Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben

Az.: 64-9156-252/1

Vom 4. Juni 1998

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben vom 11. März 1994 (SächsABl. S. 566), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 1996 (SächsABl. S. 692), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„In Beständen, in denen durch den Landeskontrollverband keine Einzelmilchproben gezogen werden, erfolgt die Probenentnahme nach näherer Anweisung des Amtstierarztes. Es ist das kostengünstigste Überwachungsverfahren zu wählen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.“
2.
In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „zwei Jahre“ durch die Worte „ein Jahr“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 1998

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Schwerg
Abteilungsleiter

Änderungsvorschriften