Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Zeidelweide und Pfaffenloh“

Vom 21. Dezember 2006

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Adorf im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Zeidelweide und Pfaffenloh“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 33 Hektar.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Vogtland“ liegende Naturschutzgebiet umfasst die Aue des Zeidelweidebaches im Mittel- und Oberlauf, ein linksseitiges Nebentälchen sowie zwei Grünlandkomplexe südwestlich und südöstlich von Arnsgrün.
2Das Naturschutzgebiet besteht aus drei Teilflächen. 3Die größte Teilfläche bildet das „Zeidelweidetal“ von der Ringwallinsel „Altes Schloß“ im Westen bis circa 500 m östlich des „Arnsgrüner Kirchsteigs“. 4Zwischen der Ortslage Arnsgrün und dem „Alten Schloß“ liegt die „Wiese am Schlossweg“ als zweite Teilfläche. 5Unmittelbar westlich des Botanischen Gartens Adorf grenzt der Grünlandkomplex „Pfaffenloh“ als dritte Teilfläche an.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst auf seinen drei Teilflächen gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand folgende Flurstücke:
Teilfläche „Zeidelweidetal“:
Gemarkung Adorf: 3276, 3336 (teilweise), 3445, 3447, 3449, 3450, 3460 (teilweise), 3461, 3465, 3490, 3491, 3547, 3555, 3557 (teilweise), 3559, 3560, 3561, 3562 (teilweise) und 3563;
Gemarkung Arnsgrün: 85 (teilweise), 98 (teilweise), 142a und 143 (teilweise);
Teilfläche „Wiese am Schlossweg“:
Gemarkung Adorf: 3366 (teilweise), 3367 und 3368;
Teilfläche „Pfaffenloh“:
Gemarkung Adorf: 3105, 3106, 3109, 3109a, 3110, 3111, 3112, 3116, 3118 (teilweise), 3119 (teilweise) und 3123 (teilweise);
Gemarkung Arnsgrün: 219.

(4) 1Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21. Dezember 2006 im Maßstab 1:15 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21. Dezember 2006 im Maßstab 1:5 500 rot eingetragen. 2Maßgebend für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Flurkarte.
3Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. 4Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf.
5Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 1 (ABl. EG Nummer L 206 S. 7, 1996 Nummer L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nummer L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidebach“ und der EU-Meldenummer 5639-301 (FFH-Gebiet).

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I FFH-RL wie
 
Oligo- bis mesotrophe Stillgewässer
(NATURA-2000-Code 3130),
 
Eutrophe Stillgewässer
(NATURA-2000-Code 3150),
 
Kalk-Trockenrasen
(NATURA-2000-Code 6210),
 
Artenreiche Borstgrasrasen
(NATURA-2000-Code 6230 2 ,
 
Feuchte Hochstaudenfluren
(NATURA-2000-Code 6430),
 
Flachland-Mähwiesen
(NATURA-2000-Code 6510),
 
Berg-Mähwiesen
(NATURA-2000-Code 6520),
 
Übergangs- und Schwingrasenmoore
(NATURA-2000-Code 7140),
 
Kalkreiche Niedermoore
(NATURA-2000-Code 7230),
 
Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder
(NATURA-2000-Code 91E0 2 );
2.
die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen des Abbiss-Scheckenfalters (Euphydryas aurinia) als Art des Anhangs II der FFH-RL sowie der für deren Existenz notwendigen Habitate;
3.
die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Biotoptypen wie artenreiche, extensiv genutzte Feucht- und Nasswiesen, Seggenrieder und Gebüsche sumpfiger Standorte, Fließgewässer und nicht in Nummer 1 enthaltene, naturnahe Stillgewässer, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des unter § 2 Abs. 5 aufgeführten NATURA 2000-Gebiets (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind;
4.
die Erhaltung und Entwicklung der Bestände sonstiger seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Große Händelwurz (Gymnadenia conopsea), Floh-Segge (Carex pulicaris), Zwergbuchs (Polygala chamaebuxus), Weiße Waldhyazinthe (Platanthera bifolia), Niedrige Schwarzwurzel (Scorzonera humilis), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Arnika (Arnica montana), Mond-Rautenfarn (Botrychium lunaria), Gemeines Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Großes Zweiblatt (Listera ovata), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Kleiner Baldrian (Valeriana dioica) und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
5.
die Erhaltung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Lebensräume als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen mit zum Teil hochgradig gefährdeten Tagfaltern (zum Beispiel Boloria aquilonaris, Melitaea diamina, Lycaena alciphron ), Heuschrecken (zum Beispiel Deciticus verrucivorus, Mecostethus grossus, Tetrix bipunctata ), Libellen (zum Beispiel Cordulegaster boltonii ) und Zikaden (zum Beispiel Xanthodelphax flaveola, Oncodelphax pullula, Macropsis impura );
6.
die Erhaltung des Zeidelweidetals mit seinem reich gegliederten Mosaik aus naturnahem Fließgewässer, blumenbunten Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Übergangsmooren und anderen attraktiven Lebensräumen wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
7.
die Erhaltung der „Wiese am Schlossweg“ und der „Pfaffenloh“ mit ihren reich gegliederten Mosaiken aus blumenbunten Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Flach- und Übergangsmooren, Stillgewässern und anderen attraktiven Lebensräumen wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
8.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel und Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
6.
Gewässer zu verunreinigen;
7.
Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;
9.
Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;
10.
Flächen außerhalb vorhandener Wege und fichtendominierter Wälder zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren;
11.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
12.
Wildäsungsflächen anzulegen;
13.
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
14.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen;
15.
Hunde frei laufen zu lassen;
16.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

Abweichend von § 4 sind zulässig:

1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung mit der Maßgabe, dass Maßnahmen zur Düngung mit organischen Flüssigdüngern oder Mineraldünger, zum Einsatz von chemisch-synthetischen oder biologischen Pflanzenschutzmitteln sowie zur Wiesenmahd vor dem 1. Juni der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmebeschreibung anzuzeigen sind. 2Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 3Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet. 4Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen;
2.
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung mit der Maßgabe, dass das Ablassen von Teichen außerhalb des Zeitraums zwischen Februar und Oktober oder das Unbespanntlassen von Teichen nach Abfischungen oder Unterhaltungsmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen sind. 2Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 3Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet. 4Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen;
3.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft;
4.
die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie aller Anlagen der Ver- und Entsorgung, einschließlich ihrer vorgeschriebenen Kennzeichnung, sowie der sonstigen Infrastruktur in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang einschließlich der Verkehrssicherung; inbegriffen ist auch der dafür erforderliche Einsatz von Kraftfahrzeugen;
5.
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
6.
die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG , sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen, Gewässerrenaturierungen, die eine Verbesserung der Gewässerstrukturgüte verfolgen sowie alle im Zusammenhang mit dem Vollzug der Verordnung über das Trinkwasserschutzgebiet „Zeidelweide“ erforderlichen Maßnahmen und Handlungen, einschließlich der Erhaltung der Kennzeichnung dieses Schutzgebietes;
7.
die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;
8.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.

§ 6
Grundzüge der Pflege- und Entwicklung

(1) 1Soweit und solange es nicht durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen, die nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützten Biotope sowie sonstige für den Schutzzweck wichtige Biotope durch geeignete, lebensraumspezifische Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. 2Dies sind insbesondere:

1.
Zurückdrängung der von Waldrändern her in angrenzende Offenlandbiotope eindringenden Gehölze. Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden, nur kleinflächig betroffenen Flurstücken der Gemarkung Adorf: 3447, 3449, 3460, 3465 und 3555;
2.
Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der Offenland-Kohärenz, wobei das Mahdgut spätestens eine Woche nach der Mahd von den Flächen abzuräumen ist;
3.
Mahd und anschließende Beräumung von Borstgrasrasen im Zeitraum zwischen Anfang Juli und Mitte August eines jeden Jahres, wobei Flächen trockener Ausprägungen nachbeweidet werden sollen; von einer Nachbeweidung ausgeschlossen sind Flächen der Schutzzonen I und II des Trinkwasserschutzgebietes „Zeidelweide“;
4.
Regelmäßige angepasste Mahd des Fiederzwenken-Halbtrockenrasens auf Flurstück 3460, Gemarkung Adorf, zur Erhaltung und Förderung floristischer Besonderheiten, wie Echtem Wiesenhafer (Helictotrichon pratense), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum) und Aufrechter Trespe (Bromus erectus);
5.
Mahd der Berg-Mähwiese auf Flurstück 3460, Gemarkung Adorf ab Mitte Juni bis Ende Juli eines jeden Jahres;
6.
Partielle Mahd von Flach- und Zwischenmoor-Gesellschaften zur Unterdrückung von Störungszeigern und wuchskräftigen Konkurrenzpflanzen von August bis Mitte September;
7.
1Schaffung kleinflächiger Rohbodenaufschlüsse auf diversen Offenlandbiotopen zur Förderung stark gefährdeter, konkurrenzschwacher Pflanzenarten wie Wald-Läusekraut, Gemeines Katzenpfötchen, Mondrautenfarn, Große Händelwurz und Niedrige Schwarzwurzel. 2Diese Maßnahme ist nur nach besonderer naturschutzfachlicher Anleitung durchzuführen; betroffen sind beispielsweise die Flurstücke 3105, 3112, 3116, 3336, 3447, 3449 und 3465 der Gemarkung Adorf;
8.
1Mahd auf Teilen der Flurstücke 3106, 3109, 3367, 3368 und 3555 der Gemarkung Adorf ab Mitte September unter Schonung vorhandener Raupengespinste zur Erhaltung günstiger Habitatbedingungen für den Abbiss-Scheckenfalter. 2Zur Entwicklung geeigneter Habitate sind Teile der Flurstücke 3105, 3112, 3116 und 3447 der Gemarkung Adorf in gleicher Weise zu pflegen.

(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Grundzüge der Pflege und Entwicklung verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung von Maßnahmen.

(3) Einzelheiten zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind dem Managementplan im Sinne von § 22a Abs. 5 SächsNatSchG für das FFH-Gebiet „Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidebach“ sowie dem Pflege und Entwicklungsplan im Sinne von § 15 Abs. 2 SächsNatSchG zu entnehmen.

§ 7
Befreiung

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG schriftlich Befreiung erteilen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 8 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Entwässerungsmaßnahmen durchführt, einschließlich der Anlage neuer Meliorationsanlagen;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb vorhandener Wege und fichtendominierter Wälder betritt, auf diesen reitet oder Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Wildäsungsflächen anlegt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer macht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer die in § 5 Nr. 1 oder 2 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchführt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 21. Dezember 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Karten

Flurkarte

Übersichtskarte

Änderungsvorschriften