Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Elternzeitverordnung

Vom 2. April 2007

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist,
  2. § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.”
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: „Wird die Elternzeit im Anschluss an einen Erholungsurlaub genommen, wird die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.”
 
b)
In Absatz 2 sind vor der Angabe „des § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsMuSchuVO” die Wörter „an die Mutterschutzfrist” einzufügen.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 5 BErzGG)” durch die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG)” ersetzt.
3.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 und des Anwärters, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme.”
4.
§ 6a wird wie folgt gefasst:
„Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.”

Artikel 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 2. April 2007

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo