Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben
Az.: 64-9156-252/1
Vom 4. Juni 1998
Artikel 1
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben vom 11. März 1994 (SächsABl. S. 566), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 1996 (SächsABl. S. 692), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Nummer 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„In Beständen, in denen durch den Landeskontrollverband keine Einzelmilchproben gezogen werden, erfolgt die Probenentnahme nach näherer Anweisung des Amtstierarztes. Es ist das kostengünstigste Überwachungsverfahren zu wählen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.“ - 2.
- In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „zwei Jahre“ durch die Worte „ein Jahr“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Dresden, den 4. Juni 1998
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Schwerg
Abteilungsleiter