Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Schwerbehindertenrecht Vom 16. Mai 2002 Aufgrund von § 148 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130, 1138) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Schwerbehindertengesetzes vom 8. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 235) wird Folgendes bekannt gemacht: Für die Erstattung der Fahrgeldausfälle, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen entstanden sind, ist der maßgebliche Vomhundertsatz für das Kalenderjahr 2001 auf 3,81 der in diesem Zeitraum nachgewiesenen Einnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX festgesetzt. Dresden, den 16. Mai 2002 Die Staatsministerin für Soziales Christine Weber