Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen und Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln im Freistaat Sachsen
(VwV KatS-Bergrettungs- und Rettungshundeformationen)

Vom 9. Februar 2007

[Geändert durch Ziffer IV der VwV vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) mit Wirkung vom 16. Januar 2009]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufgaben, Ausbildung, Ausstattung und Verteilung der Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr) und der Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt).

II.
Aufgaben

1.
Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)
Die KatS-BergRGr sucht und rettet hilfebedürftige Personen in schwer zugänglichem gebirgigem Gelände.
Im Einzelnen hat die KatS-BergRGr folgende Aufgaben:
 
a)
Befreien von Hilfebedürftigen aus Notlagen,
 
b)
Leisten der Ersten Hilfe,
 
c)
Durchführung von Felsrettung,
 
d)
Abtransport von Hilfebedürftigen aus unwegsamen Gelände und unter schwierigen Witterungsbedingungen.
2.
Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)
Die KatS-RettHundSt ortet vermisste Personen mit Rettungshunden (biologische Ortung).
Im Einzelnen hat die KatS-RettHundSt folgende Aufgaben:
 
a)
biologische Ortung vermisster Personen in unübersichtlichem Gelände,
 
b)
biologische Ortung vermisster Personen in Trümmern und trümmerähnlichen Situationen,
 
c)
Erstversorgung von Verletzten und Erkrankten sowie deren Übergabe an Kräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes,
 
d)
Fachberatung der Technischen Einsatzleitung (TEL) in Fragen der biologischen Ortung.

III.
Ausbildung

1.
Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)
 
a)
Die Ausbildung der Helfer umfasst die Sanitätsgrundausbildung, die Kletterausbildung, die Ausbildung in Bergrettungstechnik und die bergrettungsspezifische Sanitätsausbildung. Ein Helfer der KatS-BergRGr soll über eine Ausbildung als Luftretter verfügen. Die Helferausbildung umfasst insgesamt 148 Unterrichtseinheiten (UE). Die Lernabschnitte und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 1 Ziffer I. Die Träger können aufgrund ihrer Organisationsspezifika auf eigene Kosten weitergehende Ausbildung durchführen.
 
b)
Die Ausbildung zum Unterführer umfasst zusätzlich zur Helferausbildung gemäß Buchstabe a) eine Unterführerausbildung gemäß Anlage 1 Ziffer II. Die Unterführerausbildung umfasst 64 UE.
 
c)
Die Helfer- und Unterführerausbildung ist organisationseigene Ausbildung.
2.
Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)
 
a)
Die KatS-RettHundSt bildet Rettungshundeteams aus, die gemäß der Prüfungsordnung der Trägerverbände in den jeweiligen Sparten Trümmer und/oder Fläche geprüft sind.
 
b)
Die Ausbildung der Helfer der KatS-RettHundSt umfasst die Helfergrundausbildung (Sicherheit, Sanitätsgrundausbildung), Kynologie/Hundehaltung, Funkverkehr/Kommunikation, Einsatztaktik/Suchtaktik, Karte/Kompass/Orientierung. Die Lernabschnitte und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 2 Ziffer I. Die Träger können aufgrund ihrer Organisationsspezifika auf eigene Kosten weitergehende Ausbildung durchführen.
 
c)
Der Gruppenführer verfügt zusätzlich zur Ausbildung gemäß Buchstabe b) über eine Unterführerausbildung gemäß Anlage 2 Ziffer II. Die Unterführerausbildung umfasst 64 UE.
 
d)
Die Helfer- und Unterführerausbildung ist organisationseigene Ausbildung.

IV.
Ausstattung und Ausrüstung

1.
Die Ausstattung und Ausrüstung der Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen ergibt sich aus der Anlage 3.
2.
Die Ausstattung und Ausrüstung der Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln ergibt sich aus der Anlage 4.

V.
Verteilung

1.
In den Landkreisen Erzgebirgskreis und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist je eine Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe aufzustellen.
2.
Im Landkreis Meißen und in der Kreisfreien Stadt Leipzig ist je eine Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel aufzustellen.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4