Sächsisches Gesetz
über die Ladenöffnungszeiten
(Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)
Vom 16. März 2007
Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeit des gewerblichen Anbietens von Waren.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
- auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen,
- auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen, am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, nur bis 14 Uhr. An Werktagen darf der Verkauf von Backwaren ab 5.30 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten werden.
(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (Ladenschlusszeiten).
(3) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung besonderer Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, des Fremdenverkehrs oder besonderer örtlicher oder regionaler Gegebenheiten bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von Absatz 2 an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.
(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 4
Apotheken
Apotheken dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Die Apothekerkammer kann für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft regeln, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
§ 5
Tankstellen
(1) Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2) Tankstellen ist während der Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
§ 6
Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen
(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen für den Verkauf von Reisebedarf an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
(2) Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen „Flughafen Dresden” und „Flughafen Leipzig/Halle” dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
§ 7
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen
- in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,
- in kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten,
- in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen
zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, für die Dauer von acht Stunden geöffnet sein.
(3) Die Regierungspräsidien werden ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 Nr. 3 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Kirchen sind entsprechend den Staatskirchenverträgen zu beteiligen.
(4) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
- alle Verkaufstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen,
- Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten,
- Verkaufsstellen nach Absatz 1
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
(5) Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt durch die Gemeinden durch Rechtsverordnung. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, dem 1. Mai, Christi Himmelfahrt, am Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben.
§ 8
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen zwischen 12 und 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bei der Freigabe kann die Öffnung auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden.
(3) Der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, der Pfingstsonntag, der Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit, der Reformationstag, der Buß- und Bettag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt, der 1. und der 2. Weihnachtsfeiertag dürfen nicht freigegeben werden.
§ 9
Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, mit Ausnahme der §§ 10 und 11, obliegt den Gemeinden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Gemeinde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben.
(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
(4) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten, soweit es für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende haben das Betreten der Verkaufsstellen zu gestatten.
§ 10
Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 3 bis 8 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
(3) In Verkaufsstellen, die gemäß § 7 Abs. 2 und den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten.
(4) Arbeitnehmer, die gemäß §§ 3 bis 8 und den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.
(5) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Sonnabend von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
(6) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.
(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1.
- dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 3 bis 8 und die hierauf gestützten Vorschriften)
- a)
- bestimmte Arbeitnehmer nicht oder
- b)
- die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen,
- 2.
- dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit über die Vorschriften des Absatzes 4 hinaus ein Ausgleich zu gewähren ist,
- 3.
- dass die Arbeitnehmer während der Ladenschlusszeiten an Werktagen nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen.
(8) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.
§ 11
Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse
Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet,
- einen Abdruck dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,
- ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 10 Abs. 4 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken.
§ 12
Aufsicht und Auskunft über Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften nach §§ 10 und 11 und der aufgrund dieser Regelungen erlassenen Vorschriften üben die Regierungspräsidien aus. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen sind verpflichtet, den Behörden, denen aufgrund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf Verlangen
- die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
- das Verzeichnis gemäß § 11 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen im Sinne der Nummer 1 zur Einsicht vorzulegen oder zu übersenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmern.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
- einer aufgrund von § 7 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 9 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht,
- entgegen § 9 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der Verkaufsstellen nicht gestattet,
- den Bestimmungen des § 10 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen sowie einer aufgrund von § 10 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen des § 11 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Regierungspräsidien.
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Auf die in der Anlage 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Orte findet § 7 Abs. 2 bis zu einer abweichenden Bestimmung durch die nach § 7 Abs. 3 zuständige Stelle Anwendung.
(2) Das Vorschaltgesetz zu den Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsvorschaltgesetz – SächsLadöffVschG) vom 16. November 2006 (SächsGVBl. S. 497) sowie die mit diesem Gesetz übergeleiteten Verordnungen, außer § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459), treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
§ 15
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Dresden, den 16. März 2007
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk