Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Fortentwicklung der Leistungsbezahlung

Vom 10. Mai 2007

Aufgrund von § 27 Abs. 3 Satz 5 und § 42a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Leistungsstufenverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 596) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 a Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026)” durch die Angabe „§ 12a des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist” ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Wortlaut des Satzes 3 wird Satz 1.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 597)” die Angabe „, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149),” eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt und in den darauffolgenden zwölf Monaten kann eine Leistungsstufe nicht festgesetzt werden.”
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10” durch die Angabe „15” ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Leistungsprämienverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung – LPVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 597) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 a Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026)” durch die Angabe „§ 12a des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist” ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In diesem Fall werden die Leistungsprämien zusammen nur als eine Leistungsprämie bei der Zahl der Empfänger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt. Sie dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 3 Abs. 3 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist insoweit die höchste Besoldungsgruppe eines der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 596)” die Angabe „, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149),” eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „herausragende besondere Leistung” die Angabe „eine Zulage gemäß § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes,” eingefügt.
 
c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind nicht auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen anzurechnen.”
3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „10” durch die Angabe „15” ersetzt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Die Überschreitung des Vomhundertsatzes ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird.”

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 10. Mai 2007

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz