverunreinigungen bei solchen.“
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
zur Marktstrukturverbesserung, von qualitäts- und absatzfördernden Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft, von Zusammenschlüssen, der Verarbeitung und Vermarktung regional oder ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte,“.
 
 
bb)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
 
 
 
„5.
der Aquakultur und der Fischerei,
 
 
 
6.
der Imkerei,“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 7 bis 12.
 
 
dd)
In der neuen Nummer 10 wird nach dem Wort „Land-“ die Angabe „, Forst-“ eingefügt.
 
 
ee)
Die neue Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„12.
der umweltgerechten Land- und Teichwirtschaft,“.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen.
 
 
gg)
Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 13 und 14.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „7 und 10“ durch die Angabe „und 12“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
Absatz 1 Nr. 9,“.
 
 
bb)
In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 3 und 4 die Nummern 4 und 5.
 
 
cc)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 10“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Nr. 3, 5, 6 und 11 bis 13“ durch die Angabe „Nr. 3, 5 bis 8 sowie 13 und 14“ ersetzt.
 
 
ee)
In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „; hinsichtlich der Förderung besonderer Initiativen zur Weiterentwicklung von Ernährungsberatung und Verbraucheraufklärung nur bis 31. Dezember 2006,“ gestrichen.    
 
 
ff)
In Satz 2 wird das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ durch das Wort „Zusammenschlüssen“ ersetzt.
 
 
gg)
In Satz 2 wird das Wort „wird“ nach dem Wort „gestellt“ durch die Wörter „worden ist“ ersetzt.
 
 
hh)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 9, für die der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist, sind die Ämter für Landwirtschaft.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ durch das Wort „Zusammenschlüssen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 10“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 2 wird das Wort „wird“ nach dem Wort „gestellt“ durch die Wörter „worden ist“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Nr. 9“ wird durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ werden durch die Wörter „das Amt für Landwirtschaft in Pirna“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 7 wird der Satzpunkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
 
 
 
„8.
investiver Maßnahmen zur Förderung struktureller Vielfalt und natürlichen Arteninventars im Wald.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3, für die der Förderantrag ab dem 1. Januar 2007 gestellt wird, ist das Amt für Landwirtschaft in Pirna.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
der Verbesserung der Agrarstruktur, einschließlich der ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2358), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Dorferneuerung,“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 6 wird gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 6.
 
 
dd)
In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
ee)
Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
 
 
 
„7.
beschäftigungswirksamer Maßnahmen und gewerblicher Maßnahmen der Grundversorgung,
 
 
 
8.
siedlungsökologischer Maßnahmen und
 
 
 
9.
von Maßnahmen der soziokulturellen Infrastruktur und des ländlichen Kulturerbes.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung; für die Förderung von Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen von Absatz 1 Nr. 6 gilt dies nur, wenn der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist.“
6.
Dem § 6 Abs. 4 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Zuständigkeit erlischt mit der Arbeitsaufnahme der Sächsischen Energieagentur. Der Tag der Arbeitsaufnahme einer privatrechtlich organisierten Sächsischen Energieagentur ist vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.“
7.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Vor dem Wort „Lebensräumen“ werden die Wörter „Populationen oder“ eingefügt.
 
b)
Nach dem Wort „Öffentlichkeitsarbeit“ werden die Wörter „und naturschutznaher Bildungsarbeit“ eingefügt.
 
c)
Das Wort „und“ am Ende wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Zusammenarbeit“ werden die Wörter „und besondere Initiativen“ angefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen oder Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist in den Fällen
 
 
1.
der §§ 1, 2, 6 und 7 das Landesamt für Umwelt und Geologie,
 
 
2.
der §§ 3 bis 5 die Landesanstalt für Landwirtschaft.“
9.
§ 10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angaben „gemäß § 3 Abs. 3 für die Förderung von Bienenzuchterzeugnissen und“ werden durch die Angaben „für die Förderung der Aquakultur und der Fischerei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5, von“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „Nr. 12“ wird durch die Angabe „Nr. 13“ ersetzt.
 
c)
Die Angabe „Nr. 13“ wird durch die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2006

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften