Historische Fassung war gültig vom 01.01.1992 bis 31.12.1993

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)

Vom 26.März 1992

Aufgrund von § 40 Abs. 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3.Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.

§ 2
Zweck der Ersten Staatsprüfung

Mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für die einzelnen Lehrämter wird das Studium an einer Hochschule abgeschlossen. Der Bewerber1 soll nachweisen, daß er erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische sowie gegebenenfalls fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den von ihm gewählten Fächern erworben hat, die als Grundlage für eine erfolgreiche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im gewählten Lehramt erforderlich sind. Der erfolgreiche Abschluß der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt berechtigt zur Aufnahme eines Vorbereitungsdienstes für dieses Lehramt im Freistaat Sachsen, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

§ 3
Regelstudienzeit, Begriffsbestimmungen

(1) Die Regelstudienzeit für jeden Lehramtsstudiengang beträgt unabhängig von der gewählten Fächerverbindung einschließlich der Prüfungszeit für das Lehramt an

Regelstudienzeit
Schultyp Regelstudienzeit
Grundschulen 7 Semester (6 + 1 Prüfungssemester)
Mittelschulen 8 Semester (7 + 1 Prüfungssemester)
Förderschulen 8 Semester (7 + 1 Prüfungssemester)
Gymnasien 10 Semester (9 + 1 Prüfungssemester)
Berufsbildenden Schulen 10 Semester (9 + 1 Prüfungssemester)

(2) Die Prüfung für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen kann nach Fächern bzw. Fachrichtungen geteilt in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen abgelegt werden. Der zweite Prüfungszeitraum bleibt auch dann bestehen, wenn der Bewerber die Prüfung im vorgezogenen Fach wiederholt.

(3) „Studiertes Fach“ im Sinne dieser Verordnung ist die Bezeichnung für ein Fach, das nach Maßgabe des Zweiten, Dritten und Sechsten Teils dieser Verordnung mit mindestens 40, höchstens 60 Semesterwochenstunden einschließlich seiner Fachdidaktik studiert wird. „Studiertes Fach“ in diesem Sinne ist auch eine studierte sonderpädagogische Fachrichtung. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt dies auch für das Studium der Grundschuldidaktik.

(4) „Vertieft studiertes Fach“ im Sinne dieser Verordnung ist die Bezeichnung für ein Fach, das nach Maßgabe des Vierten Teils dieser Verordnung mit mindestens 70, höchstens 80 Semesterwochenstunden einschließlich seiner Fachdidaktik studiert wird. „Vertieft studiertes Fach“ in diesem Sinne ist auch das Studium einer beruflichen Fachrichtung.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt als „Fach“ im Sinne dieser Verordnung auch der Erziehungswissenschaftliche Bereich. Für die Anzahl der Semesterwochenstunden im Erziehungswissenschaftlichen Bereich gilt:

Semesterwochenstunden
Lehramt Schultyp Semesterwochenstunden
1. Lehramt an Grundschulen: 24-26 Semesterwochenstunden,
2. Lehramt an Mittelschulen: 20-22 Semesterwochenstunden,
3. Lehramt an Förderschulen: 24-26 Semesterwochenstunden,
4. Lehramt an Gymnasien: 16-18 Semesterwochenstunden,
5. Lehramt an berufsbildenden Schulen: 16-18 Semesterwochenstunden.

§ 4
Prüfungsamt

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vom Staatsministerium für Kultus durchgeführt. Zu diesem Zweck wird beim Staatsministerium für Kultus ein Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt) mit Außenstellen errichtet.

(2) Das Prüfungsamt hat seinen Sitz in Dresden. Es werden Außenstellen bei den Oberschulämtern Chemnitz, Dresden und Leipzig eingerichtet. Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

(3) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse besteht, kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 5
Aufgaben des Prüfungsamtes

(1) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungszeitraum Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung (§ 14) und die fachpraktische Prüfung (§ 15). Es bestellt die Prüfer für die schriftliche Prüfung (§ 13) und die Hochschullehrer, die berechtigt sind, Themen für die Wissenschaftliche Arbeit (§ 12) zu vergeben.

(2) Das Prüfungsamt hat die Prüfungen vorzubereiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen, insbesondere

1.
die Orte und Termine der Prüfungen festzulegen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung zu veranlassen;
2.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden;
3.
die schriftlichen und fachpraktischen Prüfungen durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen;
4.
die Prüfungsausschüsse und ihre Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
5.
die Fach- und Gesamtnoten der Prüfungsteilnehmer festzustellen, das Prüfungszeugnis oder die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung auszustellen;
6.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden;
7.
alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

§ 6
Prüfungsausschüsse

(1) Jeder Prüfungsausschuß für eine mündliche Prüfung besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und, je nach Fachkompetenz der Prüfer, aus bis zu vier Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Er ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und selbst zu prüfen.

(2) Der Prüfungsausschuß für die fachpraktische Prüfung im Fach Sport und in den künstlerischen Fächern besteht in der Regel aus zwei Prüfern. Mindestens einer dieser Prüfer muß das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule hauptamtlich lehren. Der Vorsitz kann nur einem Prüfer der Kultusverwaltung oder einem Prüfer übertragen werden, der hauptamtlich am entsprechenden Fachbereich der Hochschule lehrt. Die Bestellung der Prüfungsausschüsse im Fach Sport kann dem Leiter des entsprechenden Fachbereiches der Hochschule übertragen werden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsbestandteilen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die zuständigen Kirchenbehörden sind berechtigt, zu den Prüfungen in Theologie ihrer Religionsgemeinschaft einen eigenen Prüfer zu entsenden; die Prüfungstermine werden ihnen mitgeteilt.

§ 7
Prüfer

(1) Als Prüfer können bestimmt werden:

1.
Hochschullehrer, in begründeten Ausnahmefällen, z. B. wenn Hochschullehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, auch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Assistenten, Oberassistenten sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind;
2.
fachlich besonders ausgewiesene hauptamtliche Lehrer der jeweiligen Schularten und Angehörige der Schulaufsichtsbehörden sowie Bedienstete des Freistaates Sachsen, die in der Lehrerbildung tätig sind;
3.
in besonderen Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt auf Antrag des für das jeweilige Fach zuständigen Fachbereiches der Hochschule oder im öffentlichen Interesse Ausnahmen zulassen.

(2) Wer aus der Kultusverwaltung oder einer Hochschule ausscheidet, kann bis zum Abschluß des laufenden Prüfungszeitraumes noch an der Ersten Staatsprüfung mitwirken.

(3) Die Prüfer werden nach Maßgabe der Entscheidungen des Prüfungsamtes mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht bei den Prüfungen und der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie der Abnahme und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.

§ 8
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.
ein Zeugnis besitzt, das zum allgemeinen Universitäts- oder Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Universitäts- oder Hochschulstudium einer durch diese Verordnung zugelassenen Fächerverbindung im Freistaat Sachsen berechtigt bzw. eine Zulassung nach § 32 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes besitzt;
2.
die erforderlichen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen in Erziehungswissenschaft und in den gewählten Prüfungsfächern (Zweiter bis Sechster Teil dieser Verordnung) erfüllt sowie die erfolgreiche Teilnahme an der schulpraktischen Ausbildung nachgewiesen hat;
3.
die nach dem Grundstudium nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes erforderliche akademische Zwischenprüfung (ausgenommen für das Lehramt an Grundschulen) erfolgreich abgelegt hat;
4.
den Nachweis über eine erfolgreiche Ausbildung in Sprecherziehung besitzt;
5.
gegebenenfalls den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der fachpraktischen Prüfung besitzt.

(2) Wenn nachgewiesen wird, daß in einem anderen Ausbildungsgang gleichwertige Leistungen zu den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen erbracht wurden, kann das Prüfungsamt auf Antrag diese Leistungen anerkennen.

§ 9
Meldung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung findet zweimal pro Jahr in zwei festgelegten Prüfungszeiträumen an den Hochschulen statt, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind.

(2) Die Termine werden durch das Prüfungsamt an den Hochschulen bekanntgegeben. In der Bekanntmachung wird eine Frist für die Einreichung der Meldungen zur Prüfung festgesetzt.

(3) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 an die Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, in dessen Regierungsbezirk die Hochschule liegt, an der der Bewerber zuletzt im Lehramtsstudiengang zugelassen war. Dabei sind die gewählten Prüfungsfächer/Fachrichtungen anzugeben.

(4) Der Meldung sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf des Bewerbers mit näheren Angaben zur Person und zum Ausbildungsgang;
2.
in Personalbogen mit Lichtbild;
3.
das Zeugnis, das gemäß § 8 Abs. 1 Nr. I zum Universitäts- bzw. Hochschulstudium berechtigt;
4.
die im Zweiten bis Sechsten Teil dieser Verordnung geforderten Nachweise über Sprachkenntnisse;
5.
die Studienbücher der besuchten Hochschulen;
6.
die Bescheinigung über das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung oder einer dieser Prüfung gleichgestellten Prüfung; dies gilt nicht für Bewerber für das Lehramt an Grundschulen;
7.
Bescheinigungen über mindestens zwei erfolgreich abgeleistete Schulpraktika;
8.
Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs Sprecherziehung;
9.
gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen bzw. die erworbenen akademischen Zeugnisse und Diplome;
10.
die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Kursen, Praktika für Fortgeschrittene, Seminaren2 und Exkursionen sowie gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an den für einzelne Fächer im Zweiten bis Sechsten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen;
11.
eine Erklärung des Bewerbers, ob er sich bereits zu einer Lehramtsprüfung gemeldet oder einer solchen Prüfung unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis;
12.
eine Erklärung, ob und wie der Bewerber gegebenenfalls die Prüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen aufteilen will (§ 3 Abs. 2);
13.
für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die gewünschten Schwerpunkte der mündlichen Prüfung;
14.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Zeiten, die zur Weiterbildung in den modernen Fremdsprachen im Ausland verbracht wurden;
15.
gegebenenfalls den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der fachpraktischen Prüfung;

Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung sowie die Einzeltermine für die schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden durch Aushang in der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes bekanntgegeben.
Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung in den Fächern Sport, Kunsterziehung und Musik kann der zuständigen Hochschuleinrichtung übertragen werden.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die nach § 9 Abs. 4 Nr. I bis 15 einzureichenden Unterlagen unvollständig sind oder
2.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 nicht erfüllt sind oder
3.
der Prüfungsanspruch nach § 12 Abs. 10 letzter Satz oder § 23 Abs. 6 erloschen ist oder
4.
der Bewerber die angestrebte Lehramtsprüfung wegen nicht ausreichender Leistungen endgültig nicht bestanden hat.

Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

§ 11
Bestandteile der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus

1.
der Wissenschaftlichen Arbeit,
2.
der schriftlichen Prüfung und
3.
der mündlichen Prüfung.

(2) In den Prüfungsfächern Kunsterziehung, Musik und Sport wird darüber hinaus im Verlauf des Studiums eine fachpraktische Prüfung abgelegt.

§ 12
Wissenschaftliche Arbeit

(1) Der Bewerber muß eine Wissenschaftliche Arbeit anfertigen, die dem Zweck der Prüfung und den Anforderungen des Zweiten bis Sechsten Teils dieser Verordnung entspricht, und darin zeigen, daß er ein Thema aus einem seiner Fächer mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeiten kann. Das Thema der Arbeit hat dem im § 2 umschriebenen Zweck der Prüfung entsprechend in Bezug auf die spätere Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu stehen.

(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist vor Beginn der mündlichen Prüfung einzureichen. In den Fächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik kann die Anfertigung im Anschluß an die mündliche Prüfung gestattet werden, sofern das entsprechende Institut der Hochschule dies für alle Bewerber einheitlich beantragt.

(3) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Wissenschaftliche Arbeit in der betreffenden Sprache verfaßt werden.

(4) Der Bewerber erhält sein Thema durch einen von ihm gewählten Hochschullehrer (§ 5 Abs. 1) der Hochschule, an der er die Prüfung ablegen will. Er teilt Thema und Tag der Vergabe auf einem vom Hochschullehrer unterschriebenen Formblatt unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes mit. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der Wissenschaftlichen Arbeit, so kann das Prüfungsamt die Vergabe eines anderen Themas verlangen.

(5) Der Bewerber kann das erhaltene Thema einmal innerhalb eines Monats zurückgeben und von demselben oder einem anderen Hochschullehrer ein neues Thema erbitten. Er teilt die Rückgabe unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes mit. Im übrigen gilt Absatz 4.

(6) Der Bewerber übergibt ein Exemplar der fertiggestellten Wissenschaftlichen Arbeit spätestens vier Monate, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Mathematik und Physik spätestens sechs Monate nach Vergabe des Themas dem Hochschullehrer, der das Thema gestellt hat. Ein weiteres Exemplar ist unmittelbar der Außenstelle des Prüfungsamtes zu übergeben. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie Krankheit, kann die Frist vom Prüfungsamt um bis zu zwei Monate verlängert werden. Gibt ein Bewerber die Wissenschaftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet.

(7) Ist der Hochschullehrer, der das Thema gestellt hat, an der rechtzeitigen Begutachtung der Wissenschaftlichen Arbeit gehindert, so wird auch das zweite Exemplar der Wissenschaftlichen Arbeit unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes zugeleitet, die die Begutachtung durch einen anderen Hochschullehrer veranlaßt.

(8) Der Verfasser fügt der Wissenschaftlichen Arbeit die schriftliche Versicherung bei, daß er die Arbeit selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und daß alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren maschinenschriftlich und gebunden abzuliefern.

(9) Der Hochschullehrer übermittelt der Außenstelle des Prüfungsamtes spätestens sechs Wochen nach Einreichen der Arbeit sein Gutachten. Er bewertet die Arbeit mit einer Note gemäß § I6.

(10) Bewertet der Hochschullehrer die Wissenschaftliche Arbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“, so veranlaßt das Prüfungsamt eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Hochschullehrer. Erteilt der Zweitgutachter keine bessere Note als der Erstgutachter, so kann der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal ein neues Thema erbitten; das gleiche gilt, wenn die Frist für die Abgabe der Wissenschaftlichen Arbeit abgelaufen ist. Erteilt der Zweitgutachter eine bessere Note als der Erstgutachter, so setzt das Prüfungsamt die Note im Rahmen der Bewertung der Gutachter fest. Wird die Frist für die Abgabe der zweiten Wissenschaftlichen Arbeit nicht eingehalten oder versäumt der Bewerber, fristgerecht ein neues Thema zu erbitten, so ist die Prüfung nicht bestanden; dies gilt nicht, wenn der Bewerber die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Wird die zweite Wissenschaftliche Arbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, so ist nach Satz 1 zu verfahren. Erteilt der Zweitgutachter eine bessere Note als der Erstgutachter, entscheidet das Prüfungsamt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Ist die Prüfung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bestanden, so ist darüber hinaus der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

(11) Eine Dissertation, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder eine entsprechende Wissenschaftliche Arbeit kann, erforderlichenfalls nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule, als Wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden.

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) Zahl, Art und Dauer der Klausurarbeiten ergeben sich aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer der verschiedenen Lehrämter (Zweiter bis Sechster Teil dieser Verordnung).

(2) Die Termine und Aufgaben für die Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. Aufgabenvorschläge sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung von den als Prüfern bestellten Hochschullehrern beim Prüfungsamt einzureichen. Alle Bewerber derselben Hochschule erhalten im gleichen Fach für das entsprechende Prüfungsgebiet die gleichen Aufgaben. Hilfsmittel sind nur zulässig, wenn sie vom Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall schriftlich genehmigt wurden.

(3) Die Aufgaben sind unter Aufsicht in der vorgeschriebenen Zeit zu bearbeiten. Es ist eine Niederschrift zu fertigen, die ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und die für jeden Prüfungstag ausgelosten Arbeitsplatznummern enthält.

(4) Gibt ein Bewerber die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die Note „ungenügend“ (6) erteilt.

(5) Die Klausurarbeit wird von zwei Prüfern schriftlich beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet. Einer der Prüfer muß Professor sein. Die Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgelegten Bewertungen, wenn diese um nicht mehr als eine ganze Note voneinander abweichen. § I 7 Abs. 3 findet Anwendung. Weichen die Noten um mehr als eine ganze Note voneinander ab, sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Gutachten im Rahmen der Bewertungsvorschläge der Prüfer über die festzulegende Note.

(6) Wird eine Klausurarbeit mit „ungenügend“ (6 oder 5,5) bewertet, so muß der Kandidat die schriftliche Prüfung in diesem Fach wiederholen.

(7) Die Prüfer übersenden die bewerteten Klausurarbeiten der Außenstelle des Prüfungsamtes mindestens 2 Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Themen der Klausurarbeiten und der Wissenschaftlichen Arbeit des Bewerbers dem Prüfungsausschuß bekannt sind, sofern nicht die Anfertigung dieser Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet ist.

(2) Die Dauer der Prüfung ist Iehramts- und fachspezifisch und folgt aus dem Zweiten bis Sechsten Teil dieser Verordnung. Das Prüfungsamt kann nach Anhörung der für das Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule bestimmen, daß die Prüfung in einem Fach innerhalb desselben Prüfungszeitraumes in zwei Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1:1 oder 1:2 vorgenommen wird.

(3) Die Prüfung in einem Fach kann auf mehrere Prüfer aufgeteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die vom Kandidaten nach § 9 Abs. 4 Nr. 13 genannten Schwerpunkte werden mit etwa der Hälfte der Prüfungszeit berücksichtigt. Inhalte der Wissenschaftlichen Arbeit und der schriftlichen Prüfung dürfen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

(5) Die Prüfungen in den modernen Fremdsprachen sind überwiegend, auf Wunsch des Kandidaten völlig, in der betreffenden Sprache abzuhalten.

(6) Über jede Prüfung ist durch den Prüfungsausschuß eine Niederschrift zu fertigen, in die

1.
Tag und Ort der Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
Name, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
4.
die Dauer der Prüfung und die Themen,
5.
die Prüfungsnote und
6.
besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet. Wird eine mündliche Prüfung mit „ungenügend“ (6 oder 5,5) bewertet, so muß der Kandidat die schriftliche und die mündliche Prüfung in diesem Fach wiederholen.

(8) Kann sich der Prüfungsausschuß nicht einigen, so wird die Note vom Prüfungsamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses festgesetzt.

(9) Das Prüfungsamt läßt mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag bis zu drei Studierende des jeweiligen Faches, die die Zwischenprüfung abgelegt, sich aber nicht zu demselben Prüfungszeitraum gemeldet haben, als Zuhörer zur mündlichen Prüfung zu. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 15
Fachpraktische Prüfung

(1) Die fachpraktische Prüfung kann frühestens im zweiten Semester begonnen werden.

(2) Die Anforderungen und Bewertungen ergeben sich aus den Festlegungen für die einzelnen Lehrämter nach dem Zweiten bis Sechsten Teil dieser Verordnung.

(3) Die fachpraktischen Prüfungen sind unter Aufsicht von zwei Prüfern (§ 6 Abs. 2) abzulegen. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und die für jeden Tag entsprechend den Fächern ausgelosten Arbeitsplatznummern bzw. die festgelegte Reihenfolge enthält. Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluß an jede Prüfung im einzelnen Teilgebiet bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuß nicht einigen, so wird die Note vom Prüfungsamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses festgesetzt. Die Gesamtnote der fachpraktischen Prüfung errechnet sich als Durchschnitt der Leistungen aus den einzelnen Teilgebieten. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die fachpraktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht in jedem Teilgebiet mindestens die Note „ausreichend“ erreicht ist. Die Prüfung in jedem Teilgebiet kann einmal wiederholt werden.

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Leistungen in allen Prüfungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Notenskala
Notenwert entspricht Leistung
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Zwischennoten in Form von halben Noten können vergeben werden, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt.
Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
mangelhaft bis ausreichend,
ungenügend bis mangelhaft.

§ 17
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Nach Abschluß der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den Fachdidaktiken fest. In der fachpraktischen Prüfung kann dem Leiter der zuständigen Hochschuleinrichtung die Feststellung der Noten und des Gesamtergebnisses übertragen werden.

(2) Wird ein Fach nur mündlich geprüft, so ist die für die mündliche Prüfungsleistung erteilte Note zugleich die Fachnote. Wird eine Klausurarbeit gefordert, so zählt die dafür erteilte Note einfach, die Note für die mündliche Prüfungsleistung zweifach. Bei zwei Klausurarbeiten zählt jede für eine Klausurarbeit erteilte Note einfach, die Note für die mündliche Prüfungsleistung dreifach. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung zählt die für die fachpraktische Prüfung erteilte Note zweifach, die Note für jede Klausurarbeit einfach, die Note für die mündliche Prüfung dreifach. Anschließend wird der Durchschnitt berechnet.

(3) Ein nach Absatz 2 als abbrechender Dezimalbruch auf zwei Dezimalen berechneter Durchschnitt von

Durchschnittsnote
Durchschnitt Note
1,00 bis 1,24 ergibt die Note 1
1,25 bis 1,74 ergibt die Note 1,5
1,75 bis 2,24 ergibt die Note 2
2,25 bis 2,74 ergibt die Note 2,5
2,75 bis 3,24 ergibt die Note 3
3,25 bis 3,74 ergibt die Note 3,5
3,75 bis 4,24 ergibt die Note 4
4,25 bis 4,74 ergibt die Note 4,5
4,75 bis 5,24 ergibt die Note 5
5,25 bis 5,74 ergibt die Note 5,5
5,75 bis 6,0 ergibt die Note 6.

(4) Ist die Prüfung in einem ·Fach gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden, so ergibt sich die Note für die mündliche Prüfung aus dem Durchschnitt der Noten für die mündlichen Teilprüfungen. Wurden die Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1:2 abgenommen, so ist dieses Verhältnis auch für die Berechnung der Note. maßgebend. Ergibt sich aus den Noten der Teilprüfungen keine volle oder halbe Note für die mündliche Prüfung, so wird auf die nächste volle oder halbe Note gerundet. Dabei ist die errechnete Dezimalnote, wenn sie genau in der Mitte zwischen einer vollen und einer halben Note liegt, stets auf die nächste schlechtere Note zu runden.

(5) Die Note „ausreichend“ oder eine bessere Note kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn

1.
der Bewerber in einer der Klausuren oder in der mündlichen Prüfung die Note 5,5 oder 6 erhalten hat oder
2.
die mündliche Prüfung gemäߧ 14 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden ist und der Bewerber in einer der Teilprüfungen die Note 5,5 oder 6 erhalten hat oder
3.
in einem Fach mit fachpraktischer Prüfung diese nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden ist oder
4.
in den modernen Fremdsprachen ein schwerer Sprachfehler oder mangelhafte Sprachbeherrschung vorliegt.

§ 18
Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

(1) Der Bewerber hat die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, wenn er in der Wissenschaftlichen Arbeit und in der Prüfung in jedem seiner Prüfungsfächer mindestens „ausreichende“ Leistungen erzielt hat.

(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen wird in der Art gebildet, daß die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note in Erziehungswissenschaften, dem sechsfachen Zahlenwert der Note in Grundschuldidaktik, dem fünffachen Zahlenwert der Note für das „Studierte Fach“, dem einfachen Zahlenwert für die Note in Fachdidaktik des „Studierten Faches“ und dem einfachen Zahlenwert der Note für die Wissenschaftliche Arbeit durch 16 geteilt wird.

(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen wird in der Art gebildet, daß die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note in Erziehungswissenschaften, den je fünffachen Zahlenwerten für die „Studierten Fächer“, den je einfachen Zahlenwerten der Fachdidaktiken und dem einfachen Zahlenwert der Note für die Wissenschaftliche Arbeit durch 16 geteilt wird.

(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird in der Art gebildet, daß die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note in Erziehungswissenschaften, den je sechsfachen Zahlenwerten der Noten für die „Vertieft studierten Fächer“, den je einfachen Zahlenwerten für die Fachdidaktiken und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die Wissenschaftliche Arbeit durch 18 geteilt wird.

(5) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen wird in der Art gebildet, daß die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note in Erziehungswissenschaften, dem sechsfachen Zahlenwert der Note für die berufliche Fachrichtung, dem sechsfachen Zahlenwert der Note für das allgemeinbildende Fach, den je einfachen Zahlenwerten für die Fachdidaktiken und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die Wissenschaftliche Arbeit durch 18 geteilt wird.

(6) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen wird in der Art gebildet, daß die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note in Erziehungswissenschaften, den je fünffachen Zahlenwerten der Noten für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die Didaktik der Grundschule oder dem zweifachen Zahlenwert der Didaktik eines Faches aus der Fächergruppe der Mittelschule und dem einfachen Zahlenwert der Note für die Wissenschaftliche Arbeit durch 16 geteilt wird.

(7) Der für die Gesamtnote maßgebende Durchschnitt wird als abbrechender Dezimalbruch auf eine Dezimale berechnet. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von

Gesamtnote
Durchschnitt Prädikat
1,0 bis 1,4 „mit Auszeichnung bestanden“,
1,5 bis 2,4 „mit gut bestanden“,
2,5 bis 3,4 „befriedigend bestanden“,
3,5 bis 4,0 „bestanden“.

§ 19
Zeugnis

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit dem Dienstsiegel des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus versehen wird. Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der Wissenschaftlichen Arbeit, die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern sowie in den Fachdidaktiken und die Note im Erziehungswissenschaftlichen Bereich. Auf dem Zeugnis ist die auf eine Stelle nach dem Komma abbrechende Gesamtnote als Zahl und als Worturteil nach § 18 Abs. 7 anzugeben. Als Datum ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Werden Prüfungsteile aus einer anderen Lehramtsprüfung gemäß § 24 angerechnet, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

§ 20
Täuschung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel

(1) Ein Bewerber wird von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht oder die für die Wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht. Erfolgt der Ausschluß, so gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im ganzen als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann das Prüfungsamt die Prüfungsleistung in dem betreffenden Fach mit der Note „ungenügend“ bewerten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Bewerber nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, wird die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen oder nach Absatz 1 Satz 3 verfahren. Dies gilt nicht, wenn seit der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Zeugnisses) mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 21
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis der Prüfung

(1) Tritt ein Bewerber nach seiner Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der gesamten Prüfung eines Faches zurück, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach als abgelegt. Es wird in diesem Fach die Note „ungenügend“ erteilt.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt vor Beginn der Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Bewerber durch Krankheit verhindert ist, die Prüfung abzulegen. Das Prüfungsamt verlangt in diesem Fall die Vorlage eines ärztlichen, gegebenenfalls eines amtsärztlichen Zeugnisses, das den medizinischen Befund, der für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich ist, enthalten muß.

(3) Hat sich ein Bewerber in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Bewerber bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, ist das Prüfungsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist.

(5) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund im Sinne von Absatz 2, so wird die in diesem Termin zu erbringende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.

§ 22
Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung

Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
in einem Prüfungsfach bzw. in der Fachdidaktik die Note schlechter als „ausreichend“ ist oder
2.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 21 Abs. 1) oder wegen Versäumnis ohne hinreichenden Grund (§ 21 Abs. 5) als nicht bestanden gilt oder
3.
die Wissenschaftliche Arbeit nicht rechtzeitig abgegeben oder mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde oder
4.
der Bewerber gemäß § 20 Abs. 1 von der Prüfung ausgeschlossen wurde.

§ 23
Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

(1) Bewerber, die die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). Eine Wiederholungsprüfung findet nur in den Prüfungsfächern statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ erteilt worden ist.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist an der Hochschule abzulegen, an welcher das Prüfungsverfahren begonnen wurde. Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt

(3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden.

(4) Eine zweite Wiederholung der Ersten Staatsprüfung ist mit Genehmigung des Prüfungsamtes nur dann möglich, wenn die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Fachstudium für das gewählte Lehramt gemäß § 3 erstmals unternommen wurde. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum nach der Beendigung des letzten Prüfungsteiles, der für die Berechnung der Durchschnittsnote nach Satz 1 erforderlich ist, abgelegt werden und erstreckt sich auf sämtliche Fächer.

(5) Auf Antrag kann das Prüfungsamt die fachpraktische Prüfung oder Teile derselben auf die erste oder zweite Wiederholungsprüfung anrechnen.

(6) Ist eine Wiederholungsprüfung, in den Fällen des Absatzes 4 die zweite Wiederholungsprüfung, nicht bestanden, so ist der Prüfungsanspruch für das entsprechende Lehramt erloschen.

§ 24
Anrechnung von Prüfungsleistungen

Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf Antrag als Leistung der Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt anrechnen.

§ 25
Erweiterungsprüfung

(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung oder einer vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus als gleichwertig anerkannten Prüfung, können Erweiterungsprüfungen zu dem entsprechenden Lehramt in Fächern dieses Lehramtes nach Maßgabe der §§ 28, 40, 67, 95, 113 dieser Verordnung abgelegt werden, soweit ein genehmigter Lehramtsstudiengang eingerichtet ist.

(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus

1.
der schriftlichen Prüfung (§ 13),
2.
der mündlichen Prüfung (§ 14) und gegebenenfalls
3.
der fachpraktischen Prüfung (§ 15).

Eine bereits vorliegende Wissenschaftliche Arbeit im entsprechenden Lehramt kann auf Antrag anerkannt werden.

(3) Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Bestimmungen des Ersten Teiles dieser Verordnung entsprechend Anwendung.

Zweiter Teil
Lehramt an Grundschulen

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 26
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen umfaßt Prüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, Grundschuldidaktik (einschließlich Pädagogik der Grundschule mit Schulanfang und Anfangsunterricht) sowie in einem „Studierten Fach“ einschließlich Fachdidaktik nach § 3 Abs. 3.

(2) In der Grundschuldidaktik muß neben der Pädagogik der Grundschule aus jedem der drei folgenden Gebiete die Didaktik eines der jeweils genannten Fächer für die Erste Staatsprüfung gewählt werden:

Gebiet A:
Deutsch oder Mathematik;
Gebiet B:
Sachunterricht mit geographischem, historischem und sozialkundlichem Schwerpunkt oder Sachunterricht mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt;
Gebiet C:
Sport oder Musik oder Kunsterziehung oder Werken.

(3) Folgende Fächer können für die Erste Staatsprüfung des „Studierten Faches“ gewählt werden: Deutsch, Sorbisch, Mathematik, Sport, Musik, Kunsterziehung, Evangelische Religion oder Katholische Religion. Wird als „Studiertes Fach“ nicht Deutsch oder Mathematik gewählt, so muß in der Grundschuldidaktik Deutsch oder Mathematik anstelle eines Faches aus dem Gebiet C gewählt werden.

(4) Das Studium des gewählten Faches der Grundschuldidaktik sowie des „Studierten Faches“ dürfen einander nicht entsprechen. In der Wahl der vier Fächer müssen Deutsch und Mathematik enthalten sein.

§ 27
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung umfaßt eine Wissenschaftliche Arbeit, schriftliche und mündliche sowie gegebenenfalls fachpraktische Prüfungen.

(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist im gewählten Fach der Grundschuldidaktik, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich oder im „Studierten Fach“ einschließlich der Fachdidaktik anzufertigen.

(3) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber Klausurarbeiten im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, in Grundschurdidaktik sowie im „Studierten Fach“ anzufertigen. Wurde die Wissenschaftliche Arbeit im Erziehungswissenschaftlichen Bereich angefertigt, so entfällt die Klausur im entsprechenden Teilbereich.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus Teilprüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, in Grundschuldidaktik und im „Studierten Fach“. Der Bewerber gibt in jedem Fach zwei Schwerpunkte für die mündliche Prüfung an, von denen einer geprüft wird. Themen der Wissenschaftlichen Arbeit und der schriftlichen Prüfung dürfen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 28
Erweiterungsprüfung

(1) Wer im Freistaat Sachsen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus als dieser gleichwertig anerkannt wurde, oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grundschulen besitzt und an einer entsprechenden öffentlichen Schule oder Ersatzschule in freier Trägerschaft hauptamtlich tätig ist, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 26 Abs. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern ablegen. Ebenso ist eine Erweiterungsprüfung im Fach Deutsch als Zweitsprache und in Sonderpädagogischen Fachrichtungen (Sechster Teil dieser Verordnung) möglich.

(2) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung in einem Fach bzw. einer Fachrichtung beträgt 4 Semester.

(3) Das Bestehen der Erweiterungsprüfung berechtigt den Bewerber, den Unterricht in diesem Fach in allen Klassen der Grundschule zu erteilen.

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in der Grundschuldidaktik

§ 29
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Drei Seminare in Pädagogik;
2.
zwei Seminare in Pädagogischer Psychologie;
3.
ein Seminar in Pädagogischer Soziologie oder Philosophie oder Evangelischer Theologie oder Katholischer Theologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Pädagogik
a)
Erziehungsprozesse, Ziel- und Wertproblematik in der Erziehung, pädagogische Probleme des Kindesalters;
b)
Kenntnis der Erziehungsinstitutionen, insbesondere der Schule, Überblick über das Schulwesen im Freistaat Sachsen einschließlich der Förderschulen, gründliche Kenntnis des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Grundschule;
c)
Bildungs- und Lehrplantheorie (in Anwendung auf die Lehrpläne für die Grundschule im Freistaat Sachsen), erzieherische Dimension des Unterrichts in der Grundschule (z. B. Probleme des erziehenden Unterrichts, Geschlechtererziehung, Medienerziehung, Verkehrserziehung, Erziehung zum Umweltbewußtsein);
d)
Allgemeine Didaktik und Unterrichtstheorie einschließlich des fächerübergreifenden Unterrichts, Kenntnis der allgemeinen didaktischen und methodischen Grundlagen des Grundschulunterrichts, der Lehrer als Klassenlehrer, Erzieher und Fachlehrer, Kenntnis einiger Modelle zur Analyse und Planung von Unterrichtssituationen;
e)
Einblick in die Geschichte der Pädagogik, Kenntnis einer Epoche oder des Werkes eines bedeutenden Pädagogen.
2.
Pädagogische Psychologie
a)
Begabungs- und Intelligenzkonzepte;
b)
Entwicklungspsychologie des Kindesalters unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung psychischer Funktionsbereiche, insbesondere des Denkens, des Gedächtnisses, der Motivation;
c)
Lernpsychologie, Lern- und Leistungsstörungen und ihre Behebung, Kenntnis von für die Schule wichtigen diagnostischen Verfahren;
d)
Typische psychische Auffälligkeiten im Kindesalter, insbesondere Verhaltensstörungen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Klausur aus dem Gebiet Pädagogik mit mindestens drei Themenangeboten
Prüfungsdauer: 3 Stunden
b)
Klausur aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie mit Schwerpunkt Entwicklungspsychologie des Jüngeren Schulalters und mindestens zwei Themenangeboten
Prüfungsdauer: 2 Stunden Wenn die Wissenschaftliche Arbeit im Erziehungswissenschaftlichen Gebiet angefertigt wurde, entfällt die Klausur, deren Teilbereich in dieser Arbeit behandelt wurde.
2.
Mündliche Prüfung
Pädagogik und Pädagogische Psychologie werden gemeinsam geprüft. Auf beide Teile der Prüfung entfällt jeweils etwa die gleiche Zeit.
Prüfungsdauer: 45 Minuten

§ 30
Grundschuldidaktik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Je ein Seminar über:

1.
Pädagogik der Grundschule, Schulanfang und Anfangsunterricht;
2.
Didaktik Deutsch mit Erstlese- und Erstschreibunterricht;
3.
Didaktik Mathematik mit Anfangsunterricht;
4.
Didaktik Sachunterricht mit gewähltem Fach gemäß § 26 Abs. 2;
5.
Didaktik Kunsterziehung oder Didaktik Musik oder Didaktik Sport oder Didaktik Werken, falls nicht diese Didaktik gemäß § 26 Abs. 3 entfällt.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Pädagogik der Grundschule mit Schulanfang und Anfangsunterricht
a)
Grundlagen und Ziele elementarer Bildung;
b)
Erziehung und Entwicklung in der frühen und späten Kindheit;
c)
Lehrer-Schüler-Interaktion in der Grundschule und Erziehungskonzeption;
d)
Didaktische Leitvorstellungen des Grundschulunterrichts;
e)
Vorbereitung auf die Schule und Einschulung;
f)
Pädagogische Gestaltung der Schulanfangszeit;
g)
Spiel- und Fördermöglichkeiten;
h)
Didaktik und Methodik des Anfangsunterrichts;
2.
Deutsch mit Erstlese- und Erstschreibunterricht
a)
Anfangsunterricht:
Entwicklungspsychologische und pädagogische Aspekte des Lese- und Schreiblernens,
Didaktik und Methodik des Erstleseunterrichts, Leselehrgänge, Förderkonzepte,
Didaktik und Methodik des Erstschreibunterrichts, Schreiblehrgänge und Förderkonzepte;
b)
Ziele und Inhalte des Deutschunterrichts in der Grundschule;
c)
Fähigkeiten zur didaktisch-methodischen Aufbereitung des Schulstoffes für den Unterricht der Grundschule;
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Deutsch in Abhängigkeit vom Lerngegenstand und dem Entwicklungsstand der Schüler;
3.
Kunsterziehung
Didaktischer Bereich
a)
Bildungsaufgaben des Faches Kunsterziehung und ihre Voraussetzungen und Grundlegungen für den Elementarbereich und die Grundschule sowie unterschiedlicher kunstpädagogischer Konzepte;
b)
entwicklungspsychologische Probleme des bildnerischen Gestaltens und Rezipierens;
c)
Kenntnis der Methoden, die Schüler im Fach Kunsterziehung zu eigenem Gestalten zu aktivieren und kritisches und wertendes Denken anzuregen;
 
Praktischer Bereich
a)
Kenntnisse und Fertigkeiten in Gestaltungstechniken mit ausgewählten Materialien;
b)
Grundkenntnisse im Zeichnen, Beherrschung einfacher graphischer Techniken;
c)
Überblick über die Schriftentwicklung, Fertigkeiten im Schreiben der Blockschrift (auch als Tafelschrift);
d)
Grundkenntnisse im farbigen Gestalten, Beherrschen der wichtigsten Gestaltungstechniken, ausgewählte Farbmaterialien;
4.
Mathematik
a)
Ziele und Inhalte des Mathematikunterrichts in der Grundschule;
b)
Fähigkeiten zur didaktisch-methodischen Aufbereitung des Schulstoffes für den Unterricht in der Grundschule;
c)
Besonderheiten des Anfangsunterrichtes in der Grundschule;
5.
Musik
 
Didaktischer Bereich
a)
Ziele und Inhalt des Faches Musik;
b)
Überblick über die Entfaltung und Aneignung musikbezogener Fähigkeiten und Fertigkeiten;
c)
Musikgeschichte und Volksliedkunde;
d)
Kenntnis didaktischer und methodischer Konzeptionen für die Schulung musikalisch produktiver, rezeptiver, improvisatorischer und reflektorisch-kommunikativer Fähigkeiten,
Hörerziehung und Werkhören,
Didaktik des Singens (Stimmbildung, Arbeit am Lied, Leitung von Kindersing- und Spielkreisen),
Didaktik des Musizierens im Unterricht, Rhythmische Erziehung, Bewegung und Tanz,
Musiklehre (Begriffe, Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge, Notenschrift);
 
Praktischer Bereich
a)
Grundlegende spieltechnische und gestalterische Fähigkeiten im Spiel eines Instruments durch Vortrag eines Stückes nach freier Wahl, als Instrumente sind zugelassen:
alle Streich-, Tasten- und Blasinstrumente, Zupfinstrumente, Schlagwerk- und Volksmusikinstrumente;
b)
Singen:
Vortrag von zwei aus fünf vorbereiteten Liedern (davon ein Volkslied);
6.
Sackunterricht
 
Didaktischer Bereich
a)
Bildungsaufgaben des Faches Sachunterricht in der Grundschule;
b)
geschichtliche und inhaltliche Entwicklung des Sachunterrichts;
c)
unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts, ihre Begründung und Einordnung;
d)
Inhalte und Verfahren des Sachunterrichts insbesondere der Heimat- und Sachkunde;
e)
Gliederung der Lehrinhalte, der grundsätzlichen Fragen und Strukturprobleme der Heimat- und Sachkunde (z. B. Anzahl und Gewichtung der Fachaspekte, zeitliche Schwerpunkte);
f)
Zusammenhang zwischen Theorie und Praxis (Nachweis anhand eines selbstgewählten Beispiels);
g)
Planung, Begründung, Durchführung und Beurteilung von Exkursionen, Projekten, Fallstudien und fächerübergreifenden oder fächerintegrierenden Unterrichtseinheiten und Maßnahmen;
 
Praktischer Bereich
a)
Artenkenntnis;
b)
Umweltschutz;
c)
Tätigkeiten des Kindes in der Natur;
7.
Sport
 
Didaktischer Bereich
a)
Bedeutung des Faches im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Grundschule;
b)
Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Grundschule;
c)
Grundlagen des motorischen Lernens;
d)
Bedeutung der Sportbiologie für den Sportunterricht in der Grundschule;
e)
Kenntnis von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie der Sicherheitsbestimmungen im Sportunterricht;
f)
spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule;
 
Praktischer Bereich
a)
Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen;
b)
Demonstration von Grundtechniken in Basketball, Fußball, Handball, Volleyball und in den kleinen Spielen;
8.
Werken
 
Didaktischer Bereich
a)
Bildungsaufgaben des Faches Werken, insbesondere für die Elementarausbildung in der Grundschule;
b)
entwicklungspsychologische und physiologische Voraussetzungen für die Entwicklung und Aneignung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Gestaltung der technischen Umwelt;
c)
Didaktik des Werkens in der Grundschule;
d)
Geschichte der Technik- und Arbeitslehre;
e)
Kenntnis der Mittel und Methoden, die Schüler zum eigenen Gestalten aktivieren und zum schöpferischen Umgang mit technischen Objekten befähigen;
f)
Kenntnis der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie der Sicherheitsbestimmungen im Werken;
 
Praktischer Bereich
a)
Fertigkeiten im Planen und Vorbereiten von Arbeitsvorhaben und im Anfertigen von technischen Dokumentationen (Konstruktion, Technologie, Ökonomie, Materialbestimmung);
b)
Demonstration von Fertigungsverfahren an unterschiedlichen Materialien;
c)
die Werkstoffe Holz, Papier, Textil und ihre Erzeugung, Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten;
d)
Grundfertigkeiten der manuellen und maschinellen Bearbeitung von Holz, Papier und Textilien;
e)
Grundfertigkeiten der modellhaften Nachgestaltung der natürlichen und technischen Umwelt.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Pädagogik der Grundschule einschließlich Grundschuldidaktik mit Schulanfang und Anfangsunterricht
Prüfungsdauer: 3 Stunden
Es werden drei Themen zur Wahl gestellt.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Pädagogik der Grundschule mit Didaktik des Anfangsunterrichts (Auswahl aus den Bereichen des Erstlese-, Erstschreib- oder mathematischen Anfangsunterrichtes)
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Didaktiken der vom Prüfungsteilnehmer gemäß § 26 Abs. 2 gewählten Unterrichtsfächer
Prüfungsdauer: je 30 Minuten
3.
Praktische Prüfung
a)
Musik
Fertigkeit im Spiel eines Instruments (nach Angabe im Zulassungsgesuch und Singen
Prüfungsdauer: zusammen 15 Minuten
b)
Kunsterziehung
eines der folgenden Gebiete nach Wahl des Bewerbers (nach Angabe im Zulassungsgesuch): Ton, Holz, Metall, Textil, Bau von Puppen, Schattenfiguren, Masken
Prüfungsdauer: 4 Stunden
und eines der folgenden Gebiete nach Wahl des Prüfungsteilnehmers (nach Angabe im Zulassungsgesuch): Graphik, Schrift, Farbe
Prüfungsdauer: 3 Stunden
c)
Sport
Fähigkeiten in der Demonstration der Grundtechniken für Sportarten der Grundschule
Prüfungsdauer: 30 Minuten
d)
Werken Planen und Herstellen eines Gegenstandes aus folgenden Gebieten nach Wahl: Papierwerkstoffe, textile Werkstoffe, Naturmaterial, Holzwerkstoffe, Kombination ausgewählter Werkstoffe, Konstruieren und Bauen
Prüfungsdauer: 4 Stunden

Dritter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen in den „Studierten Fächern“

§ 31
Deutsch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu folgenden Lehrveranstaltungen:

1.
Zwei Seminare in Sprachwissenschaft;
2.
ein Seminar im Gebiet Neuere Literatur;
3.
ein Seminar im Gebiet Ältere Literatur;
4.
ein Seminar Fachdidaktik. ·

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachwissenschaft
Einsicht in das System der deutschen Gegenwartssprache einschließlich Aspekten seiner historischen Entwicklung, Charakter, Funktion und gesellschaftliche Determination sprachlicher Kommunikation dargestellt an einem ausgewählten Text, historische Entwicklung der Muttersprache;
2.
Literaturwissenschaft
Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen von Literatur und Gesellschaft im 19. und 20. Jahrhundert einschließlich der weltliterarischen Austauschprozesse sowie der Spezifik von Kinderund Jugendliteratur.
Fähigkeit zur Analyse, Erschließung und Interpretation literarischer Texte. Kenntnis von Grundbegriffen und -problemen der Literaturtheorie;
3.
Fachdidaktik
Fachdidaktische Theorien, Modelle und Methoden zur integrativen Gesamtsicht von Sprache und Literatur im Unterricht, Voraussetzungen zur Planung, Gestaltung und Analyse von Unterricht.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Sprachwissenschaft
oder
b)
Literaturwissenschaft
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Literaturwissenschaft
oder
b)
Sprachwissenschaft
Prüfungsgegenstand ist das Gebiet, das bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
c)
Fachdidaktik Deutsch
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 32
Kunsterziehung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu nachfolgenden Lehrveranstaltungen:

1.
Ein Seminar zur Theorie und Praxis des künstlerischen Gestaltens;
2.
ein Seminar zur Theorie und Praxis der Umweltgestaltung;
3.
ein Kurs zu fachspezifischen Spielformen (z. B. Puppenspiel, Rollenspiel);
4.
ein Seminar Kunstgeschichte;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Künstlerische Praxis
a)
Gestaltendes Naturstudium;
b)
Bildgestaltung (Malerei/Handzeichnung/Druckgrafik);
c)
plastisches und keramisches Gestalten;
d)
Lösung von Form- und Konstruktionsproblemen im angewandten Bereich;
e)
Grundlagen der Schrift- und Plakatgestaltung;
f)
fachspezifische Spielformen;
2.
Kunsttheorie
a)
Grundlagen der bildnerischen Produktion/Rezeption/Reflexion;
b)
ausgewählte kunsttheoretische Probleme u. a. Auseinandersetzung mit zeitgenössischen Gestaltungskonzeptionen und Erscheinungsweisen der Kunst im 19. und 20. Jahrhundert;
3.
Theorie und Praxis der Umweltgestaltung
Theoretische Grundfragen der Gestaltung und Rezeption der gegenständlichen und räumlichen Umwelt;
4.
Kunstgeschichte
Kunstgeschichtlicher Überblick über die Kunst der Antike, des Mittelalters und der Renaissance sowie ausgewählte Kapitel über die Kunst des Barock und des 19. und 20. Jahrhunderts (einschließlich Gegenwart);
5.
Fachdidaktik
a)
Einige kunstpädagogische Konzeptionen (historische und gegenwärtige);
b)
Grundpositionen kunstpädagogischer Tätigkeit;
Überblick über Probleme der Vorbereitung und Gestaltung des Unterrichts im Fach Kunsterziehung sowie der außerunterrichtlichen kunstpädagogischen Tätigkeit;
c)
Kenntnis des Lehrplanes Kunsterziehung in der Grundschule.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Kunstgeschichte
b)
Theorie der bildenden Kunst
c)
Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung
 
Aus den drei Gebieten sind vom Bewerber zwei auszuwählen, wobei zu jedem Gebiet zwei Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Eine Werkanalyse von Kunstwerken ist Bestandteil der Prüfung.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Komplexprüfung
Verteidigung eigener bildnerisch-praktischer Arbeiten;
Theorie der bildenden Kunst;
Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung;
Kunstgeschichte.
In der Prüfung werden die Gebiete, die nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurden, 30 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik mit Schwerpunkt Grundschule
Prüfungsdauer: 30 Minuten
3.
Praktische Prüfung
a)
Bildnerische Gestaltung auf der Fläche mit Farbe bzw. einem grafischen Material: freie Komposition oder
b)
Aufgabe aus dem konstruktiven Gestalten: Lösen eines Form­ und Konstruktionsproblems
Bearbeitungszeit: 3 Stunden

§ 33
Mathematik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu nachfolgenden Gebieten:

1.
Ein Seminar zur Analysis;
2.
eine Übung Stochastik;
3.
ein Seminar algebraische Strukturen und Aufbau der Zahlenbereiche;
4.
ein Seminar Geometrie, einschließlich Darstellender Geometrie;
5.
Informatik (ein Praktikum);
6.
ein Seminar Grundbegriffe der Mathematik;
7.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Grundbegriffe der Mathematik;
2.
algebraische Strukturen und Aufbau der Zahlenbereiche;
3.
Elemente der Zahlentheorie;
4.
Zahlenfolgen und Kombinatorik;
5.
Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen;
6.
synthetische Geometrie (ebene und räumliche Figuren, Konstruktionen) und Einblicke in die Grundlagen der Geometrie, lineare Algebra und die analytische Geometrie (in R2 und R3);
7.
Informatik und Stochastik;
8.
Fachdidaktik Kenntnis von Hypothesen zur Entwicklung des mathematischen Denkens und mathematischer Lernprozesse, Kenntnis des Lehrplanes Mathematik in der Grundschule im Freistaat Sachsen, Fähigkeit zur didaktisch-methodischen Aufbereitung von Inhalten des Mathematikunterrichtes der Grundschule, Kenntnis unterschiedlicher Unterrichtskonzepte.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung Die Prüfungsaufgaben aller Teilgebiete enthalten jeweils mindestens eine Aufgabe, deren Lösung Kenntnisse über den Schulstoff aus höherer Sicht erfordert.
a)
Zahlenfolgen und Kombinatorik, Differential und Integralrechnung einschließlich elementarer Funktionen;
b)
Algebraische Strukturen, Aufbau der Zahlenbereiche, elementare Zahlentheorie und Stochastik;
c)
Lineare Algebra, analytische und synthetische Behandlung geometrischer Probleme; Aus den Gebieten a), b) und c) sind zwei Gebiete auszuwählen.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Grundbegriffe der Mathematik und Aufbau der Zahlenbereiche, synthetische Geometrie;
b)
Differential- und Integralrechnung, lineare Algebra und analytische Geometrie;
c)
Numerische Mathematik, Informatik; Neben dem Pflichtteil a) ist bei der mündlichen Prüfung aus b) und c) jeweils ein Gebiet auszuwählen.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
d)
Fachdidaktik mit dem Schwerpunkt Grundschule
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 34
Musik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zur fachpraktischen Prüfung:

1.
Klavier ein Testat und ein Beleg;
2.
Zweitinstrument ein Testat;
3.
Sologesang ein Testat;
4.
Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles
drei Testate, davon je ein Testat Grundkurs Dirigieren, Methodik Chorleitung bzw. Ensembleleitung, Chorgesang bzw. Ensemblemusizieren

Leistungsnachweise zu folgenden Lehrveranstaltungen:

1.
Tonsatz/Instrumentation;
2.
ein Seminar Musiktheoretische Grundausbildung und Gehörbildung;
3.
zwei Seminare historische und systematische Musikwissenschaft;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Klavier oder Zweitinstrument
Drei Stücke unterschiedlichen Charakters aus verschiedenen Epochen;
2.
Sologesang
Interpretation
a)
deutsches Volkslied:
a capella, ausgelost, auswendig
b)
Titel freier Wahl mit eigener Begleitung:
Klavier oder Gitarre;
c)
zwei begleitete Sololieder aus unterschiedlichen Epochen;
3.
Chorleitung bzw. Liedereinstudierung
Einstudierung eines zweistimmigen Chorsatzes mit Instrumentalbegleitung bis zur im Ansatz sichtbaren Interpretation;
4.
Schulpraktisches Musizieren Klavier oder Gitarre;
a)
Klavier
Prima-vista-Spiel zweistimmiger Chorsätze,
Lied- und Liedbegleitspiel mit Vor- und Nachspielen unter Einbeziehung von volkstümlicher Zweistimmigkeit, Bordunformen bzw. zeitgenössischer Praktiken, Modulationen und Transpositionen, Improvisationen (Tanz- und Marschformen, Variationen);
b)
Gitarre
Bearbeitung von Klaviersätzen für Gitarre,
Prima-vista-Spiel drei- bis vierstimmiger Begleitsätze,
Lied- und Liederbegleitspiel mit Vor- und Nachspielen unter Transpositionen, Fingerpicking, Improvisationen (Tanz- und Marschformen, Variationen);
5.
Musikwissenschaft
Kenntnisse zu ausgewählten musikwissenschaftlichen Epochen, einschließlich der zeitgenössischen Musikentwicklung;
6.
Fachdidaktik
a)
Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts;
b)
Probleme des Musikunterrichts in der Grundschule;
c)
außerunterrichtliche Musikerziehung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Musikwissenschaft
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Musikwissenschaft
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Fachdidaktik mit dem Schwerpunkt Grundschule
Prüfungsdauer: 30 Minuten
3.
Praktische Prüfungen
a)
Klavier oder Gitarre
Prüfungsdauer: 20 Minuten
b)
Sologesang
Prüfungsdauer: 20 Minuten
c)
Chorleitung/Liedeinstudierung
Prüfungsdauer: 20 Minuten
d)
Schulpraktisches Spiel Klavier oder Gitarre
Prüfungsdauer: 20 Minuten

§ 35
Evangelische Religion

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Leistungsnachweise zu je einem Seminar aus den Gebieten
a)
Altes Testament;
b)
Neues Testament;
c)
Kirchengeschichte;
d)
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Geschichte der jüdisch-christlichen Überlieferung und Fähigkeit im Umgang mit dieser Überlieferung;
2.
exegetische und hermeneutische Methoden;
3.
Grundzüge der Kirchengeschichte;
4.
fachdidaktische Fragestellungen mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der Grundschule;
5.
Lehrplan des Faches Religion für die Grundschule im Freistaat Sachsen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfungen
a)
Aufgabe aus dem Gebiet der biblischen Wissenschaften
oder
b)
Aufgabe aus der Kirchengeschichte
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfungen
a)
Altes Testament und Neues Testament
oder
b)
Kirchengeschichte
In der mündlichen Prüfung muß das Teilgebiet gewählt werden, welches in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 36
Sorbisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzung

1.
Ein Seminar Sprachpraxis;
2.
ein Seminar Sprachwissenschaft;
3.
zwei Seminare Literaturwissenschaft;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachwissenschaft
a)
Struktur des Ober- und Niedersorbischen (Phonologie, Morphologie, Syntax);
b)
Fähigkeiten, die sprachwissenschaftlichen Methoden der synchronen Sprachbetrachtung auf einen Text anzuwenden;
2.
Literaturwissenschaft
a)
Überblick über die Entwicklung der ober- und niedersorbischen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart;
b)
wichtige Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen;
c)
Analyse und Interpretation literarischer Texte;
3.
Sprachpraxis
a)
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Obersorbischen oder Niedersorbischen;
b)
Übersetzen aus dem Deutschen ins Sorbische;
4.
Fachdidaktik
a)
Grundlagen des Erwerbs der Zweit- bzw. Fremdsprache;
b)
Aufgaben des Erstlese- und Erstschreibunterrichts;
c)
Vermittlung und Festigung der Lese- und Schreibfertigkeiten;
d)
Vermittlung heimatkundlicher Stoffe im Sprachunterricht.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Drei Themen werden zur Wahl gestellt, in Obersorbisch oder Niedersorbisch (mit Wörterbuch).
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Prüfung Sprach- und Literaturwissenschaft
Der Kandidat wählt aus beiden Gebieten je ein Schwerpunktthema, das jeweils ein Drittel der Prüfungszeit in Anspruch nimmt. Das letzte Drittel steht für allgemeine Fragen zu den beiden Gebieten zur Verfügung. Die Prüfung ist in Obersorbisch oder Niedersorbisch durchzuführen. Die Leistungen auf dem Gebiet der Sprachbeherrschung werden bei der Benotung berücksichtigt.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 37
Sport

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Leistungsnachweise zu nachfolgenden Lehrgebieten:
a)
Ein Seminar Sportbiologie/Sportmedizin;
b)
ein Seminar Trainingslehre;
c)
ein Seminar Sportpädagogik/Sportpsychologie;
d)
ein Seminar Sportmotorik/Bewegungslehre;
e)
ein Seminar Fachdidaktik mit Schwerpunkt Grundschule;
f)
Theorie, Methodik und Praxis in 4 grundschulspezifischen Sportarten;
2.
Rettungsschwimmerabzeichen Bronze;
3.
ein einwöchiges Touristik- und ein zweiwöchiges Winterlager;

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachpraktische Anforderungen
In sechs Lehrplansportarten ist der Nachweis sportmotorischen Könnens und sportspezifischen Wissens zu erbringen.
a)
Obligatorisch sind zu belegen: Geräteturnen, Leichtathletik, Schwimmen, Gymnastik/Tanzen;
b)
Wahlobligatorisch sind zu belegen: eine der Sportarten Fußball, Handball, Basketball, Volleyball und eine weitere Sportart nach Angebot des Fachbereichs;
2.
Sporttheoretische Anforderungen
a)
Sportbiologie/Sportmedizin:
Bau, Funktion und Belastungsverhalten der für die sportliche Tätigkeit leistungsbestimmenden Organsysteme;
funktionelle Muskellehre,
physiologische und biochemische Grundlagen der sportlichen Tätigkeit,
Wachstum, Entwicklung, sportliche Belastbarkeit und Trainierbarkeit im Kindesalter,
Sport bei Leistungsminderung,
Gesundheitserziehung unter besonderer Beachtung des Sports;
b)
Trainingslehre:
Ziele und Aufgaben des sportlichen Trainings,
Struktur sportlicher Leistungsfähigkeit,
Trainingsbelastung, Trainingsmethoden;
Grundlagen, Methoden und Mittel zur Vervollkommnung konditioneller Fähigkeiten,
Technik- und Taktiktraining,
Bedeutung, Funktion, Vorbereitung und Häufigkeit von Wettkämpfen;
c)
Bewegungslehre/Sportmotorik:
Bewegungskoordination, Merkmale sportlicher Bewegung und ihre Funktion im Rahmen der Bewegungsbeobachtung,
koordinative Fähigkeiten,
motorisches Lernen;
d)
Sportpsychologie:
Motivation und Emotion im Sport,
soziale Beziehungen in Sportgruppen,
psychische Belastung in der sportlichen Tätigkeit, sportpsychologische Aspekte des motorischen Lernens,
psychologische Probleme des sportlichen Wettkampfes;
e)
Sportpädagogik:
sportliche Tätigkeit und ihr Sinn,
Erziehung im Sport,
sportliche Tätigkeit als Aneignungsprozeß,
Verantwortung und Anforderungen sportlicher Situationen;
f)
Fachdidaktik:
Ziele, Aufgaben und Inhalte des Sportunterrichts,
Handlungsformen und deren methodische Reflexion im Sportunterricht,
Planung, Durchführung und Auswertung des Sportunterrichts.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Sportbiologie/Sportmedizin
oder
b)
Bewegungslehre/Trainingslehre
Prüfungsdauer: 3 Stunden In die Prüfungskomplexe ist je eine Aufgabe aus der Fachdidaktik/Sportpädagogik einzubeziehen.
2.
Mündliche Prüfung Bei der Prüfung ist das Gebiet a) oder b) zu wählen, welches in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
a)
Sportbiologie/Sportmedizin/Sportpsychologie
oder
b)
Bewegungslehre/Trainingslehre
Prüfungsdauer: 45 Minuten
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
3.
Fachpraktische Prüfung Motorische Fertigkeiten und Kenntnisse in folgenden Sportarten:
a)
eine Mannschaftssportart;
b)
eine Individualsportart.

Dritter Teil
Lehramt an Mittelschulen

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 38
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen umfaßt Prüfungen in zwei „Studierten Fächern“ und in den Fachdidaktiken (§ 3 Abs. 3) sowie im Erziehungswissenschaftlichen Bereich (§ 3 Abs. 5).

(2) Die Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich erstreckt sich auf Pädagogik und Pädagogische Psychologie.

(3) Für die Erste Staatsprüfung der „Studierten Fächer“ kann aus den folgenden Fächergruppen gewählt werden: Zwei Fächer aus der 1.Fächergruppe oder ein Fach aus der 1.und ein Fach aus der 2.Fächergruppe.

1.
Fächergruppe: Biologie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Sorbisch, Sport, Technik;
2.
Fächergruppe: Chemie, Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Kunsterziehung, Musik, Physik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, Wirtschaftswissenschaft

§ 39
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen umfaßt eine Wissenschaftliche Arbeit, schriftliche und mündliche sowie gegebenenfalls fachpraktische Prüfungen.

(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in einem der beiden „Studierten Fächer“ anzufertigen. In Ausnahmefällen kann ein Gebiet der Erziehungswissenschaft Gegenstand ·der Wissenschaftlichen Arbeit sein.

(3) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber Klausurarbeiten im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den „Studierten Fächern“ anzufertigen.

(4) In jedem der beiden „Studierten Fächer“, in den beiden Fachdidaktiken und im Erziehungswissenschaftlichen Bereich sind mündliche Prüfungen abzulegen. Der Bewerber hat die Möglichkeit, je zwei Gebiete als Schwerpunkte für die mündliche Prüfung anzugeben.

§ 40
Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus als dieser gleichwertig anerkannt wurde, oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen besitzt und an einer entsprechenden öffentlichen Schule oder Ersatzschule in freier Trägerschaft hauptamtlich tätig ist, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 32 Abs. 3 genannten Prüfungsfächern ablegen. Ebenso ist die Erweiterungsprüfung in den Fächern Astronomie, Angewandte Informatik, Deutsch als Zweitsprache und in sonderpädagogischen Fachrichtungen möglich.

(2) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung in einem Fach beträgt 4 Semester.

(3) Das Bestehen der Erweiterungsprüfung berechtigt den Bewerber, den Unterricht in diesem Fach in allen Klassen der Mittelschule zu erteilen.

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 41
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar in Pädagogik;
2.
ein Seminar in Pädagogischer Psychologie;
3.
ein Seminar in Pädagogischer Soziologie oder Philosophie oder Evangelischer Theologie oder Katholischer Theologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Pädagogik
a)
Erziehungsprozesse, Ziel- und Wertproblematik in der Erziehung, pädagogische Probleme des Kindes- und Jugendalters;
b)
Kenntnis der Erziehungsinstitutionen, insbesondere der Schule, Überblick über das Schulwesen im Freistaat Sachsen, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Mittelschule;
c)
Bildungs- und Lehrplantheorie (in Anwendung auf die Lehrpläne für die Mittelschule im Freistaat Sachsen); die erzieherische Dimension des Unterrichts in der Mittelschule (z. B. Probleme des erziehenden Unterrichts, Berufsorientierung, Geschlechtererziehung, Medienerziehung, Verkehrserziehung);
d)
Allgemeine Didaktik und Unterrichtstheorie (einschließlich des fächerübergreifenden Unterrichts), der Lehrer als Fachlehrer, Erzieher und Klassenlehrer, Kenntnis einiger Modelle zur Analyse und Planung von Unterrichtssituationen;
e)
Entwicklung und Sozialisation in der Kindheit und im Jugendalter (unter besonderer Berücksichtigung der Denkentwicklung, der Sprachentwicklung sowie der sozialen, emotionalen und moralischen Entwicklung), alterstypische Auffälligkeiten und Abweichungen;
f)
Verhältnis der Erziehungswissenschaft zu ihren Nachbardisziplinen, Einblick in die Geschichte der Pädagogik, Kenntnis einer Epoche oder des Werkes eines bedeutenden Pädagogen;
2.
Pädagogische Psychologie
a)
Begabungs- und Intelligenzkonzepte;
b)
Entwicklungspsychologie, vornehmlich des Kindes- und Jugendalters, sozialpsychologische Prozesse, die für die Schule bedeutsam sind, und psychologische Grundlagen von Erziehung und Konfliktvorbeugung und -bewältigung;
c)
Lernpsychologie, Lern- und Leistungsstörungen und ihre Behebung, psychologische Verfahren und psychodiagnostische Herangehensweise, die für die Schule wichtig sind;
d)
Typische psychische Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter, insbesondere Verhaltensstörungen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Eine Klausur aus dem Gebiet Pädagogik und eine Klausur aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie, wobei aus dem Gebiet Pädagogik mindestens drei, aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie mindestens zwei Themen angeboten werden.
Prüfungsdauer
Prüfungsdauer Fach Stunden
Prüfungsdauer: Pädagogik: 3 Stunden
Pädagogische Psychologie: 2 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
Pädagogik und Pädagogische Psychologie werden gemeinsam geprüft. Auf beide Teile der Prüfung entfällt jeweils etwa die gleiche Zeit.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
Die in der schriftlichen Prüfung gewählten Themen dürfen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 42
Astronomie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Beobachtungspraktikum;
2.
Übungen zum Planetensystem und zur Astrophysik;
3.
ein Seminar zur sphärischen Astronomie und zur Arbeit mit dem Schulfernrohr;
4.
ein Seminar zur Astrophysik;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Scheinbare und wahre Bewegungen der Himmelskörper (Sternbilder, drehbare Sternkarte);
2.
Grundtatsachen der sphärischen Astronomie, der Physik des Planetensystems, der Sonne und der Sterne;
3.
die stellaren Zustandsgrößen und die physikalischen Zusammenhänge zwischen ihnen; Sternentwicklung;
4.
Durchführung astronomischer Beobachtungen, Handhabung des Schulfernrohres;
5.
Bedeutung der Raumfahrt für die Astronomie;
6.
Fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die Durchführung astronomischer Beobachtungen im Klassenverband, hierbei Protokollführung und Beobachtungsauswertung, Kenntnis der astronomischen bzw. physikalischen Lehr und Arbeitsmittel und deren effektiver Einsatz, Anwendung von Modellen zur Veranschaulichung makrokosmischer Dimensionen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Praktische Astronomie (Beobachtungen);
b)
Astrophysik
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Praktische Astronomie (Beobachtungen);
b)
Astrophysik (mit einem Wahlgebiet)
Prüfungsdauer: 30 Minuten
 
Von den Gebieten a) und b) wird genau das geprüft, welches in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 43
Biologie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Praktikum Ökologie;
2.
je vier botanische und zoologische sowie zwei ökologische Tagesexkursionen;
3.
Nachweis über die Anerkennung der botanischen und zoologischen Sammlungen;
4.
ein Seminar Fachdidaktik;
5.
ein Kurs zu biologischen Schulversuchen;
6.
ein Seminar Genetik;
7.
ein Seminar Evolutionsbiologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Pflanzenphysiologie (Stoffwechselphysiologie, sekundäre Pflanzenstoffe, Wachstum und Entwicklung, Reiz- und Bewegungsphysiologie);
2.
Tierphysiologie (Ernährung, Atmung, Kreislauf, Erregung, Sinnesphysiologie, hormonale Regulation);
3.
Mikrobiologie (Bau und Systematik der Mikroorganismen, Viren, Physiologie und Ökologie der Mikroorganismen, industrielle Nutzung);
4.
Grundlagen der Ökologie des Umweltschutzes;
5.
Fachdidaktik: Unterrichtsziele, Unterrichtseinheiten, biologische Arbeitstechniken, Erziehungsziele im Biologieunterricht, naturnaher Biologieunterricht.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur, wobei folgende Prüfungskomplexe zur Wahl stehen:
a)
Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie
oder
b)
Mikrobiologie und Ökologie.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Für die mündliche Prüfung ist der Prüfungskomplex auszuwählen, welcher nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 44
Chemie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar zu Grundlagen der Technischen Chemie;
2.
ein Seminar und Praktikum zur Physikalischen Chemie;
3.
ein Praktikum in der Anorganischen Chemie;
4.
ein Praktikum in der Organischen Chemie;
5.
ein Seminar Fachdidaktik;
6.
ein Kurs chemische Schülerexperimente.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Anorganische, Organische und Physikalische Chemie einschließlich ihrer chemisch-technischen Anwendungen;
2.
Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, gegenwärtige Aufgaben der Chemie insbesondere im Bereich des Umweltschutzes;
3.
Fachdidaktik
Fähigkeit, ein Teilgebiet der Chemie in altersgerecht elementarisierter Form darzustellen,
grundlegende Experimente, einschließlich chemischer Schülerexperimente, Fähigkeiten, diese didaktisch aufzubereiten, im Unterricht einzusetzen und auszuwerten,
Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen exemplarisch darzustellen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Anorganische Chemie;
b)
Organische und Technische Chemie;
c)
Physikalische Chemie und Analytik;
 
Aus den Gebieten a), b) und c) sind zwei auszuwählen. Sie werden in einer Klausur geprüft.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie
Bei der mündlichen Prüfung sind aus den oben angegebenen Gebieten zwei Gebiete auszuwählen, die bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurden.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 45
Deutsch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Kenntnisse in Englisch und Französisch, die das Verständnis wissenschaftlicher Fachliteratur ermöglichen. Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden. Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare in Sprachwissenschaft;
2.
ein Seminar im Gebiet Neuere Literatur;
3.
ein Seminar im Gebiet Ältere Literatur;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachwissenschaft
Das System der deutschen Gegenwartssprache, einschließlich Aspekten seiner historischen Entwicklung, Charakter und Funktion der sprachlichen Kommunikation sowie sprachtheoretische Zusammenhänge zwischen Sprache, Gesellschaft und Kultur. Fähigkeit zu methodisch fundierter Analyse und Interpretation von Texten;
2.
Literaturwissenschaft
Geschichte der deutschen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen von Literatur und Gesellschaft im 19. und 20. Jahrhundert einschließlich der weltliterarischen Austauschprozesse sowie der Spezifik von Kinderund Jugendliteratur,
Fähigkeit zur Analyse, Erschließung und Interpretation literarischer Texte, Kenntnis von Grundbegriffen und -problemen der Literaturtheorie;
3.
Fachdidaktik
Fachdidaktische Theorie zum Muttersprach- und Literaturunterricht, historische Entwicklung von Muttersprach- und Literaturunterricht, Modelle und Methoden zur integrativen Gesamtsicht in Lehr- und Lernprozessen von Sprache und Literatur im Unterricht, curriculare Voraussetzungen zur Planung, Gestaltung und Analyse von Unterricht.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Sprachwissenschaft
oder
b)
Literaturwissenschaft
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprachwissenschaft
oder
b)
Literaturwissenschaft
Prüfungsdauer: 45 Minuten
Bei der mündlichen Prüfung ist das Gebiet auszuwählen, welches nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 46
Deutsch als Zweitsprache

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Zwei Seminare Deutsche Sprache und Literatur (als Fremdkultur);
2.
ein Seminar zum Erwerb von Grundkenntnissen einer Herkunftssprache;
3.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachwissenschaft
Beschreibung des Deutschen als Fremdsprache und Fähigkeit im Analysieren (Beurteilen der deutschen Sprache als Lerngegenstand aus der Sicht des Zweit- und Muttersprachenerwerbs);
2.
Interkulturelle Bildung und Erziehung
Kenntnisse von Komponenten interkultureller Sozialisation und Erziehung sowie Fähigkeiten bei deren Umsetzung im Unterricht und Schulalltag;
3.
Fachdidaktik
Fachdidaktische Theorien, Modelle und Methoden zur integrativen Gesamtsicht in Lehr- und Lernprozessen; Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewertung und Anwendung von Methoden der Sprachvermittlung bei ausländischen Kindern und Erwachsenen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Grammatik und Lernprobleme
oder
b)
Spracherwerbstheorien, -lerntheorien
oder
c)
Lehr- und Lernprozesse in Deutsch als Zweitsprache und Sozialisation
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erfolgt in den Teilgebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren;
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 47
Englisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden. Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar in Sprachwissenschaft;
2.
zwei Seminare Literaturwissenschaft zu britischer und amerikanischer Literatur;
3.
ein Seminar Kulturgeschichte der USA oder Großbritanniens;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sichere Sprachkenntnisse mit einer annähernd normgerechten britischen oder ·amerikanischen Aussprache und Intonation;
2.
Fähigkeit, in einem ausreichenden Maß für alle Zwecke des Englischunterrichts an Mittelschulen sowohl geschriebenes als auch gesprochenes Englisch zu verstehen als auch sich im Englischen mündlich und schriftlich auszudrücken;
3.
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Englisch und mit den Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Fähigkeit, einen Text sprachlich zu kommentieren;
4.
Überblick über die geschichtliche Entwicklung der englischen Literatur mindestens seit Beginn des 16. Jahrhunderts oder der amerikanischen Literatur einschließlich ihrer Vorläufer in der englischen Literatur, dabei wird die Lektüre exemplarisch ausgewählter Texte vorausgesetzt;
5.
Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien: Fähigkeit, einen englischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren;
6.
Überblickskenntnisse über die Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der gesellschaftlichen Bedingungen Großbritanniens und der USA;
7.
Kenntnis der Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Überblick über Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichtes.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Englische (mit Wörterbuch und
b)
literaturwissenschaftliche Interpretation oder sprachwissenschaftliche Erörterung eines englischen Textes. Dieser Teil der Klausur ist in deutscher Sprache anzufertigen. Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Anforderungen, wobei auf das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, etwa 30 Minuten entfallen.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 48
Ethik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Praktische Philosophie (Philosophische Anthropologie oder Rechts- oder Sozialphilosophie);
2.
ein Seminar Religionswissenschaft;
3.
ein Seminar Moralphilosophie;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Spezielle Probleme der Ethik und ihre Relevanz für den Unterricht;
2.
Grundkenntnisse im Bereich der Sozial- und Verhaltenswissenschaften;
3.
Grundlehren des Buddhismus, des Christentums, des Hinduismus, des Islams und des Judentums;
4.
wichtige Probleme der philosophischen Anthropologie oder der Rechts- oder der Sozialphilosophie;
5.
Schulfächerübergreifende Aspekte des Faches Ethik.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Interpretation eines philosophischen Textes zur Ethik
oder
b)
Erläuterung eines historischen oder systematischen Problems aus einem der folgenden Gebiete: Philosophische Anthropologie, Rechts- bzw. Sozialphilosophie
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Anforderungen.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 49
Französisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden. Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Sprachwissenschaft;
2.
zwei Seminare Literaturwissenschaft;
3.
ein Seminar Kulturgeschichte;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sichere Sprachkenntnisse mit einer annähernd normgerechten Aussprache und Intonation;
2.
Fähigkeit, in einem für alle Zwecke des Unterrichts ausreichendem Maße die französische Sprache (geschrieben als auch gesprochen) zu verstehen und sich mündlich und schriftlich sicher ausdrücken zu können;
3.
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Französisch und mit den Methoden der Sprachwissenschaft. Überblick über die Geschichte der französischen Sprache, Fähigkeit, einen Text sprachlich zu kommentieren;
4.
Überblick über wichtige Epochen, Autoren und Werke der französischen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, wobei dem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen ist, aus jedem Jahrhundert einen Schwerpunkt vorzuschlagen. Die erwarteten Kenntnisse gründen sich auf die Lektüre ausgewählter Texte im Original.
5.
Überblickskenntnisse über die Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der gesellschaftlichen Bedingungen Frankreichs;
6.
Kenntnis der Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Überblick über Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichtes.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Französische (mit Wörterbuch und
b)
literaturwissenschaftliche Interpretation oder sprachwissenschaftliche Erörterung eines französischen Textes. Dieser Teil der Klausur ist in deutscher Sprache anzufertigen. Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Anforderungen, wobei auf das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, etwa 30 Minuten entfallen.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktische Prüfung
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 50
Gemeinschaftskunde

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Politische Theorie oder Seminar Politische Systeme;
2.
ein Seminar Internationale Politik;
3.
ein Seminar Verfassungsrecht und Sozialstruktur der Bundesrepublik;
4.
ein Seminar Fachdidaktik. Ein mehrwöchiges Betriebspraktikum oder eine entsprechende Tätigkeit wird empfohlen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Politische Theorie
a)
Überblick über Terminologie und Methoden der Politikwissenschaft, Kenntnis der wissenschaftlichen Hilfsmittel und Fähigkeit, sie zu benützen;
b)
wichtige Theorienansätze aus der Geschichte der politischen Ideen und der politikwissenschaftlichen Theorien;
c)
vertiefte Kenntnisse eines ausgewählten politikwissenschaftlichen Theorieansatzes;
2.
Politische Systeme
a)
Fähigkeit zur Analyse und zum Vergleich politischer Systeme;
b)
politische Systeme Westeuropas;
c)
Kenntnis des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen;
3.
Internationale Politik
a)
Das System der internationalen politischen Beziehungen und Organisationen;
b)
grundlegende Fragestellungen der Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik unter besonderer Berücksichtigung der Bundesrepublik Deutschland;
4.
Fachdidaktik
a)
Der Lehrplan Gemeinschaftskunde für die Mittelschulen im Freistaat Sachsen, Vertrautheit mit seinen Zielen, Inhalten und Prinzipien, Kenntnis didaktischer Konzeptionen im Fach, Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen;
b)
Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts und Fähigkeit, sie angemessen einzubeziehen, Kenntnis der Bezüge des Faches zur Berufs- und Arbeitswelt.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus dem Bereich Politische Systeme. Drei Themen werden zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Ausgewählte Probleme der Internationalen Politik und der Politischen Theorien.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 51
Geographie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare regionale physische Geographie;
2.
zwei Seminare regionale Anthropo- und Sozialgeographie;
3.
ein Seminar Fachdidaktik;
4.
Exkursionen (im Umfang von mindestens 10 Tagen, davon auch eine mehrtägige).

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde, Geographie Europas und Deutschlands;
2.
geographische Aspekte gesellschaftlicher, insbesondere wirtschaftlicher und ökologischer Probleme sowie Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung;
3.
Fähigkeit der Bewertung raumrelevanter Sachverhalte und Probleme mit ihren naturwissenschaftlichen sowie sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen zu erkennen, sie zu erklären und zu bewerten.
4.
Fähigkeit, die Ziele und Inhalte geographischen Unterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht in der Mittelschule didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Regionale Geographie unter Einbeziehung allgemein-geographischer Fragestellungen mit Schwerpunkt zur
a)
physischen Geographie
oder
b)
Anthropo- und Sozialgeographie
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Regionale Geographie mit physisch-geographischem Schwerpunkt
oder
b)
Regionale Geographie mit anthropo- und sozialgeographischem Schwerpunkt
Prüfungsdauer: 45 Minuten
Es ist das Gebiet zu wählen, das in der schriftlichen Prüfung nicht berücksichtigt wurde.
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 52
Geschichte

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum, darüber hinaus Kenntnisse in Englisch oder Französisch, die das Verständnis wissenschaftlicher Fachliteratur ermöglichen.
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden. Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar zur Geschichte des Altertums;
2.
ein Seminar zur Geschichte des Mittelalters;
3.
ein Seminar zur Neueren Geschichte des 16.-19. Jahrhunderts;
4.
ein Seminar zur Neuesten Geschichte des 20. Jahrhunderts;
von Nummer 1. bis 4. sind drei Leistungsnachweise zu erbringen;
5.
Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Hilfsmittel und Methoden des Faches sowie vertiefte Kenntnis mindestens eines klassischen Werkes der Geschichtsschreibung;
2.
Überblick über den allgemeinen Verlauf der europäischen, insbesondere der deutschen Geschichte unter Einbeziehung außereuropäischer Perspektiven, auf konkrete geographische Vorstellungen wird Wert gelegt.
3.
Kenntnisse je eines größeren zeitlichen Bereiches aus der Alten, der Mittelalterlichen, der Neueren Geschichte, vertiefte Kenntnisse zur Neuesten Geschichte;
4.
Sächsische Landesgeschichte;
5.
Fähigkeit, historische Entwicklungen im Bereich der Sozial-, Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte im Blick auf das Verständnis der Gegenwart darzulegen sowie Quellen und Darstellungen z u den gewählten Bereichen zu analysieren und zu interpretieren;
6.
Fachdidaktik
Lehrplan Geschichte für die Mittelschule in Sachsen, Fähigkeit, Beispiele aus der Lokal- und Regionalgeschichte auf ein Thema des Lehrplans zu beziehen sowie historische Stätten und Objekte als Quellen zu interpretieren und für den Unterricht fruchtbar zu machen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)
Prüfungsgebiete sind:
A Geschichte des Altertums;
B Geschichte des Mittelalters;
C Geschichte der Neuzeit;
D Geschichte der Neuesten Zeit;

1.
Schriftliche Prüfung
Klausur zu den Schwerpunkten aus den Prüfungsgebieten A bis D
Prüfungsdauer: 3 Stunden
Es sind zwei Gebiete auszuwählen.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Gebiete. Das Gebiet, welches nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, wird etwa 30 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 53
Angewandte Informatik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Eine Übung Programmiersprachen;
2.
eine Übung Hardware und Betriebssysteme;
3.
ein Seminar Fachdidaktik;
4.
zwei Testate zu Praktika und Übungen zur Anwendersoftware, Programmiersprache, Wahlgebiete (Simulation/Coursewareentwicklung und physikalische Prinzipien/mathematische Probleme).

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnisse und Grundfertigkeiten zur Problemlösung mit Werkzeugen der Informatik und Verständnis für deren Wirkmechanismen;
2.
Fertigkeiten zur Einarbeitung, Erprobung und Beurteilung von Betriebs- und Anwendersystemen, sowie zur Einschätzung künftiger Entwicklungstendenzen;
3.
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Einrichtung einer Schulausstattung, deren Wartung und Pflege und der Handhabung der relevanten rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Datenschutz;
4.
fachdidaktische Kenntnisse zum Unterricht der Informatik in der Mittelschule und zu Möglichkeiten und Grenzen der Computernutzung in anderen Fächern.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Algorithmische Sprachen, Programmiersprachen und -konzepte
oder
b)
Hardware/Betriebssysteme oder Standardsoftware (zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt)
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Gebiete. Das Gebiet, welches nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, wird etwa 30 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 54
Kunsterziehung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar zur Theorie und Praxis des künstlerischen Gestaltens;
2.
ein Seminar zur Theorie und Praxis der Umweltgestaltung;
3.
ein Seminar Kunstgeschichte;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Überblick über einige Probleme der Theorie der bildenden Kunst;
2.
Probleme bildnerischer Tätigkeit/Erscheinungsweisen und Wesen bildender Kunst im 19. und 20. Jahrhundert, Verteidigung eigener bildnerisch-praktischer Arbeiten;
3.
Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung, Grundfragen der Gestaltung und Rezeption gegenständlicher-räumlicher Umwelt und historischer Überblick zu ausgewählten Kapiteln der Umweltgestaltung (vom Historismus bis zur Gegenwart);
4.
Kunstgeschichtlicher Überblick über die Kunst der Antike. des Mittelalters und der Renaissance sowie ausgewählte Kapitel über die Kunst des Barock und des 19./20. Jahrhunderts (einschließlich Gegenwart);
5.
Fachdidaktik
Ausgewählte kunstpädagogische Konzeptionen (von1901 bis zur Gegenwart), Grundpositionen kunstpädagogischer Tätigkeit/Überblick über Probleme der Planung und Gestaltung des Unterrichts im Fach Kunsterziehung sowie der außerunterrichtlichen kunstpädagogischen Tätigkeit.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Prüfungsgebiete sind:
a)
Kunstgeschichte;
b)
Theorie der bildenden Kunst;
c)
Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung.
 
Aus den Gebieten a) bis c) sind vom Bewerber in der Prüfung zwei auszuwählen. Für jedes Gebiet werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt. In allen Gebieten ist eine Werkanalyse eines Kunstwerkes Bestandteil der Prüfung.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Komplexprüfung
Verteidigung eigener bildnerisch-praktischer Arbeiten und Theorie der bildenden Kunst, Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung, Kunstgeschichte Die Gebiete, die nicht Bestandteile der schriftlichen Prüfung waren, werden 30 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
3.
Fachpraktische Prüfung
a)
Bildnerische Gestaltung auf der Fläche mit Farbe bzw. einem grafischen Material: freie Komposition Bearbeitungszeit 3 Stunden
b)
Aufgabe aus dem konstruktiven Gestalten: Lösen eines Form- und Konstruktionsproblems Bearbeitungszeit: 3 Stunden

§ 55
Mathematik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar zur Analysis;
2.
eine Übung zur Stochastik;
3.
eine Übung zur numerischen Mathematik/Informatik;
4.
ein Seminar zu einem der folgenden Gebiete:
a)
Algebraische Strukturen und Aufbau der Zahlensysteme
oder
b)
Analytische Behandlung elementarer Funktionen
oder
c)
Analytische und synthetische Geometrie;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen;
2.
Aufbau der Zahlensysteme, Elemente der Algebra und der Zahlentheorie;
3.
Analytische und synthetische Geometrie einschließlich Einblicke in Grundlagen der Geometrie; Elemente der Darstellenden Geometrie;
4.
Elementare Stochastik;
5.
Numerische Mathematik/Informatik;
6.
Fachdidaktik
Kenntnis von Hypothesen zur Entwicklung des mathematischen Denkens und mathematischer Lernprozesse, Kenntnis des Lehrplans Mathematik der Mittelschule im Freistaat Sachsen, Fähigkeiten zur didaktisch-methodischen Aufbereitung des Schulstoffes.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Differential- und Integralrechnung (einschließlich Grundkenntnisse über gewöhnliche Differentialgleichungen)
oder
b)
Lineare Algebra, analytische Geometrie, Elemente der synthetischen Geometrie
oder
c)
Elementare Zahlentheorie und elementare Wahrscheinlichkeitsrechnung
Prüfungsdauer: 3 Stunden
 
Aus den Gebieten a), b) und c) sind genau zwei auszuwählen.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Differential- und Integralrechnung;
b)
Elementare Zahlentheorie oder analytische und synthetische Geometrie;
c)
Numerische Mathematik oder elementare Stochastik.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
 
Bei der mündlichen Prüfung ist aus a), b) oder c) jeweils ein Gebiet auszuwählen, welches in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
d)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 56
Musik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zur fachpraktischen Prüfung:

1.
Klavier ein Testat und ein Beleg;
2.
Zweitinstrument ein Testat;
3.
Sologesang ein Testat;
4.
Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles zwei Testate;

Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Tonsatz/Instrumentation;
2.
zwei Seminare Musikgeschichte/Musikwissenschaft;
3.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Klavier
drei Stücke unterschiedlichen Charakters aus verschiedenen Epochen, Vortrag eines selbständig erarbeiteten Stückes;
2.
Sologesang
Volkslied (a capella, auswendig, ausgelost),
Titel mit eigener Klavierbegleitung,
drei klavierbegleitete Titel freier Wahl aus unterschiedlichen Epochen (darunter eine Komposition aus dem 20. Jahrhundert) auswendig vortragen;
3.
Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles
Erarbeitung eines dreistimmigen Chorsatzes bzw. eines entsprechenden Instrumentalsatzes bis zur im Ansatz sichtbaren Interpretation;
4.
Zweitinstrument
Entsprechend den fachlichen Voraussetzungen wird das Repertoire für die Prüfung festgelegt.
Sollte der Bewerber das Fach Orgel (einschließlich der Teilnahme am Orgelseminar) belegen, entsprechen die inhaltlichen Anforderungen den Prüfungsanforderungen für Kirchenmusiker im Nebenberuf (C-Kantoren-Prüfung);
5.
Schulpraktisches Musizieren auf dem Klavier
Liedspiel und Liedbegleitspiel, Improvisation, Partiturspiel, Transposition, Prima-vista-Spiel;
6.
Tonsatz/Instrumentation
Schreiben eines zweistimmigen polyphonen Liedsatzes, eines dreistimmig homophonen Chorsatzes sowie einer Liedbearbeitung für Singstimme und verschiedene Instrumente;
7.
Musikwissenschaft
Zentrale Begriffe und Kategorien der historischen und systematischen Musikwissenschaft, ausgewählte musikhistorische Epochen sowie Kenntnisse zu Musikanschauungen in Geschichte und Gegenwart;
8.
Fachdidaktik
Theorie der Musikpädagogik, curriculare Probleme des Musikunterrichts in der Mittelschule, Kriterien für Liedauswahl in verschiedenen Altersstufen und Methoden der Liedbehandlung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Fachpraktische Prüfung
a)
Klavier
Prüfungsdauer: 20 Minuten
b)
Sologesang
Prüfungsdauer: 15 Minuten
c)
Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles
Prüfungsdauer: 25 Minuten
d)
Schulpraktisches Musizieren
Prüfungsdauer: 15 Minuten
e)
Zweitinstrument
Prüfungsdauer: 15 Minuten
 
Es sind für die fachpraktische Prüfung drei Disziplinen auszuwählen.
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Tonsatz/Instrumentation
oder
b)
Musikwissenschaft
Prüfungsdauer: 3 Stunden
3.
Mündliche Prüfung
a)
Musikgeschichte
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 57
Physik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Eine Übung zur experimentellen Physik aus den Gebieten Struktur der Materie oder Anwendungen der Physik;
2.
eine Übung zur theoretischen Physik aus den Gebieten Elektrodynamik oder Quantentheorie oder spezielle Relativitätstheorie;
3.
ein Kurs physikalische Schulversuche;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Wichtige Tatsachen und Gesetze der Experimentalphysik (Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, Struktur der Materie, Anwendungen der Physik);
2.
Fähigkeiten zur Lösung experimenteller Aufgaben;
3.
typische Denk- und Arbeitsweisen der Theoretischen Physik (Mechanik, Elektrodynamik, spezielle Relativitätstheorie, Quantenphysik);
4.
gründliche Kenntnisse derjenigen Gebiete der Physik, die für die Schule unmittelbar von Bedeutung sind;
5.
Einblicke in die Entwicklung der Physik;
6.
Fachdidaktik:
Fähigkeit der didaktischen Vereinfachung physikalischer Sachverhalte, physikalische Lehr- und Arbeitsmittel und ihr didaktisch-methodischer Einsatz, typische Situationen und Verfahren im Physikunterricht

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Experimentalphysik
oder
b)
Theoretische Physik
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfungen
a)
Experimentalphysik (mit zwei Wahlgebieten)
oder
b)
Theoretische Physik (mit einem Wahlgebiet)
Prüfungsdauer: 45 Minuten
 
Aus den Gebieten a) oder b) wird genau das geprüft, welches in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 58
Evangelische Religion

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Altes Testament;
2.
ein Seminar Neues Testament;
3.
ein Seminar Kirchengeschichte;
4.
ein Seminar Religionswissenschaft;
5.
ein Seminar in Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnisse zur Geschichte der jüdisch-christlichen Überlieferung;
2.
Grundkenntnisse in der Anwendung exegetischer und hermeneutischer Methoden;
3.
Grundkenntnisse Kirchengeschichte;
4.
vertiefte Kenntnisse in einem zentralen Themenbereich der evangelischen Dogmatik oder Ethik;
5.
Kenntnis über die geschichtlich wirksamen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen;
6.
Kenntnis des Lehrplans Religion für die Mittelschulen im Freistaat Sachsen; Begründung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Biblische Wissenschaften
oder
b)
Kirchengeschichte
Je zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Altes Testament und Neues Testament
oder
b)
Kirchengeschichte und evangelische Dogmatik oder Ethik
Prüfungsdauer: 45 Minuten
In der mündlichen Prüfung muß das Teilgebiet gewählt werden, welches in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 59
Katholische Religion

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Altes Testament;
2.
ein Seminar Neues Testament;
3.
ein Seminar zur Kirchengeschichte;
4.
zwei Seminare in Systematischer Theologie, davon je eines in Dogmatik und eines in Moraltheologie (Ethik);
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Biblische Theologie
a)
Altes Testament: Das biblische Verständnis von Gott, dem Menschen und der Welt;
b)
Neues Testament: Christus und seine Sendung, Gleichnis- und Wundererzählungen;
2.
Kirchengeschichte
Schwerpunkte aus den Epochen der Kirchengeschichte;
3.
Systematische Theologie
a)
Fundamentaltheologie: Kenntnisse über den eigenen christlichen Glauben, andere Religionen und Religionskritik;
b)
Grundbegriffe der Dogmatik: Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Theologische Anthropologie, Sakramentenlehre;
c)
Moraltheologie: christliche Ethik, Grundkenntnisse der katholischen Soziallehre, Friedenserziehung, Schöpfungsbewahrung;
d)
Grundkenntnisse ökumenischer Theologie;
4.
Liturgik
a)
Kirchenjahr und Brauchtum, ausgewählte Heiligenbiographien;
b)
Religionspädagogik und Fachdidaktik.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
ein Thema aus der biblischen Theologie oder Kirchengeschichte
oder
b)
ein Thema aus der Systematischen Theologie
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
ein biblisches Thema, das nicht schon in der schriftlichen Prüfung behandelt wurde (alternierend: Altes und Neues Testament) und ein Thema aus der Systematischen Theologie
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 60
Russisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare Sprachwissenschaft;
2.
zwei Seminare Literaturwissenschaft;
3.
eine Lehrveranstaltung zur Landeskunde (Geographie, Geschichte, Politik und zu Fragen des Rechts);
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sichere Sprachkenntnisse mit einer annähernd normgerechten Aussprache und Intonation;
2.
Fähigkeit, in einem für alle Zwecke des Unterrichts ausreichendem Maße die russische Sprache (geschrieben und auch gesprochen) verstehen und sich mündlich und schriftlich sicher ausdrücken zu können;
3.
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Russisch und mit den Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der russischen Sprache, Fähigkeit, einen Text sprachlich zu kommentieren;
4.
Überblick über die geschichtliche Entwicklung der russischen Literatur mindestens seit Beginn des 17. Jahrhunderts aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte;
5.
Literaturwissenschaftliche Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen russischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren;
6.
Geschichte Rußlands einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte; der Geographie und der gesellschaftlichen Bedingungen;
7.
Kenntnis der Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs; Überblick über Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Russische (mit Wörterbuch)
und
b)
literaturwissenschaftliche Interpretation oder sprachwissenschaftliche Erörterung eines russischen Textes. Dieser Teil der Klausur ist in deutscher Sprache anzufertigen. Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Anforderungen, wobei auf das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, etwa 30 Minuten entfallen.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 61
Sorbisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare in Sprachpraxis;
2.
ein Seminar in Sprachwissenschaft;
3.
ein Seminar in Literaturwissenschaft;
4.
Nachweis über die Teilnahme an Kursen zur
a)
Geschichte und Kulturgeschichte;
b)
Volkskunde;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachwissenschaft
a)
Sichere Kenntnisse über die Struktur des Ober- und Niedersorbischen (Phonologie, Morphologie, Syntax);
b)
Grundwissen zur Lexikologie/Wortbildung;
c)
Überblick über die Geschichte der sorbischen Sprachen von der Ausgliederung aus dem Urslavischen bis zur Gegenwart;
d)
ihre Stellung im Rahmen der slavischen Sprachen;
e)
Fähigkeiten, die sprachwissenschaftlichen Methoden auf einen Text anzuwenden;
f)
sprachliche Phänomene wissenschaftlich zu erklären;
2.
Literaturwissenschaft
a)
Überblick über die geschichtliche Entwicklung der ober- und niedersorbischen Literatur seit ihren Anfängen;
b)
Vertrautheit mit wichtigen Werken der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen;
c)
Grundkenntnis über die sorabistische Literaturgeschichtsschreibung;
d)
Analyse und Interpretation ausgewählter Texte;
3.
Landeskunde/Geschichte
a)
Solides Grundwissen über die Geschichte und Kulturgeschichte der Sorben,
b)
Vertrautheit mit den Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes;
c)
Kenntnisse zur sorbischen materiellen und geistigen Volkskultur;
4.
Sprachpraxis
a)
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Obersorbischen oder Niedersorbischen;
b)
stilistisches Differenzierungsvermögen;
c)
Fertigkeiten im Übersetzen aus dem Deutschen ins Sorbische;
5.
Fachdidaktik
a)
Grundlagen des Erwerbs der Zweit- bzw. Fremdsprache;
b)
Vermittlungs- und Aneignungsformen der sprachlichen kommunikativen Grundtätigkeiten;
c)
Besonderheiten des Muttersprachenunterrichts;
d)
Gestaltungsmöglichkeiten des Lese- und Literaturunterrichts.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Sprachpraxis: Ein Aufsatz, vier Themen werden zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Literaturwissenschaft
Prüfungsdauer: 2 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die Lehrgebiete Sprachwissenschaft (Sprache der Gegenwart und Sprachgeschichte), Literaturwissenschaft und Geschichte/Kulturgeschichte/Volkskunde werden gemeinsam geprüft.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 62
Sport

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der fachpraktischen Prüfung
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Sportbiologie/Sportmedizin;
2.
ein Seminar Trainingslehre oder Bewegungslehre;
3.
Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze;
4.
Touristiklager;
5.
zweiwöchiger Skilehrgang;
6.
ein Übungsleiterschein in einer Sportart;
7.
ein Seminar zu Tanz/Gymnastik oder in einer Kampfsportart;
8.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachpraktische Anforderungen
Die fachpraktische Prüfung richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Forderungen.
In acht Sportarten ist der Nachweis sportlichen Könnens und sportartspezifischen Wissens zu erbringen.
Die Sportarten sind wie folgt wählbar:
a)
Lehrplansportarten aus dem Kernbereich
obligatorisch: Geräteturnen, Leichtathletik, Schwimmen, Gymnastik/Tanz, Kampfsport,
wahlobligatorisch (zwei Spiele): Basketball, Fußball, Handball, Volleyball;
b)
zwei Lehrplansportarten aus dem Ergänzungsbereich
wahlobligatorisch: Badminton, Tennis, Tischtennis und dazu eine weitere Sportart aus dem Angebot des Fachbereiches nach Wahl;
2.
Sporttheoretische Anforderungen
a)
Sportpädagogik
sportliche Tätigkeit und ihre Sinngebung für die Entwicklung der Sporttreibenden, Erziehung im Sport, sportliche Tätigkeit als Aneignungsprozeß, Verantwortung und Anforderungen sportpädagogischer Prozesse;
b)
Sportpsychologie
Motivation und Emotion im Sport, soziale Beziehungen in Sportgruppen, psychische Belastung in der sportlichen Tätigkeit, sportpsychologische Aspekte des motorischen Lernens, psychologische Probleme des sportlichen Wettkampfes;
c)
Bewegungslehre
Grundstruktur und Methode sportlicher Bewegungen, Regulation sportlicher Bewegungen, Mechanismen der Bewegungskoordination, Grundlagen der motorischen Fähigkeiten, motorisches Lernen;
d)
Trainingslehre
Ziele und Aufgaben des sportlichen Trainings,
Struktur der sportlichen Leistungsfähigkeit, Trainingsbelastung, Trainingsprinzipien und -methoden, Grundlagen der Ausbildung konditioneller, koordinativer und taktischer Fähigkeiten sowie sporttechnischer Fertigkeiten, Funktion, Bedeutung, Planung und Durchführung von Wettkämpfen;
e)
Sportbiologie/Sportmedizin
physiologische und biochemische Grundlagen des sportlichen Trainings,
Bau, Funktion und Belastungsverhalten der für sportliche Tätigkeiten leistungsbestimmenden Organsysteme,
funktionelle Muskellehre, Wachstum, Entwicklung, sportliche Belast- und Trainierbarkeit im Kindes- und Jugendalter, Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Sportverletzungen,
Sport bei Leistungsminderung,
f)
Fachdidaktik
Ziele des Sportunterrichts und des Sporttreibens,
sportliche Tätigkeiten und deren Vermittlungsmethodik, Anpassung und Lernen im Sport,
Unterrichtsplanung, -durchführurig und -auswertung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Bewegungslehre/Trainingslehre unter Einbeziehung der Sportpädagogik/Sportpsychologie
oder
b)
Sportbiologie und Sportmedizin
Prüfungsdauer: 3 Stunden In die Prüfungskomplexe ist je eine Aufgabe aus der Fachdidaktik/Sportpädagogik einzubeziehen.
2.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Anforderungen, mit einem Anteil von etwa 30 Minuten in dem Gebiet, welches nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurde.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
3.
Fachpraktische Prüfung
a)
eine Mannschaftssportart;
b)
eine Individualsportart
Eine der zu prüfenden Sportarten muß als Schwerpunktfach studiert worden sein.

§ 63
Technik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar zu mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen der Technik;
2.
ein Seminar zu ökonomisch-ökologischen Grundlagen der Technik;
3.
ein Seminar zu grundlegenden technischen Systemen und Verfahren;
4.
ein Seminar Fachdidaktik;
5.
Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Betriebspraktikum oder eine entsprechende Tätigkeit.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Zusammenhänge der Produktionstechnik, der Maschinen- und Energietechnik, der Bautechnik, der Elektro- und Informationstechnik;
2.
Fähigkeit zur selbständigen Planung, Verwirklichung, Nutzung und Beurteilung einfacher technischer Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung funktionaler, ökonomischer, ergonomischer und fertigungstechnischer Gesichtspunkte;
3.
Erzieherische Dimension des Unterrichts, Bezüge des Faches zur Berufs- und Arbeitswelt, Überblick über die Verflechtung von Naturwissenschaft und Technik mit Wirtschaft und Gesellschaft, soziale und ökologische Aspekte;
4.
Fachdidaktik:
Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des Technikunterrichts, über Modell der Technikdidaktik, Planung und Durchführung von Technikunterricht sowie die Fähigkeit, Theorieprobleme und technikwissenschaftliche Methoden und Verfahren von Lern- und Bildungsvorgängen; Verhütung von Unfällen im Technikunterricht (Sicherheitserziehung, Unterrichtsorganisation, Einsatz und Verwahrung von Maschinen, Geräten, Materialien, Medien).

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung Klausur aus den im Absatz 2 angegebenen Teilgebieten
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Der Bewerber entscheidet sich für zwei unterschiedliche Teilgebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 64
Wirtschaftswissenschaft

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Buchführung,
2.
ein Seminar Einführung in die Statistik;
3.
ein Seminar mit Übung aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts;
4.
ein Seminar mit Übung auf den Gebieten
a)
Betriebliches Rechnungswesen;
b)
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
c)
Volkswirtschafts- und Sozialpolitik;
5.
ein kaufmännisches Praktikum von drei Monaten Dauer;
6.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnis des Betrieblichen Rechnungswesens;
2.
Grundzüge der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre;
3.
Kenntnis der Volkswirtschafts- und Sozialpolitik;
4.
Fachdidaktik: Lehrplan des Faches für die Mittelschule im Freistaat Sachsen,
Konzeptionen des wirtschaftswissenschaftlichen Unterrichts der Gegenwart,
allgemeine und fachspezifische Kriterien zur Bestimmung von Lernzielen und -inhalten sowie Unterrichtskonzeptionen.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Betriebliches Rechnungswesen
oder
b)
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Volkswirtschafts- und Sozialpolitik
oder
b)
Betriebliches Rechnungswesen
Die Prüfung erfolgt in dem Teilgebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Prüfungsdauer: 45 Minuten
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

Vierter Teil
Lehramt an Gymnasien

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 65
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien umfaßt Prüfungen in zwei „Vertieft studierten Fächern“ und in den Fachdidaktiken (§ 3 Abs. 4) sowie im Erziehungswissenschaftlichen Bereich (§ 3 Abs. 5).

(2) Die Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich erstreckt sich auf Pädagogik und Pädagogische Psychologie.

(3) Für die Erste Staatsprüfung der „Vertieft studierten Fächer“ (§ 3 Abs. 4) kann aus den folgenden Fächergruppen gewählt werden: Zwei Fächer aus der 1. Fächergruppe oder ein Fach aus der 1. und ein Fach aus der 2. Fächergruppe.

1.
Fächergruppe: Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Latein, Mathematik, Physik, Sport;
2.
Fächergruppe: Chemie, Ethik, Gemeinschaftskunde, Griechisch, Italienisch, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, Sorbisch, Spanisch.

§ 66
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien umfaßt eine Wissenschaftliche Arbeit, schriftliche und mündliche sowie gegebenenfalls fachpraktische Prüfungen.

(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in einem der beiden „Vertieft studierten Fächer“ anzufertigen.

(3) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber Klausurarbeiten im Erziehungswissenschaftlichen Gebiet und in den „Vertieft studierten Fächern“ anzufertigen.

(4) In jedem der beiden „Vertieft studierten Fächer“, in den beiden Fachdidaktiken und im Erziehungswissenschaftlichen Bereich sind mündliche Prüfungen abzulegen. Der Bewerber hat die Möglichkeit, bis zu zwei Gebiete als Schwerpunkte für die mündliche Prüfung anzugeben.

§ 67
Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus als dieser gleichwertig anerkannt wurde, oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzt und an einer entsprechenden öffentlichen Schule oder Ersatzschule in freier Trägerschaft hauptamtlich tätig ist, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 65 Abs. 3 genannten Fächern ablegen. Ebenso ist eine Erweiterungsprüfung in den Fächern Astronomie, Deutsch als Zweitsprache, Erziehungswissenschaft, Informatik, Philosophie sowie in weiteren modernen Fremdsprachen, sofern ein genehmigter Lehramtsstudiengang eingerichtet ist (§ 25), möglich.

(2) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung in einem Fach beträgt 4 Semester.

(3) Das Bestehen der Erweiterungsprüfung berechtigt den Bewerber, den Unterricht in diesem Fach in allen Klassen des Gymnasiums zu erteilen.

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 68
Er ziehungswissenschaftlicher Bereich

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar in Pädagogik;
2.
ein Seminar in Pädagogischer Psychologie;
3.
ein Seminar in Pädagogischer Soziologie oder Philosophie oder Politikwissenschaft oder Evangelischer Theologie oder Katholischer Theologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Pädagogik
a)
Ziel- und Wertproblematik in der Erziehung; pädagogische Probleme des Kindes- und Jugendalters;
b)
Kenntnis der Erziehungsinstitutionen, insbesondere der Schule, Überblick über das Schulwesen im Freistaat Sachsen, Bildungs- und Erziehungsauftrag des Gymnasiums;
c)
Bildungs- und Lehrplantheorie (in Anwendung auf die Lehrpläne für das Gymnasium im Freistaat Sachsen), die erzieherische Dimension des Unterrichts im Gymnasium;
d)
Allgemeine Didaktik und Unterrichtstheorie (einschließlich des fächerübergreifenden Unterrichts), der Lehrer als Fachlehrer, Erzieher und Klassenlehrer, einige Modelle zur Analyse und Planung von Unterrichtssituationen;
e)
Entwicklung und Sozialisation in der späten Kindheit und im frühen Jugendalter (unter besonderer Berücksichtigung der Denkentwicklung, der Sprachentwicklung sowie der sozialen, emotionalen und moralischen Entwicklung), alterstypische Auffälligkeiten und Abweichungen;
f)
Theoriebildung und Überblick über die Erziehungswissenschaft und ihre Nachbardisziplinen, Einblick in die Geschichte der Pädagogik, Kenntnis einer Epoche oder des Werkes eines bedeutenden Pädagogen.
2.
Pädagogische Psychologie
a)
Begabungs- und Intelligenzkonzepte;
b)
Entwicklungspsychologie, vornehmlich des späten Kindes- und Jugendalters, Entwicklung psychischer Funktionsbereiche, insbesondere des Denkens, der Motivation und des Gedächtnisses, vertiefte Kenntnisse einer Entwicklungsphase, die im Gymnasium bedeutsam ist (nach Wahl);
c)
Lernpsychologie, Lerntheorien wie klassisches und operantes Konditionieren, Lernen am Modell, kognitives Lernen und Transfer von Lernergebnissen, psychologische Verfahren und psychodiagnostische Herangehensweisen, die für das Gymnasium wichtig sind.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus dem Gebiet Pädagogik und eine Aufgabe aus dem Gebiet Psychologie, wobei aus dem Gebiet Pädagogik mindestens drei, aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie mindestens zwei Themen angeboten werden.
Prüfungsdauer
Prüfungsdauer Fach Stunden
Prüfungsdauer: Pädagogik: 3 Stunden
Pädagogische Psychologie: 2 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
Pädagogik und Pädagogische Psychologie werden gemeinsam geprüft. Auf beide Teile der Prüfung entfällt jeweils etwa die gleiche Zeit. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden aus den jeweils nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Themen gestellt.
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 69
Biologie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Je ein Praktikum aus den Gebieten
a)
Biochemie;
b)
Pflanzenphysiologie;
c)
Tierphysiologie;
d)
Mikrobiologie;
e)
Ökologie;
2.
Biologisches Geländepraktikum (zehn Arbeitstage);
3.
je vier botanische und zoologische sowie zwei ökologische Tagesexkursionen,
4.
ein Praktikum in Chemie;
5.
ein Seminar Fachdidaktik;
6.
ein Kurs zu biologischen Schulexperimenten;
7.
ein Seminar Evolutionsbiologie oder Verhaltensbiologie oder Geschichte der Biologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Chemische Grundlagen der Biologie und Biochemie;
2.
Pflanzenphysiologie (Stoffwechselphysiologie, sekundäre Pflanzenstoffe, Wachsturn und Entwicklung, Reiz- und Bewegungsphysiologie);
3.
Tierphysiologie (Ernährung, Atmung, Kreislauf, Erregung, Sinnesphysiologie, hormonale Regulation);
4.
Biologie der Mikroorganismen sowie der ein- und mehrzelligen Organismen des Tier- und Pflanzenreichs unter besonderer Berücksichtigung morphologischer und physiologischer Fragestellungen sowie der Genetik;
5.
Ökologie (Autökologie, Populationsökologie, Ökosysteme, Natur- und Umweltschutz),
6.
Vertrautheit mit naturwissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen, insbesondere Fähigkeit, biologische Experimente folgerichtig zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Überblick über die gegenwärtigen Aufgaben, Probleme -und Trends;
7.
Fachdidaktik Fähigkeit zur didaktischen Vereinfachung komplizierter biologischer Sachverhalte, Kenntnis der Lehr- und Arbeitsmittel und der Möglichkeiten des didaktisch methodischen Einsatzes.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausuren, die aus den folgenden Gebieten der Biologie ausgewählt werden können:
a)
Biochemie und Genetik
oder
b)
Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie
oder
c)
Mikrobiologie und Ökologie.
Prüfungsdauer: je 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Biochemie und Genetik;
b)
Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie;
c)
Mikrobiologie und Ökologie;
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete a) bis c). Das Gebiet, welches nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, wird etwa 30 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
d)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 70
Chemie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar zu Grundlagen der Technischen Chemie;
2.
ein Seminar und Praktikum zur Physikalischen Chemie;
3.
Praktika in der Anorganischen Chemie;
4.
Praktika in der Organischen Chemie;
5.
ein Seminar Fachdidaktik;
6.
ein Kurs zur Durchführung chemischer Schulversuche.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Anorganische, Organische und Physikalische Chemie einschließlich ihrer chemisch-technischen Anwendungen sowie wichtiger analytischer Verfahren;
2.
Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur und Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Chemie sowie über gegenwärtige Aufgaben, Probleme und Trends, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes;
3.
Vertrautheit mit naturwissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen, insbesondere Fähigkeit, chemische Experimente folgerichtig zu planen, durchzuführen und auszuwerten;
4.
Fachdidaktik:
Fähigkeit zur didaktischen Vereinfachung komplizierter chemischer Sachverhalte,
Kenntnis der Lehr- und Arbeitsmittel und der Möglichkeiten ihres didaktisch-methodischen Einsatzes.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Anorganische und Technische Chemie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Organische und Technische Chemie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
c)
Physikalische Chemie und Analytik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
 
Aus den Gebieten a), b) und c) sind zwei auszuwählen.
2.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete a), b) und c). Das Gebiet, welches nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, wird etwa 30 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
d)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 71
Deutsch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum, Kenntnisse in Englisch oder Französisch, die das Verständnis wissenschaftlicher Fachliteratur ermöglichen. Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare in Sprachwissenschaft, davon eines zur Geschichte der deutschen Sprache;
2.
zwei Seminare im Gebiet Neuere Literatur;
3.
ein Seminar im Gebiet Ältere Literatur;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Literatur
a)
Theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft Literaturwissenschaftliche Methoden und Fähigkeit, sie auf literarische Texte anzuwenden, Probleme der Literaturtheorie und Fähigkeit, Unterschiede des Literaturverständnisses zu erkennen;
b)
Literaturgeschichte
Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur in ihren Grundzügen, Hauptepochen der deutschen Literatur, insbesondere der deutschen Klassik, Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen;
c)
Interpretation
Interpretation von Texten nach Gehalt und Form, Erklärung ihrer literarischen, historischen und sozialen Zusammenhänge,
Formen der literarischen Kommunikationen, Funktion von Literatur im Bereich der Medien.
2.
Sprache
a)
Theoretische Grundlagen der Sprachwissenschaft Sprachwissenschaftliche Methoden und Fähigkeit, sie auf die heutige deutsche Sprache anzuwenden, linguistische Beschreibung von Texten, Probleme der Sprachtheorie, Fähigkeit, Unterschiede des Sprachverständnisses zu erkennen;
b)
Sprachgeschichte
Kenntnis einer älteren Sprachstufe (Mittelhochdeutsch oder Althochdeutsch) und der Geschichte des Neuhochdeutschen, Fähigkeit, Erscheinungen des Sprachwandels strukturell und im Zusammenhang historischer und sozialer Bedingungen zu beschreiben;
c)
Sprache als Mittel der Kommunikation
Fähigkeit, die Struktur der sprachlichen Kommunikation zu beschreiben und die Modalitäten des Spracherwerbs darzustellen, Fähigkeit zum wissenschaftlichen Umgang mit räumlichen, sozialen, funktionalen und medialen Varianten der deutschen Sprache, Vertrautheit mit der Gliederung des deutschen Sprachraums;
3.
Fachdidaktik
Fachdidaktische Theorien, Modelle und Methoden zur Verknüpfung von Sprache und Literatur im Unterricht, curriculare Voraussetzungen zur Planung, die historische Entwicklung von Muttersprach- und Literaturunterricht

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Literaturwissenschaft
Der Bewerber erhält spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch die Prüfer eine Mitteilung über die zu prüfenden Rahmenthemen.
In Neuerer Literatur sind bis zu sechs, in Älterer Literatur bis zu drei Rahmenthemen möglich.
In der Prüfung wird aus jedem Rahmenthema eine Aufgabe gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Sprachwissenschaft
Aus den folgenden drei Gebieten sind in der Klausur zwei zu bearbeiten:
A Sprachgeschichte;
B Sprache als System;
C Sprache als Mittel der Kommunikation;
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Literatur des Mittelalters (Heldenepik, Artusdichtung, mittelhochdeutsche Lyrik, Geschichtsdichtung, didaktische Dichtung, geistliches und weltliches Spiel);
b)
Neuere Literatur (Klassik und Literatur des Humanismus und der Reformationszeit, Barock, Aufklärungszeit, Frühromantik, Hoch- und Spätromantik, poetischer Realismus, Naturalismus und Gegenströmungen zum Naturalismus bis zum Ersten Weltkrieg, Literatur des frühen 20. Jh., Literatur zwischen den Weltkriegen, deutschsprachige Literatur seit dem Zweiten Weltkrieg);
c)
Literarische Hauptgattungen (deutsche Lyrik der Neuzeit, deutsche Lyrik des 19. Jh., deutsche Lyrik des 20. Jh., die deutsche Novelle, der deutsche Roman bis zur Romantik, der deutsche Roman des 19. Jh., der deutsche Roman des 20. Jh., der deutsche Erziehungs- und Bildungsroman, die deutsche Komödie, die deutsche Tragödie von Lessing bis Hebbel, das bürgerliche Trauerspiel und soziale Drama, das deutsche Drama seit dem Naturalismus, die Autobiographie);
Der Bewerber wählt aus a), b) und c) jeweils zwei Prüfungsgebiete so aus, daß insgesamt ein breites Feld erschlossen wird.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
d)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 72
Englisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum, Kenntnisse in Französisch oder einer weiteren Fremdsprache, die das Verständnis wissenschaftlicher Fachliteratur ermöglichen. Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare Sprachwissenschaft;
2.
ein Seminar Literaturwissenschaft zu britischer Literatur;
3.
ein Seminar Literaturwissenschaft zu amerikanischer Literatur;
4.
eine Lehrveranstaltung zur englischen oder amerikanischen Landeskunde (Geographie, Geschichte, Politik sowie zu Fragen des Rechts);
5.
ein Seminar Fachdidaktik
Ein dreimonatiger Aufenthalt im englischen Sprachgebiet wird erwartet.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachbeherrschung
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache (britisch und amerikanisch), einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes; Mangelhafte Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2.
Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Englisch und mit den Methoden der Sprachwissenschaft. Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Fähigkeit, einen Text sprachlich zu kommentieren;
3.
Literaturwissenschaft
Kenntnis der wichtigsten Epochen der britischen und amerikanischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung wichtiger kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren;
4.
Landeskunde
Überblick über die Kultur- und Geistesgeschichte, die Geographie und die politisch-gesellschaftlichen Bedingungen Großbritanniens und der USA;
5.
Fachdidaktik
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Alleignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts;
erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Englischunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Englische
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Literarische oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines englischen Textes in deutscher Sprache und eine Überprüfung des freien englischen Ausdrucksvermögens in geeigneter Form, jeweils etwa zur Hälfte der Prüfungsdauer. Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Prüfung in Literatur- und Sprachwissenschaft. Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in der Fremdsprache ist mit zu bewerten.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 73
Ethik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Je ein Seminar Praktische Philosophie aus dem Bereich Philosophische Anthropologie sowie aus den Bereichen Staatsphilosophie oder Rechtsphilosophie oder Sozialphilosophie;
2.
ein Seminar Moralphilosophie;
3.
ein Seminar Religionsphilosophie;
4.
ein Seminar Religionswissenschaft;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Grundprobleme der Philosophie und deren Bearbeitung in der Geschichte des philosophischen Denkens (ausgewählte Bereiche in ihrer Relevanz für den Ethikunterricht);
2.
Spezielle Probleme der Praktischen Philosophie/Moralphilosophie, ihre Relevanz für den Ethikunterricht sowie ihre Bearbeitung für die Geschichte der Philosophie;
3.
Kenntnisse im Bereich der Sozial- und Verhaltenswissenschaften;
4.
Grundlehren des Buddhismus, des Christentums, des Hinduismus, des Islams und des Judentums;
5.
wichtige Probleme der philosophischen Anthropologie, der Staats-, Rechtsund Sozialphilosophie sowie der Religionsphilosophie;
6.
Kenntnis wichtiger Probleme und Problemlösungsversuche der philosophischen Ethik unter besonderer Berücksichtigung neuerer Richtungen;
7.
schulfächerübergreifende Aspekte des Faches Ethik.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Interpretation eines philosophischen Textes zur Ethik Zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Erläuterung eines historischen oder systematischen Problems aus einem der folgenden Gebiete:
Philosophische Anthropologie oder Religionsphilosophie
Zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in Absatz 2 genannten Anforderungen, wobei das Gebiet auszuwählen ist, das in der schriftlichen Prüfung nicht bearbeitet wurde.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 74
Französisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum, Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, die das Verständnis von Fachliteratur ermöglicht.
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare Sprachwissenschaft;
2.
zwei Seminare Literaturwissenschaft;
3.
Lehrveranstaltung zur Landeskunde (Geographie, Geschichte, Politik und zu Fragen des Rechts);
4.
ein Seminar Fachdidaktik.
Ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im französischen Sprachbereich wird erwartet.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachbeherrschung
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der französischen Sprache, einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes; Mangelhafte Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2.
Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Französisch und mit den Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der französischen Sprache, Fähigkeit, einen alt- oder mittelfranzösischen Text sprachlich zu kommentieren;
3.
Literaturwissenschaft
a)
Überblick über wichtige Epochen, Autoren und Werke der französischen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, wobei dem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen ist, aus jedem Jahrhundert einen Schwerpunkt vorzuschlagen. Die erwarteten Kenntnisse gründen sich auf die Lektüre ausgewählter Texte im Original;
b)
Kenntnis unterschiedlicher literaturwissenschaftlicher Methoden und Konzepte und sicherer Umgang mit Grundbegriffen der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, einen französischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren;
4.
Landeskunde
einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der gesellschaftlichen Bedingungen;
5.
Fachdidaktik
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts;
erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Französischunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines Textes aus dem Deutschen ins Französische
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines französischen Textes in deutscher Sprache und eine Überprüfung des freien französischen Ausdruckvermögens in geeigneter Form, jeweils etwa zur Hälfte der Prüfungsdauer.
Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Prüfung in Literatur- und Sprachwissenschaft. Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in der Fremdsprache ist mit zu bewerten.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 75
Gemeinschaftskunde (Politikwissenschaft)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Politische Systeme oder ein Seminar Internationale Politik;
2.
ein Seminar Politische Theorie;
3.
ein Seminar Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland;
4.
ein Seminar Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.
Teilnahme an einem mehrwöchigen Betriebspraktikum oder einer entsprechenden Tätigkeit wird empfohlen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Politische Theorie
a)
Überblick über Terminologien und Methoden der Politikwissenschaft, wissenschaftliche Hilfsmittel und Fähigkeit sie zu benutzen;
b)
wichtige Theorieansätze aus der Geschichte der Politischen Ideen, dabei vertiefte Kenntnisse eines ausgewählten Ansatzes;
c)
moderne politikwissenschaftliche Theorien.
2.
Politische Systeme
a)
Analyse und Vergleich politischer Systeme;
b)
politische Systeme Westeuropas;
c)
das politische, wirtschaftliche und soziale System der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen.
3.
Internationale Politik
a)
System der internationalen politischen Beziehungen und Organisationen;
b)
Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik unter besonderer Berücksichtigung der Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik der Bundesrepublik Deutschland;
c)
Fähigkeit, prinzipielle und aktuelle Probleme der internationalen Politik wissenschaftlich zu analysieren und kritisch zu beurteilen sowie Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialpolitik zu erfassen;
d)
Fähigkeit zur Analyse und zum Vergleich politischer und wirtschaftlicher Systeme des Auslandes.
4.
Fachdidaktik
a)
Lehrplan für Gymnasien im Freistaat Sachsen, didaktische Konzeptionen im Fach, Vertrautheit mit seinen Zielen, Inhalten und Prinzipien, Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen;
b)
Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts und Fähigkeit sie angemessen einzubeziehen, Kenntnis der Bezüge des Faches zur Berufs- und Arbeitswelt.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Aufgabe aus dem politikwissenschaftlichen Bereich „Politische Systeme“. Drei Themen werden zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Aufgabe aus dem politikwissenschaftlichen Bereich „Internationale Politik“. Drei Themen werden zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren (ausschließlich der Fachdidaktik).
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 76
Geographie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare zur regionalen physischen Geographie;
2.
zwei Seminare zur regionalen Anthropo- und Sozialgeographie;
3.
ein Seminar zu Theorien und Methoden der Geographie;
4.
ein Seminar Fachdidaktik;
5.
Exkursionen (im Umfang von mindestens 14 Tagen, da von auch eine mehrtägige).

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde, vertiefte Kenntnisse zur Geographie Europas, Deutschlands und Sachsens;
2.
Einsicht in geographische Aspekte gesellschaftlicher, insbesondere wirtschaftlicher und ökologischer Probleme sowie Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung;
3.
Fähigkeit der Bewertung raumrelevanter Sachverhalte und Probleme mit ihren naturwissenschaftlichen sowie sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen zu erkennen, sie zu erklären und zu bewerten;
4.
Kenntnisse zu Theorien und Methoden der Geographie sowie die Fähigkeiten, diese auf spezifische Sachverhalte anzuwenden;
5.
erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Geographieunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Regionale Geographie unter Einbeziehung allgemein-geographischer Fragestellungen mit Schwerpunkt zur physischen Geographie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Regionale Geographie mit Schwerpunkt zur Anthropo- und Sozialgeographie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren (ausschließlich der Fachdidaktik).
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 77
Geschichte

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Latinum).
Wenn der Studienschwerpunkt in der Alten Geschichte liegt, kann Griechisch an die Stelle einer neuen Fremdsprache treten. Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Je ein Seminar zur:
a)
Geschichte des Altertums;
b)
Geschichte des Mittelalters;
c)
Neuere Geschichte des 16. bis 19.Jahrhunderts;
d)
Neueste Geschichte des 20. Jahrhunderts;
2.
eine Lehrveranstaltung nach Wahl aus den benachbarten Gebieten
a)
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;
b)
Geographie;
c)
Literaturwissenschaft,
d)
Völkerkunde; diese Lehrveranstaltung muß sich auf geschichtliche Inhalte beziehen;
3.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnis je eines umfangreichen Sachgebietes (z. B. aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte, Landesgeschichte, osteuropäische Geschichte) oder je eines umfangreichen zeitlichen Abschnitts aus der Geschichte des Altertums, des Mittelalters (etwa ein Jahrhundert), der Geschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts (etwa 60 Jahre) und der Geschichte des 20. Jahrhunderts (etwa 25 Jahre);
2.
Ausgehend von der Prüfung im Sachgebiet oder im zeitlichen Abschnitt:
Kenntnis wichtiger Methoden und Hilfsmittel der Geschichtswissenschaft sowie mindestens eines klassischen Werkes der Geschichtsschreibung,
Kenntnisse der wesentlichen Begebenheiten der Deutschen Geschichte und der Weltgeschichte sowie klare historische Begriffe;
3.
Fähigkeit, die gewählten Themen in die Entwicklungslinien der allgemeinen Geschichte einzuordnen;
4.
erste Fähigkeiten, die Ziele. und Inhalte des Geschichtsunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)
Prüfungsgebiete sind
A Geschichte des Altertums;
B Geschichte des Mittelalters;
C Geschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts;
D Geschichte des 20. Jahrhunderts.

1.
Schriftliche Prüfung
a)
eine Klausur aus den Gebieten A oder B
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
eine Klausur aus den Gebieten C oder D
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Prüfung zu den Gebieten A bis D, wobei die Gebiete, die in der schriftlichen Prüfung keine Berücksichtigung fanden, jeweils etwa 20 Minuten geprüft werden.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 78
Griechisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum und Graecum
Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare in Dichtung und Prosa;
2.
Seminar aus den Gebieten Alte Geschichte oder Archäologie oder vergleichende Sprachwissenschaft oder griechische Philosophie;
3.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sichere Sprachkenntnisse: Umfangreicher Wortschatz, Grundkenntnisse in den Hauptdialekten der literarischen Gattungen, Sicherheit in der Grammatik des attischen Griechisch; mangelhafte Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden;
2.
Kenntnisse in der Literaturtheorie, insbesondere in der antiken Poetik und Rhetorik, und Vertrautheit mit Iiteraturwissenschaftlichen Methoden;
3.
auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis der wesentlichen Werke von Homer bis zum 4. Jh. v. Chr. einschließlich, insbesondere der für den Unterricht an Gymnasien wichtigen Autoren, aber auch einiger Werke der späteren Zeit;
4.
vertiefte Kenntnis der Werke je eines durch eigene Wahl bestimmten Prosaikers und Dichters unter Einbeziehung der dazugehörigen wissenschaftlichen Forschung, literaturhistorische Einordnung der gewählten Schriftsteller, bei kleineren Gesamtwerken Kenntnis mehrerer Autoren;
5.
Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen;
6.
Grundkenntnisse in der Geschichte griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie und antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion;
7.
Einblick in die Wirkungsgeschichte der Antike;
8.
Fachdidaktik
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts;
erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Griechischunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines Textes vom Griechischen ins Deutsche
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Übersetzung eines deutschen Textes, von nicht zu hohem Schwierigkeitsgrad, dessen Inhalt dem antiken· Gedankenkreis entnommen ist ins Griechische
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Dichtung und Prosa, verschiedene Gattungen in breiter zeitlicher Streuung
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 79
Informatik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar zur Theoretischen Informatik;
2.
ein Seminar und Übung zur praktischen Informatik und deren Anwendungen;
3.
ein Seminar zu Datenschutz/Datensicherheit/Datenhaltung und deren gesellschaftliche Probleme;
4.
ein Praktikum;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Gründliche Kenntnisse in den Gebieten der theoretischen Grundlagen der Informatik, der algorithmischen Sprachen, der Algorithmen und Datenstrukturen sowie des Aufbaus und der Arbeitsweise digitaler Rechner;
2.
Fertigkeiten in der Praxis des Programmierens, gründliche Kenntnisse im Bereich der systemnahen Software, der Computergrafik und der Datenbanksysteme;
3.
gründliche Kenntnisse aus einem Vertiefungsgebiet der Informatik;
4.
fachdidaktische Kenntnisse im Hinblick auf den Unterricht in Informatik und informationstechnischer Grundbildung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Theoretische Grundlagen der Informatik, algorithmische Sprachen, Algorithmen- und Datenstrukturen, Aufbau und Arbeitsweise digitaler Rechner
Prüfungsdauer: 4 Stunden
(zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt).
b)
Programmieren, Computergrafik, Datenbanksysteme, Betriebssysteme
Prüfungsdauer: 4 Stunden
(zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt).
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren (ausschließlich der Fachdidaktik).
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 80
Italienisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare in Sprachwissenschaft;
2.
zwei Seminare in Literaturwissenschaft;
3.
eine Lehrveranstaltung zur Landeskunde (Geographie, Geschichte, Politik und zu Fragen des Rechts);
4.
ein Seminar Fachdidaktik
Ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im italienischen Sprachgebiet wird erwartet.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache: einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines umfangreichen Wortschatzes; Mangelhafte Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2.
Sprachwissenschaft
a)
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des Italienischen und mit den Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache, Fähigkeit, einen entsprechenden Text zu kommentieren;
b)
Kenntnis wichtiger regionaler und sozialer Erscheinungsformen des Italienischen, Kenntnisse über die Herausbildung und Verbreitung der romanischen Sprache in Europa
3.
Literaturwissenschaft
Kenntnis der wichtigsten Epochen der italienischen Literatur in Europa aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte, Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft, Fähigkeit literarische Texte zu interpretieren unter Einbeziehung wichtiger kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge;
4.
Fachdidaktik
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Alleignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und -zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts;
Erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Italienischunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten. ·

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Italienische
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Literarische oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines italienischen Textes in deutscher Sprache und eine Überprüfung des freien italienischen Ausdruckvermögens in geeigneter Form, jeweils etwa zur Hälfte der Prüfungsdauer.
Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Prüfung in Literatur- und Sprachwissenschaft. Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in-der Fremdsprache ist mit zu bewerten.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 81
Kunsterziehung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare zur Theorie und Praxis des künstlerischen Gestaltens (davon je ein Seminar zu Plastik oder Malerei oder Grafik);
2.
ein Seminar zu Theorie und Praxis der Umweltgestaltung;
3.
ein Seminar Kunstgeschichte;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fundierter Überblick über Probleme der Theorie der bildenden Kunst,
Kunstpsychologische Probleme bildnerischer Tätigkeit/Erscheinungsweisen und Wesen bildender Kunst im 19. und 20. Jahrhundert, Verteidigung eigener bildnerisch-praktischer Arbeiten, Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung;
2.
Grundfragen der Gestaltung und Rezeption gegenständlicher-räumlicher Umwelt und historischer Überblick zu ausgewählten Kapiteln der Umweltgestaltung (vom Historismus bis zur Gegenwart), Kunsthandwerk und Design in ihrer historischen Entwicklung bis zur Gegenwart;
3.
Kunstgeschichtlicher Überblick über die Kunst der Antike, des Mittelalters und der Renaissance sowie ausgewählte Kapitel über die Kunst des Barock und des 19./20. Jahrhunderts (einschließlich Gegenwart); sächsische Kunst und Ikonographie;
4.
Fachdidaktik
Ausgewählte kunstpädagogische Konzeptionen (von 1901 bis zur Gegenwart),
Grundpositionen kunstpädagogischer Tätigkeit/Überblick über Probleme der Planung und Gestaltung des Unterrichts im Fach Kunsterziehung sowie der außerunterrichtlichen kunstpädagogischen Tätigkeit; der Lehrplan im Fach Kunsterziehung für das Gymnasium.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Fachpraktische Prüfung
a)
Bildnerische Gestaltung auf der Fläche mit Farbe bzw. einem grafischen Material: Freie Komposition
Bearbeitungszeit 4 Stunden
b)
Aufgabe aus dem konstruktiven Gestalten: Lösen eines Form- und Konstruktionsproblems
Bearbeitungszeit 4 Stunden
2.
Schriftliche Prüfung
Theorie der bildenden Kunst
Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung
Kunstgeschichte
Aus den drei Gebieten sind in der Prüfung vom Bewerber zwei auszuwählen. In jedem Gebiet stehen zwei Aufgabengruppen zur Wahl, davon ist je eine zu wählen. In allen drei Gebieten ist eine Werkanalyse eines Kunstwerkes Bestandteil der Prüfung.
Prüfungsdauer: 5 Stunden
3.
Mündliche Prüfung
a)
Komplexprüfung
Verteidigung eigener bildnerisch-praktischer Arbeit und Theorie der bildenden Kunst
Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung,
Kunstgeschichte.
Die Gebiete, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren, werden 40 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 82
Latein

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum und Graecum
Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare in Dichtung und Prosa;
2.
ein Seminar aus den Gebieten Alte Geschichte oder Archäologie oder vergleichende Sprachwissenschaft oder antike Philosophie;
3.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sichere Sprachkenntnisse: Umfangreicher Wortschatz, Sicherheit in der Grammatik des klassischen Latein, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik,
mangelhafte Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden;
2.
Kenntnisse in der Literaturtheorie, insbesondere in der antiken Poetik und Rhetorik, und Vertrautheit mit Iiteraturwissenschaftlichen Methoden;
3.
auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis der wesentlichen Werke vor allem des 1. Jh. v. Chr. und des 1./2. Jh. n. Chr., insbesondere der für den Unterricht an Gymnasien wichtigen Autoren, aber auch alt- und spätlateinischer Werke;
4.
vertiefte Kenntnis der Werke je eines durch eigene Wahl bestimmten bedeutenden Prosaikers und Dichters unter Einbeziehung der dazugehörenden wissenschaftlichen Forschung, literarhistorische Einordnung der gewählten Schriftsteller, bei kleineren-Gesamtwerken Kenntnis mehrerer Autoren;
5.
Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen;
6.
Grundkenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums in antiker Philosophie und antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion;
7.
Einblick in die Wirkungsgeschichte der Antike;
8.
Fachdidaktik
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts;
erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Lateinunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines lateinischen Textes ins Deutsche
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes von nicht zu hohem Schwierigkeitsgrad ins Lateinische.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Dichtung und Prosa, verschiedene Gattungen in breiter zeitlicher Streuung
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 83
Mathematik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzung
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Drei Übungen, davon mindestens je eine zur Wahrscheinlichkeitstheorie/mathematischen Statistik und numerische Mathematik/Informatik;
2.
ein Seminar Analysis oder Algebra;
3.
ein Seminar Geometrie;
4.
ein mathematisches Praktikum;
5.
eine fachdidaktische Übung zur Schulgeometrie;
6.
ein Seminar Fachdidaktik

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Analysis (Differentialgleichungen, Funktionentheorie, Funktionalanalysis);
2.
Geometrie (Topologie, Differentialgeometrie, Grundlagen der Geometrie);
3.
Algebra (Zahlentheorie, Graphentheorie, Gruppentheorie);
4.
Angewandte Mathematik (numerische Mathematik/Informatik);
5.
Stochastik (Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik, stochastische Prozesse),
6.
Grundlagen der Mathematik, mathematische Logik, Geschichte der Mathematik;
7.
Didaktik der Mathematik
Kenntnis des Lehrplans Mathematik des Gymnasiums im Freistaat Sachsen, Fähigkeiten zur didaktisch-methodischen Aufbereitung des Schulstoffes, Planung, Gestaltung und Analyse von Unterricht, mathematische Lernprozesse.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Analysis (mit Wahlaufgaben aus Funktionentheorie oder gewöhnlichen Differentialgleichungen)
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
b)
Algebra (mit Wahlaufgaben aus der Zahlentheorie)
oder
Analytische Geometrie (mit Wahlaufgaben aus der Differentialgeometrie)
Der Kandidat wählt aus b) genau ein Gebiet aus.
Prüfungsdauer: 4 Stunden.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Funktionalanalysis oder Differentialgeometrie oder Algebra/Grundlagen der Mathematik
b)
Stochastik oder Numerische Mathematik
Von den Gebieten in a) und b) wählt der Bewerber jeweils genau ein Gebiet aus, welches er nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt hat.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 84
Musik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zur fachpraktischen Prüfung

1.
Klavier
ein Testat und ein Beleg;
2.
Zweitinstrument (kein Tasteninstrument)
ein Testat;
3.
Sologesang
ein Testat;
4.
Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles
vier Testate Chorgesang, zwei Testate Grundkurs Dirigieren, zwei Testate Methodik Chorleitung.

Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Schreiben eines mehrstimmigen polyphonen oder homophonen Liedsatzes. Komposition oder Arrangement eines Satzes für den Schulgebrauch unter Verwendung verschiedener Instrumente;
2.
Zwei Seminare Musikwissenschaft, davon eines zur Musikgeschichte, Harmonische Analyse eines Musikwerkes des 18. oder 19. Jahrhunderts (Ausschnitt);
3.
Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Klavier
Vortrag von vier Stücken unterschiedlichen Charakters aus verschiedenen Epochen, davon ein Stück aus dem 20. Jahrhundert;
2.
Sologesang
Es sind ein Volkslied (a capella, auswendig, ausgelost), ein Titel mit eigener Klavierbegleitung, drei klavierbegleitende Titel freier Wahl aus unterschiedlichen Epochen (darunter eine Komposition aus dem 20. Jahrhundert) auswendig vorzutragen;
3.
Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles, Erarbeitung eines drei- bzw. vierstimmigen Chorsatzes bis zur im Ansatz sichtbaren Interpretation;
4.
Zweitinstrument
Entsprechend den fachlichen Voraussetzungen wird das Repertoire für die Prüfung festgelegt.
Sollte der Bewerber das Fach Orgel (einschließlich der Teilnahme am Orgelseminar) belegen, entsprechen die inhaltlichen Anforderungen den Prüfungsanforderungen für Kirchenmusiker im Nebenberuf (C-Kantoren-Prüfung);
5.
Schulpraktisches Musizieren
Liedspiel und Liedbegleitspiel, Improvisation, Partiturspiel, Spiel in alter Schlüsselung, Generalbaßspiel, Prima-vista-Spiel;
6.
Tonsatz/lnstrumentation
Schreiben eines drei- bzw. vierstimmigen homophonen Chorsatzes, eines zweistimmigen polyphonen Liedsatzes sowie einer Bearbeitung von Liedern für Singstimme und Instrumente;
7.
Musikwissenschaft/Musikgeschichte
Nachweis von Kenntnissen zu zentralen Begriffen und Kategorien der historischen und systematischen Musikwissenschaft, zu ausgewählten musikhistorischen Epochen einschl. der zeitgenössischen Musikentwicklung sowie Kenntnisse zu Musikanschauungen in Geschichte und Gegenwart;
8.
Fachdidaktik
Nachweis von Kenntnissen zur Theorie der Musikpädagogik und zu curricularen Problemen des Musikunterrichts im Gymnasium.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Fachpraktische Prüfung
a)
Klavier
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Zweitinstrument
Prüfungsdauer: 20 Minuten
c)
Sologesang
Prüfungsdauer: 20 Minuten
d)
Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles
Prüfungsdauer: 30 Minuten
e)
Schulpraktisches Musizieren
Prüfungsdauer: 20 Minuten
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Tonsatz/Instrumentation
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Musikwissenschaft, Kriterien für Werkauswahl in verschiedenen Altersstufen und Methoden der Werkbehandlung
Prüfungsdauer: 4 Stunden
3.
Mündliche Prüfung
a)
Musikgeschichte
Prüfungsdauer: 45 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 85
Philosophie

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Theoretische Philosophie (aus den Gebieten Metaphysik bzw. Ontologie, Erkenntnistheorie, Sprachphilosophie bzw. Semiotik);
2.
ein Seminar Praktische Philosophie (Ethik, Handlungstheorie, philosophische Anthropologie, Rechts- und Sozialphilosophie);
3.
ein Seminar Logik;
4.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Überblick über die Geschichte der Philosophie und die Hauptströmungen der Philosophie der Gegenwart;
2.
Vertrautheit mit drei grundlegenden Werken, von denen mindestens eines der gegenwärtigen und mindestens eines einer älteren Epoche der Philosophie zugehört;
3.
Kenntnis wichtiger Probleme und Problemlösungsversuche auf den Gebieten der theoretischen und praktischen Philosophie einschließlich didaktischer Gesichtspunkte;
4.
Überblick über die philosophischen (z. B. wissenschaftstheoretischen, erkenntnistheoretischen, ethischen) Grundlagen eines Fachs der Fächerverbindung des Kandidaten.
5.
Fachdidaktik

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Interpretation eines philosophischen Textes (drei Texte werden zur Wahl gestellt)
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Erläuterung eines historischen oder systematischen Problems (drei Themen werden zur Wahl gestellt)
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen (ausschließlich der Fachdidaktik), dabei werden die philosophischen Grundlagen eines Faches aus der Fächerverbindung des Bewerbers mit geprüft.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik:
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 86
Physik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Praktikum für Fortgeschrittene;
2.
zwei Übungen zur experimentellen Physik aus den Gebieten Festkörperphysik, Struktur der Materie und Anwendungen der Physik;
3.
zwei Übungen zur theoretischen Physik aus den Gebieten Elektrodynamik, Quantenmechanik, Thermodynamik und Relativitätstheorie;
4.
ein Kurs physikalische Schulversuche;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Typische Denk- und Arbeitsweisen der Physik;
2.
Kenntnisse über wichtige Tatsachen und Gesetze der Experimentalphysik (Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, Struktur der Materie, Anwendungen der Physik);
3.
Interpretieren der grundlegenden Ansätze, Theoreme, Axiome der jeweiligen Teilgebiete der Physik und zum deduktiven Ableiten des theoretischen Gerüstes;
4.
Fähigkeiten zur Planung und Lösung experimenteller Aufgaben;
5.
typische Denk- und Arbeitsweisen der Theoretischen Physik (Mechanik, Elektrodynamik, spezielle Relativitätstheorie, Quantenphysik, Thermodynamik und Statistik);
6.
Einblicke in die Entwicklung der Physik;
7.
Fachdidaktik
Fähigkeit der didaktischen Vereinfachung physikalischer Sachverhalte,
Kenntnisse der physikalischen Lehr- und Arbeitsmittel und ihres didaktisch-methodischen Einsatzes sowie der typischen Situationen und Verfahren im Physikunterricht

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Experimentelle Physik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Theoretische Physik
Prüfungsdauer: 3 Stunden
 
Es werden je zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Experimentelle Physik (mit zwei Wahlgebieten)
b)
Theoretische Physik (mit einem Wahlgebiet)
Der Bewerber wählt aus den Bereichen a) und b) Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 87
Evangelische Religion

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum und ein Kurs in Griechisch
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Altes Testament;
2.
ein Seminar Neues Testament;
3.
ein Seminar Kirchengeschichte;
4.
ein Seminar Systematische Theologie;
5.
ein Seminar Religionswissenschaft;
6.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnisse zu Geschichte und Umgang mit der jüdisch-christlichen Überlieferung;
2.
Fähigkeit zur sachgerechten Anwendung exegetischer und hermeneutischer Methoden;
3.
Kirchengeschichte;
4.
vertiefte Kenntnisse in einem Problemkreis der protestantischen Kirchen- und Theologiegeschichte;
5.
vertiefte Kenntnisse in je einem zentralen Themenbereich der evangelischen Dogmatik und Ethik;
6.
geschichtlich wirksame religiöse und weltanschauliche Bewegungen;
7.
Kenntnis und Anwendungsfähigkeit fachdidaktischer Fragestellungen mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Gymnasiums;
8.
Kenntnis des Lehrplans Religion für das Gymnasium im Freistaat Sachsen; Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Aufgabe aus dem Gebiet der biblischen Wissenschaft
Es wird je eine Aufgabe aus dem Alten Testament und dem Neuen Testament zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Aufgabe aus der Kirchengeschichte oder der Systematischen Theologie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie
Die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, werden 40 Minuten geprüft.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 88
Katholische Religion

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum und ein Kurs in Griechisch
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Altes Testament;
2.
ein Seminar Neues Testament;
3.
ein Seminar Kirchengeschichte;
4.
zwei Seminare Systematische Theologie aus verschiedenen Bereichen;
5.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Biblische Theologie
a)
Altes Testament: Das biblische Verständnis von Gott, dem Menschen und der Welt;
b)
Kenntnisse der Propheten- und Geschichtsliteratur des Alten Testaments;
c)
Neues Testament: Christus und seine Sendung;
d)
Gleichnis- oder Wundererzählungen;
e)
Grundkenntnisse johanneischer oder paulinischer Theologie;
2.
Kirchengeschichte
Querschnitt durch alle Epochen der Kirchengeschichte, ausgewählte Themen sächsischer Kirchengeschichte;
3.
Systematische Theologie
a)
Fundamentaltheologie: Kenntnisse über den eigenen christlichen Glauben, andere Religionen und Religionskritik mit den Schwerpunkten christliches Offenbarungsverständnis, andere Religionen und Denkweise der Religionskritik;
b)
Dogmatik: Zentralinhalte katholischen Glaubens mit den Schwerpunkten Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Theologische Anthropologie und Eschatologie;
c)
Moraltheologie: Moraltheologie und katholische Soziallehre mit den Schwerpunkten Schutz des menschlichen Lebens, Ehe und Familie, politische Ethik, Wirtschaftsethik, Friedenserziehung, Schöpfungsbewahrung;
d)
Ökomenische Theologie: Ansätze zur Überwindung der Glaubensspaltung;
4.
Fachdidaktik
Kenntnis des Lehrplans Religion für das Gymnasium im Freistaat Sachsen, Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts am Gymnasium.

(3) Prüfungen (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Aufgabe aus dem Gebiet der biblischen Theologie
Es wird je eine Aufgabe aus dem Alten Testament und dem Neuen Testament zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Aufgabe aus der Kirchengeschichte oder der Systematischen Theologie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Ein biblisches Thema, das nicht schon in der schriftlichen Prüfung behandelt wurde (deshalb auch alternierend Altes und Neues Testament)
b)
Systematische Theologie
c)
Moraltheologie (Schutz menschlichen Lebens oder Ehe/Familie und Friedenserziehung oder Schöpfungsbewahrung Komplexprüfung zu a), b) und c).
Prüfungsdauer: 60 Minuten
d)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 89
Russisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare Sprachwissenschaft;
2.
zwei Seminare Literaturwissenschaft;
3.
eine Lehrveranstaltung zur Landeskunde (Geographie, Geschichte, Politik und zu Fragen des Rechts);
4.
ein Seminar Fachdidaktik; ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im russischen Sprachgebiet wird erwartet.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachbeherrschung
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der russischen Sprache;
einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes;
mangelhafte Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2.
Sprachwissenschaft
a)
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des Russischen und mit den Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der russischen Sprache, Fähigkeit, einen entsprechenden Text zu kommentieren;
b)
Kenntnis wichtiger regionaler und sozialer Erscheinungsformen des Russischen, Kenntnisse über die Herausbildung und Verbreitung der slavischen Sprache in Europa;
3.
Literaturwissenschaft
a)
Kenntnis der wichtigsten Epochen der russischen Literatur in Europa aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte;
b)
Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, literarische Texte zu interpretieren unter Einbeziehung wichtiger kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge;
4.
Fachdidaktik
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprach-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts; Erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Russischunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Russische
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Literarische oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines russischen Textes in deutscher Sprache und eine Überprüfung des freien russischen Ausdruckvermögens in geeigneter Form, jeweils etwa zur Hälfte der Prüfungsdauer.
Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Prüfung Literatur- und Sprachwissenschaft. Das Ausdrucksvermögen des Bewerbers in der Fremdsprache ist mit zu bewerten.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 90
Sorbisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare in Sprachpraxis (einschließlich Praktika);
2.
ein Seminar in Sprachwissenschaft;
3.
ein Seminar in Literaturwissenschaft;
4.
ein Seminar zur Geschichte und Kulturgeschichte;
5.
ein Seminar Volkskunde;
6.
ein Seminar Fachdidaktik;

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachwissenschaft
a)
Struktur des Ober- und Niedersorbischen (Phonologie, Morphologie, Syntax);
b)
Grundwissen zur Lexikologie/Wortbildung;
c)
Geschichte der sorbischen Sprache von der Ausgliederung aus dem Urslavischen bis zur Gegenwart, ihre Stellung im Rahmen der slavischen Sprachen;
d)
Fähigkeiten, die sprachwissenschaftlichen Methoden auf einen Text anzuwenden und sprachliche Phänomene wissenschaftlich zu erklären;
2.
Literaturwissenschaft
a)
Geschichtliche Entwicklung der ober- und niedersorbischen Literatur seit ihren Anfängen;
b)
Vertrautheit mit wichtigen Werken der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen;
c)
Socabistische Literaturgeschichtsschreibung;
d)
Analyse und Interpretation ausgewählter Texte;
3.
Landeskunde/Geschichte
a)
Geschichte und Kulturgeschichte der Sorben;
b)
Vertrautheit mit den Gegenwartproblemen des sorbischen Volkes;
c)
Kenntnisse zur sorbischen materiellen und geistigen Volkskultur;
4.
Sprachpraxis
a)
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Obersorbischen oder Niedersorbischen;
b)
stilistisches Differenzierungsvermögen;
c)
Fertigkeiten im Übersetzen aus dem Deutschen ins Sorbische;
5.
Fachdidaktik
a)
Grundlagen des Erwerbs der Zweit- bzw. Fremdsprache;
b)
Vermittlungs- und Aneignungsformen der sprachlichen kommunikativen Grundtätigkeiten;
c)
Besonderheiten des Muttersprachenunterrichts;
d)
Gestaltungsmöglichkeiten des Lese- und Literaturunterrichts.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Sprachpraxis: Aufsatz
Es werden drei Themen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Literaturwissenschaft
Es werden drei Themen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Die Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Anforderungen.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 91
Spanisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Latinum
Der Nachweis wird durch Abiturzeugnis erbracht oder sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare Sprachwissenschaft;
2.
zwei Seminare Literaturwissenschaft;
3.
eine Lehrveranstaltung zur spanischen oder südamerikanischen Landeskunde (Geographie, Geschichte, Politik und zu · Fragen des Rechts);
4.
ein Seminar Fachdidaktik; ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im spanischen Sprachbereich wird erwartet.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachbeherrschung
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der spanischen Sprache, einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes; mangelhafte Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden,
2.
Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Spanisch und mit den Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache;
3.
Literaturwissenschaft
Kenntnis der wichtigsten Epochen der Literatur Spaniens und des spanischsprachigen Amerikas aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte, Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, literarische Texte zu interpretieren unter Einbeziehung wichtiger kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge;
4.
Fachdidaktik
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts.
Erste Fähigkeiten, die Ziele und Inhalte des Spanischunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht am Gymnasium didaktisch aufzubereiten.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines Textes aus dem Deutschen ins Spanische
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Literarische oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines spanischen Textes in deutscher Sprache und eine Überprüfung des freien spanischen Ausdrucksvermögens in geeigneter Form, jeweils etwa zur Hälfte der Prüfungsdauer.
Es werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Prüfung Literatur- und Sprachwissenschaft. Das Ausdrucksvermögen des Bewerbers in der Fremdsprache ist mit zu bewerten.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 92
Sport

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der fachpraktischen Prüfung.
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Sportpädagogik/Sportpsychologie;
2.
ein Seminar Trainingslehre oder Bewegungslehre;
3.
ein Seminar Sportbiologie/Sportmedizin;
4.
Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze;
5.
ein Seminar Fachdidaktik;
6.
Nachweis über einen mindestens zweiwöchigen Skilehrgang;
7.
einen Übungsleiterschein in einer Sportart.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachpraktische Anforderungen
Die fachpraktische Prüfung richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Forderungen.
In acht Sportarten ist der Nachweis sportlichen Könnens und sportartspezifischen Wissens zu erbringen. Die Sportarten sind wie folgt wählbar.
a)
Lehrplansportarten aus dem Kernbereich
obligatorisch: Geräteturnen, Leichtathletik, Schwimmen, Gymnastik/Tanz, Kampfsportart,
wahlobligatorisch (zwei Spiele): Basketball, Fußball, Handball, Volleyball;
b)
Lehrplansportarten aus dem Ergänzungsbereich
wahlobligatorisch: Badminton, Tennis, Tischtennis und eine weitere Sportart aus dem Angebot des Fachbereiches nach Wahl.
2.
Sporttheoretische Anforderungen
a)
Sportpädagogik
sportliche Tätigkeit und ihre Sinngebung für die Entwicklung der Sporttreibenden,
Erziehung im Sport als Beitrag zur Individualisation und Sozialisation,
sportliche Tätigkeit als Aneignungsprozeß und seine bildungstheoretischen, sozialisationstheoretischen und unterrichtstheoretischen Aspekte,
Verantwortung und Anforderungen bei der Inszenierung sportpädagogischer Prozesse;
b)
Sportpsychologie
Motivation und Emotion im Sport, soziale Beziehungen in Sportgruppen,
psychische Belastung in der sportlichen Tätigkeit,
sportpsychologische Aspekte des motorischen Lernens,
psychologische Probleme des sportlichen Wettkampfes,
Psychodiagnostik im Kinderund Jugendsport;
c)
Bewegungslehre/Sportmotorik
Grundstruktur und Methode sportlicher Bewegungen,
Regulation sportlicher Bewegungen,
Mechanismen der Bewegungskoordination,
Grundlagen der motorischen Fähigkeiten,
motorisches Lernen, motorische Ontogenese,
Motodiagnostik;
d)
Trainingslehre
Ziele und Aufgaben des sportlichen Trainings,
Struktur der sportlichen Leistungsfähigkeit,
Prinzipien der Leistungsentwicklung,
Trainingsbelastung, -prinzipien und -methoden,
Grundlagen der Ausbildung konditioneller, koordinativer und taktischer Fähigkeiten sowie sporttechnischer Fertigkeiten,
Wettkämpfe: Funktion, Bedeutung, Planung, Durchführung;
e)
Sportbiologie/Sportmedizin
physiologische und biochemische Grundlagen des sportlichen Trainings,
Bau, Funktion und Belastungsverhalten der für sportliche Tätigkeiten leistungsbestimmenden Organsysteme (Sportanatomie und Sportphysiologie),
funktionelle Muskellehre,
Wachstum, Entwicklung, sportliche Belast- und Trainierbarkeit im Kindes- und Jugendalter, Sport bei Leistungsminderung,
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Sportverletzungen,
Gesundheitserziehung unter besonderer Beachtung des Sports;
f)
Fachdidaktik
Ziele des Sportunterrichts und des Sporttreibens,
sportliche Tätigkeiten und deren Vermittlungsmethodik,
Anpassung und Lernen im Sport,
Unterrichtsplanung, -durchführung und -auswertung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Bewegungslehre/Trainingslehre
oder
b)
Sportpädagogik/Sportpsychologie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sportbiologie/Sportmedizin/Sportpsychologie
oder
b)
Bewegungslehre/Trainingslehre
Prüfungsdauer: 60 Minuten
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die unter (2) genannten Anforderungen, die nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurden. Auf den Bereich Sportbiologie/Sportmedizin entfällt etwa ein Drittel der Prüfungszeit
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
3.
Fachpraktische Prüfung
a)
eine Mannschaftssportart;
b)
eine lndividualsportart;
Eine der zu prüfenden Sportarten muß als Schwerpunktfach studiert worden sein.

Fünfter Teil
Lehramt an berufsbildenden Schulen

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 93
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen umfaßt Prüfungen in zwei „Vertieft studierten Fächern“ und in den Fachdidaktiken (§ 3 Abs. 4) sowie im Erziehungswissenschaftlichen Bereich (§ 3 Abs. 5).

(2) Die Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich erstreckt sich auf Berufspädagogik und Psychologie unter Berücksichtigung von Grundlagen der Soziologie oder der Philosophie oder der evangelischen Theologie oder katholischen Theologie.

(3) Für die Erste Staatsprüfung der „Vertieft studierten Fächer“ kann aus folgenden Fächergruppen gewählt werden: Je ein Fach aus:

1.
den beruflichen Fachrichtungen Bautechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Grafische Technik, Landwirtschaftstechnik, Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Metalltechnik, Sozialpädagogik, Textil- und Bekleidungstechnik, Wirtschaftspädagogik und
2.
den Fächergruppen des Gymnasiums, sofern dieses Fach an berufsbildenden Schulen gelehrt wird, und Informatik (Datenverarbeitung) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 94
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen umfaßt eine Wissenschaftliche Arbeit, schriftliche und mündliche Prüfungen.

(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in einem der beiden „Vertieft studierten Fächer“ anzufertigen.

(3) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber Klausurarbeiten im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den „Vertieft studierten Fächern“ anzufertigen.

(4) In jedem der beiden „Vertieft studierten Fächer“ ist eine mündliche und in Berufspädagogik und Psychologie eine mündliche Komplexprüfung abzulegen.

§ 95
Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat , die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus als dieser gleichwertig anerkannt wurde, oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzt und an einer entsprechenden öffentlichen Schule oder Ersatzschule in freier Trägerschaft hauptamtlich tätig ist, kann Erweiterungsprüfungen in den im § 93 Abs. 3 genannten Prüfungsfächern ablegen. Ebenso ist eine Erweiterungsprüfung im Fach Deutsch als Zweitsprache und in sonderpädagogischen Fachrichtungen (Sechster Teil dieser Verordnung) möglich.

(2) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung in einem Fach bzw. einer Fachrichtung beträgt vier Semester.

(3) Das Bestehen der Erweiterungsprüfung berechtigt den Bewerber, den Unterricht in diesem Fach/dieser Fachrichtung in allen Klassen der berufsbildenden Schulen zu erteilen.

§ 96
Berufspraktikum

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen einschlägigen Berufspraktikums voraus. Mindestens drei Monate des Berufspraktikums sollen vor Beginn des Studiums abgeleistet werden. Die verbleibende Zeit bis zu zwölf Monaten ist durch von der Hochschule gelenkte Berufspraktika, die sich auf das berufsbildende Fach beziehen, auszufüllen. Im Fall der Erweiterung des Studiums nach § 95 sind weitere sechs Monate eines einschlägigen Berufspraktikums in der zweiten beruflichen Fachrichtung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

(2) Das Berufspraktikum kann durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt werden.

(3) Auf das Berufspraktikum können angerechnet werden:

1.
Praktische Studiensemester an Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wird;
2.
einschlägige berufliche Tätigkeiten bis zu sechs Monaten; eine höhere Anrechnung ist nur zulässig. wenn die berufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluß einer Hochschule liegt.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 trifft das Praktikumsamt der jeweiligen Hochschule.

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 97
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

Die Prüfung in diesem Bereich erfolgt in Anlehnung an § 68 unter Berücksichtigung spezieller Belange der beruflichen Fachrichtung. Dies betrifft sowohl die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Prüfungsteile.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar in Berufspädagogik;
2.
ein Seminar in Psychologie;
3.
ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Soziologie oder Philosophie oder evangelischer Theologie oder katholischer Theologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Berufspädagogik
Kenntnisse aus dem Gebiet systematische und historische Berufspädagogik, insbesondere hinsichtlich:
a)
Theorie und Geschichte der Berufsbildung und Berufspädagogik;
b)
Entstehung und Entwicklung der Berufsbildung in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte;
c)
Funktion, System und Struktur der Berufsbildung;
 
Kenntnisse aus dem Gebiet beruflicher Fortbildungs- und Sozialisationsprozesse, insbesondere über:
a)
Berufliche Bildung und Sozialisation in der Schule und Betrieb;
b)
Sozialisationsprozesse in der Jugend- und Erwachsenenphase;
c)
gestaltete Prozesse der Sozialisationshilfe,
d)
soziale Determination von Persönlichkeitsentwicklung und Erziehung;
e)
Kenntnisse und Fähigkeiten zu den geisteswissenschaftlichen bzw. sozialwissenschaftlichen Methoden der pädagogischen Forschung;
 
Kenntnisse und wissenschaftliche Fähigkeiten aus dem Gebiet Didaktik der beruflichen Aus- und Weiterbildung, insbesondere über:
a)
Handlungstheoretische Grundlagen einer Didaktik des beruflichen Unterrichts und Formen, Methoden und Mittel ihrer Realisierung;
b)
Modelle und Theorien der Gestaltung beruflicher Lernprozesse Jugendlicher und Erwachsener;
c)
Unterricht als Prozeß sozialer und kultureller Interaktion sowie Kognition und Kommunikation;
d)
Evaluierung beruflicher Lehr- und Lernprozesse;
2.
Psychologie
a)
Besonderheiten des Lernens im Jugend- und Erwachsenenalter bei der Bewältigung von Anforderungen im kognitiven und praktischen Bereich;
b)
psychologische Fragen der Arbeits- und Berufsberatung;
c)
soziale Kompetenz des Lehrers bei der Bewältigung konflikthaltiger Situationen im Unterricht;
d)
Methoden und Verfahren zur Diagnose des Leistungs- und Sozialverhaltens in der Aus- und Fortbildung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus dem Gebiet Berufspädagogik und eine Aufgabe aus dem Gebiet Psychologie, wobei aus dem Bereich Berufspädagogik mindestens 6, aus dem Gebiet Psychologie mindestens 4 Themen angeboten werden.
Prüfungsdauer
Prüfungsdauer Fach Stunden
Prüfungsdauer: Berufspädagogik: 4 Stunden
Psychologie: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
Berufspädagogik und Psychologie werden gemeinsam geprüft. Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen werden aus den jeweils nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Themen gestellt.
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 98
Bautechnik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von

1.
Zwei Bescheinigungen der beruflichen Fachrichtung Bautechnik, darunter eine Bescheinigung in der gewählten Vertiefungsrichtung (Hochbautechnik oder Tiefbautechnik oder Holztechnik oder Gestaltungstechnik):
2.
einer Bescheinigung über ein Praktikum in der Bautechnik;
3.
einer Bescheinigung über die berufskundlichen und fachdidaktischen Studien.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Tragkonstruktionen (Beton)
Wirkungsweise von Stahlbeton-Bauelementen, Bemessung und Beurteilung biege- und druckbeanspruchter Stahlbetonelemente, Zusammenwirken mit anderen Bauteilen im Bauwerk, Wesen des Spannbetons und seine Einsatzgebiete;
2.
Tragkonstruktionen (Stahl)
Technisch-physikalische Eigenschaften des Baustahls, Trageverhalten stabförmiger Stahlbauelemente, Stabilität zwei- und dreidimensionaler Stahltragwerke, Verbindungstechnik, Anwendung in der Gesamtkonstruktion, technische und wirtschaftliche Lösungen des Metalleichtbaus:
3.
Grundlagen des Erd-, Straßen- und kommunalen Tiefbaus
Konstruktionen und Prozesse im Tiefbau. Bewertung des Baugrundes, funktionelle und konstruktive Struktur der Gründungen, technische Ver- und Entsorgungssysteme, Verkehrsanlagenkonstruktionen, Wechselwirkung Tiefbaukonstruktionen und Bauwerk. technologische Prozesse der wirtschaftlichen komplexen stadttechnischen Erschließung:
4.
Stofflehre/Holz und Faserstofftechnologie
Anatomie und Chemie des Holzes, technisch-konstruktive, technologische und wirtschaftliche Kriterien des Einsatzes im Bauwerk und im Möbelbau:
5.
Gestaltungslehre
Farbe, Form und Ornament als Gestaltungselemente bei Beschichtungen der Bauwerke, gestalterisch historische Bezüge;
6.
Berufsfeldlehre/Fachdidaktik Bautechnik
Berufe und berufliche Anforderungen im Berufsfeld Bau-, Ausbau- und Holztechnik in Handwerk und Industrie, Inhalte und Methoden der Aneignung. bau- und holztechnischer Lehrgegenstände im Unterricht. fachdidaktische Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen werkstofflicher, konstruktiver, verfahrenstechnischer, maschinentechnischer und informationsgrafischer Lehrgegenstände in der beruflichen Aus- und Weiterbildung:

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
für alle Bewerber der beruflichen Fachrichtung Bautechnik:
Tragkonstruktionen, Konstruktionsaufgabe und Bemessung eines Konstruktionselementes im Betonbau
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
für Bewerber der Vertiefungsrichtung Hochbautechnik:
Tragkonstruktionen, Aufgabe und Bemessung ausgewählter Konstruktionselemente des Stahlbaus
Prüfungsdauer: 4 Stunden
c)
für Bewerber der Vertiefungsrichtung Tiefbautechnik:
Grundlagen des Erd-, Straßen- und kommunalen Tiefbaus, Begrenzte technische Projektaufgabe im Zusammenhang mit dem Fachgebiet
Prüfungsdauer: 4 Stunden
d)
für Bewerber der Vertiefungsrichtung Holztechnik:
Stofflehre Holz- und Faserstofftechnologie, Anatomie und physikalisch-chemische Grundlagen; Anwendung von Holz- und Faserwerkstoffen
Prüfungsdauer: 4 Stunden
e)
für Bewerber der Vertiefungsrichtung Gestaltungstechnik:
Gestaltungslehre/Ausbautechnik, Teilprojekt zur Farbgestaltung von Innenraum oder Fassade
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Aufgaben aus dem Gebiet Berufsfeldlehre/Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Aufgaben aus einem weiteren in der schriftlichen Prüfung nicht gewähltem Gebiet der Bautechnik
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 99
Chemietechnik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Nachweis von:

1.
Vier Bescheinigungen über die fachwissenschaftlichen Studien und Praktika der beruflichen Fachrichtung, darunter eine Bescheinigung in Technischer Chemie,
eine Bescheinigung in den Vertiefungsgebieten Anorganischer oder Organischer oder Physikalischer Chemie,
eine Bescheinigung in den Vertiefungsgebieten Biochemie oder Silikatchemie oder Kunststoffchemie;
2.
einer Bescheinigung über berufskundliche und fachdidaktische Studien. einschließlich zum experimentellen Demonstrieren.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Anorganische, Organische oder Physikalische Chemie
a)
wesentliche Struktur-Eigenschafts-Beziehungen von Stoffen und Stoffklassen;
b)
allgemeine Gesetzmäßigkeiten der chemischen Thermodynamik, der Elektrochemie und der chemischen Kinetik;
c)
Verfahren der instrumentellen Analytik sowie physikalisch-chemischen Analysenverfahren;
d)
Verläufe chemischer Reaktionen und deren Beeinflussung;
2.
Technische Chemie
a)
wesentliche Bedingungen für technische Reaktionsführungen;
b)
Konstruktion und Funktion von Reaktoren und deren Betriebsformen;
c)
ausgewählte chemische Verfahren;
d)
Stand und Entwicklungstendenzen der Technologie der Stoffwirtschaft in Industrieländern;
3.
Berufsfeldlehre, Fachdidaktik Chemietechnik
a)
das Berufsfeld, die anerkannten Berufe im Berufsfeld und die geregelten Ausbildungsgänge an berufsbildenden Schulen;
b)
berufliche Bildungsaufgaben, Lerninhalte und Lernbedingungen bei Chemieberufen;
c)
Lernkonzepte für die berufliche Chemietechnik und Experimentallehre;
e)
Einsatz didaktischer Mittel der Chemietechniklehre;
f)
Einsatz naturwissenschaftlicher und technischer Experimentiermethoden unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung.

(3) Prüfungsteile mit Zeitdauer

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Aufgaben wahlweise auf dem Gebiet Anorganischer Chemie oder Organischer Chemie oder Physikalischer Chemie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Aufgaben auf dem Gebiet Technische Chemie
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Aufgaben in Berufsfeldlehre/Fachdidaktik Chemietechnik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Aufgaben aus einem weiteren in der schriftlichen Prüfung nicht gewähltem Teilgebiet der Chemietechnik
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 100
Elektrotechnik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Nachweis von:

1.
Zwei Bescheinigungen über fachwissenschaftliche Studien in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik, darunter eine Bescheinigung der gewählten Vertiefungsrichtung (Elektroenergietechnik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik);
2.
einer Bescheinigung über Praktika in der Elektrotechnik;
3.
einer Bescheinigung über berufskundliche und fachdidaktische Studien.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik
a)
Elektrische Maschinen und Antriebe
Anwendung der Maxwellsehen Gleichungen, Aufbau, Wirkungsweise und Betriebsverhalten der wichtigsten elektrischen Maschinen, Drehzahlsteuerung von Motoren, Energiebilanz, Wirkungsgrad, Erwärmung und Kühlung, technische Forderungen und Struktur elektrischer Antriebe, Arbeitspunkt und Bewegungsgleichung, Betriebsarten und Motorauswahl, Stellglieder und Schutzeinrichtungen, Montage und Fehlersuche;
b)
Elektroenergieversorgung/Elektroenergieanlagen
Elektroenergiewirtschaft, Betrieb von Elektroenergieanlagen und -netzen, Netzberechnung, Netzschutz, Überspannungs- und Überstromvorgänge, Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Durchströmung, Leistungs- und Trennschalter, Transformatoren, Leistungskabel und Freileitungen, Isolierungen, Isolatoren und Entladungen, Gestaltung von Schalt- und Isolationsanlagen
oder
c)
Leistungselektronik
Gegenstand und Wirkungsprinzipien der Leistungselektronik, Grundlagen der Halbleiterphysik, Wirkungsweise, statisches und dynamisches elektrisches sowie thermisches Verhalten leistungselektronischer Bauelemente, Funktionsweise und Berechnungsgrundlagen für ein- und dreiphasige Gleichrichter, Wechsel- und Drehstromsteller sowie selbstgeführte Stromrichter, Informationseinrichtungen für netz- und selbstgeführte Stromrichter, Aufbau und Wirkungsweise ausgewählter Funktionseinheiten, Einsatz von Mikrorechnern;
2.
Vertiefungsrichtung Informationstechnik
a)
Elektronische Schaltungstechnik
Analoge Schaltungen: Grundschaltungen von Transistoren, Frequenzabhängigkeit von Schaltungen, Operationsverstärker, aktive Filter, Oszillatoren und Stromversorgung, digitale Schaltungen: Schaltungsprinzipien/Schaltungsfamilien, kombinatorische und arithmetische Schaltungen, Kippschaltungen, Zähler und Teiler, Speicher, Überblick über die rechnergestützte Netzwerkanalyse;
b)
Mikrorechnertechnik
Grundkenntnisse der Software:
Darstellungsarten von Symbolen und Zahlen, arithmetische und logische Verknüpfungen, der Algorithmusnotation, Umsetzung in Programmiersprachen mit Assembler, Compiler, Interpreter;
Erweiterte Kenntnisse der Hardware über:
Prozessorarchitektur, Struktur einzelner Rechnerkomponenten und deren Nutzung, Mikrorechnersystem in wesentlichen Komponenten von Hard- und Software einschließlich Betriebssystemnutzung,
Fähigkeiten zur Programmierung einfacher Algorithmen in ausgewählten Programmiersprachen,
Kenntnisse über Inbetriebnahme, Fehlersuche, Wartung
oder
c)
Nachrichtentechnik
Erweiterte Kenntnisse über:
Systemfunktionen, Frequenzabhängigkeit von Leitungen, Freiraumausbreitung von elektromagnetischen Wellen, Lichtwellenleiter, Frequenzbereiche von Signalen und Übertragungskanälen, analoge Modulationsverfahren, Standardschaltungen der Empfangstechnik im Rundfunk, Übertragung von digitalen Signalen durch Pulscodemodulation, Modulation durch Tastung, Anwendung der Pulscodemodulation und Modems, Satellitenempfangsanlagen
oder
d)
Leistungselektronik (Nr. 1 Buchstabe c);
3.
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik
a)
Steuerung kontinuierlicher Prozesse:
Zeitverhalten von Prozeßkomponenten und Automatisierungsmitteln sowie Fähigkeiten zum Berechnen des Zeitverhaltens, Analyse und Synthese linearer Regelkreise (Führungs- und Störverhalten, Stabilität, Auswahl von Reglertypen und Regelkreisstrukturen, Parametrierung), einfache nichtlineare Regler, digitale Regelungen, Tätigkeitsfeld des Bedieners
oder
b)
Steuerung diskreter Prozesse:
Aufbau und Berechnung von logischen Schaltungen (PLA-Schaltungen, sequentielle Schaltungen), Beschreibung binärer Prozesse (Kontaktplan, Programmablaufplan, Petri-Netze), Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen, Tätigkeitsfelder Inbetriebnehmen und Fehlersuche;
c)
Automatisierungsmittel
Geräte mit pneumatischer und hydraulischer Hilfsenergie, Anwendungsbeispiele als Stellglieder für Stoffströme, elektronische/rechentechnische Mittel zur Analog-Digital-Wandlung und Realisierung von Regeleinrichtungen mit analoger in digitaler Technik,
Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Automatisierungsmitteln, Montage, Inbetriebnahme und komplexen Fehlersuche
oder
d)
Prozeßrechentechnik
Auswahl und Konfigurierung von Prozeßrechnern für die Automatisierung (Schnittstellengestaltung, Aufbau von Mehrrechnersystemen), Programmierung von Prozeßrechnern; (Echtzeitbetriebssysteme, Entwurfsmethodik, Synchronisation), Einsatzvorbereitung und Anwendungsgebiete
oder
e)
Prozeßmeßtechnik
Grundfunktion und -aufbau von Meßeinrichtungen in der Prozeßmeßtechnik, Sensoren und Signalwandlung, Informationsverarbeitung und -ausgabe, statische und dynamische Kenngrößen, Messung ausgewählter physikalischer Größen (Kraft, Druck, Temperatur, Durchfluß, Bewegungsgrößen), Umgang mit Meßgeräten;
4.
Für alle Vertiefungsrichtungen
a)
Berufsfeldlehre/Fachdidaktik
Ausbildungsberufe und Ordnungsmittel im Berufsfeld Elektrotechnik, Zusammenhänge von Technik, Arbeit, Bildung und Beruf, wesentliche Elemente und Strukturen im Unterrichtsinhalt in der Einheit von stofflicher Komponente und beruflicher Handlungskompetenz, Unterrichtsmethoden des elektrotechnischen Fachunterrichts, Befähigung, Konzepte handlungsorientierter Unterrichtsgestaltung entwickeln und gegebene fachdidaktische Lösungen kritisch bewerten zu können.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik
Aufgaben aus dem Gebiet Elektrische Maschinen und Antriebe
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Aufgaben aus dem Gebiet Elektroenergieversorgung und Elektroenergieanlagen
oder
Aufgaben aus dem Gebiet Leistungselektronik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Vertiefungsrichtung Informationstechnik
Aufgaben aus dem Gebiet Elektronische Schaltungstechnik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Aufgaben aus dem Gebiet der Mikrorechnertechnik
oder
Aufgaben aus dem Gebiet der Nachrichtentechnik
oder
Aufgaben aus dem Gebiet der Leistungselektronik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
c)
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik
Aufgaben aus dem Gebiet Steuerung kontinuierlicher Prozesse
oder
Aufgaben aus dem Gebiet Steuerung diskreter Prozesse
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Aufgaben aus dem Gebiet Automatisierungsmittel
oder
Aufgaben aus dem Gebiet Prozeßrechentechnik
oder
Aufgaben aus dem Gebiet Prozeßmeßtechnik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Aufgaben aus dem Gebiet „Berufsfeldlehre/Fachdidaktik“
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Aufgaben aus einem weiteren, in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Gebiet der Elektrotechnik
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 101
Grafische Technik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Zwei Seminare berufliche Fachrichtung Grafische Technik;
2.
ein Praktikum zur Grafischen Technik;
3.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Druckvorstufe
elektronische Satzherstellung und Bildverarbeitung, Text- und Bildintegration, Mehrfarbenreproduktion und Rasterung, Druckformmontage, Druckformherstellung für verschiedene Druckverfahren;
2.
Druckprozesse
partielle Farbübertragung bei verschiedenen Druckverfahren, Wechselwirkung zwischen Druckfarben, Bedruckstoff und Druckmaschine, Qualitätsmeßtechnik;
3.
Druckmaschinen
Wirkpaar zur Farbübertragung, Farbwerke und Einfärbung der Druckform, Bogentransport, Bahnführung, Bedienung der Druckmaschinen;
4.
Buchbinderische Weiterverarbeitung
Schneiden und Falzen von Druckbogen, Zusammentragen, Klebebinden, Faden- und Drahtheften, Broschüren- und Buchherstellung, Expedition;
5.
Prozeßgestaltung der Grafischen Technik
vergleichende Auswahl und Zusammenstellung der Prozeßschritte für grafische Gesamtprozesse je nach Erzeugnis, Auflagenhöhe, Qualität, Preis;
6.
Berufsfeldlehre/ Fachdidaktik
handwerkliche und industrielle Ausbildungsberufe im Berufsfeld, Ausbildungsgänge, besondere berufliche Anforderungen und Einsatzgebiete, Ziele, Inhalte und Pläne des Unterrichts in der Grafischen Technik.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Druckprozesse und Weiterverarbeitung
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Prozeßgestaltung und Auftragsberatung und -bearbeitung
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Aufgaben aus einem weiteren, in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Gebiet aus (2) ohne Berufsfeldlehre/Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 102
Informatik (Datenverarbeitung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis über die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Drei Seminare, davon ein Seminar in der Vertiefungsrichtung (Wirtschaftsinformatik oder Softwaretechnologie);
2.
ein Praktikum aus den Gebieten der praktischen oder angewandten Informatik;
3.
ein Seminar zur Berufsfeldlehre/Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Hauptstudium
a)
Aufbau und die Anwendungsgebiete der Informatik;
b)
Stellenwert der Informatik im gesamtwirtschaftlichen Rahmen;
c)
Grundlagen der technischen Informatik;
d)
Betriebssysteme;
e)
Grundlagen der theoretischen Informatik;
f)
Grundlagen der Fachdidaktik;
g)
Entwickeln, Darstellen, Umformen und Realisieren von Algorithmen;
h)
Fähigkeiten auf zwei Gebieten der praktischen oder angewandten Informatik;
i)
Fähigkeiten in der Nutzung einer höheren Programmiersprache;
j)
Erstellen, Modifizieren und Weiterentwickeln von lauffähigen Rechnerprogrammen;
2.
Vertiefungsrichtung Wirtschaftsinformatik
a)
wesentliche Teile der Wirtschaftsmathematik;
b)
Aspekte der Volkswirtschaftslehre;
c)
Gebiete der Betriebswirtschaftslehre (z. B. Innovation/Marketing, Bankbetriebslehre; Beschaffungs- und Produktionswirtschaft, Management);
d)
Informations- und Datenschutzrecht;
e)
Modeliierung und Simulation;
f)
praktische Methoden der Wirtschaftsinformatik;
g)
Lösen von Problemen aus unterschiedlichen Sachgebieten der Vertiefungsrichtung mit rechentechnischen Mitteln
oder
3.
Vertiefungsrichtung Softwaretechnologie
a)
Softwaretechnologie;
b)
Software-Entwicklungswerkzeuge;
c)
Betriebssysteme und Rechnerkommunikation;
d)
Rechnernetze;
e)
Daten- und Wissensbanken;
f)
Modeliierung und Simulation;
g)
Anwendung erworbener Kenntnisse und Methoden auf die Weiterentwicklung der Softwaretechnologie.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Hauptfachrichtung
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Vertiefungsrichtung
Prüfungsdauer: 3 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Komplexprüfung
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 103
Landwirtschaft

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis über die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
Ein Seminar Bodenkunde (mit integriertem Praktikum);
2.
ein Seminar Ökologie/Landeskunde;
3.
ein Seminar Pflanzenernährung/Düngung;
4.
ein Seminar Ernährung landwirtschaftlicher Nutztiere;
5.
ein Seminar Agrarökonomik;
6.
ein Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Acker- und Pflanzenbau
a)
Grundsätze und Gestaltung der integrierten und ökologisch orientierten Pflanzenproduktion;
b)
Einfluß des Standortes, der Bodenbearbeitung, der Düngung, des Pflanzenschutzes der Fruchtfolgegestaltung, der Versorgung der Böden mit organischer Substanz und der Sortenwahl auf Ertrag, Qualität und ökologische Fragen im Rahmen des integrierten Pflanzenbaus;
c)
Anbau und Anbaumethoden der wichtigsten landwirtschaftlichen Fruchtarten und nachwachsender Rohstoffe;
d)
Feldfutterbau und die Grünlandbewirtschaftung.
2.
Phytomedizin
a)
Schädlingskunde und Phytopathologie;
b)
integrierter Pflanzenschutz im Landbau als Hauptziel des praktischen Pflanzenschutzes;
c)
Anwender-, Verbraucher- und Umweltschutz;
d)
Eigenschaften, Wirkungen und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln und der dafür erforderlichen Geräte;
e)
Rechtsfragen zum Pflanzenschutz.
3.
Tierzucht und Tierhaltung
a)
Vererbung qualitativer und quantitativer Merkmale, Methoden der Zuchtwertschätzung und Selektion sowie Auswirkungen von Inzucht und Kreuzung;
b)
Domestikation und Rassen der Haustierarten;
c)
Zuchtmethoden und Zuchtprogramme;
d)
Ethologie und Nutztierökologie;
e)
Haltungsformen landwirtschaftlicher Nutztiere;
4.
Land- und Verfahrenstechnik
a)
Werkstoffe sowie Aufbau und Funktionsweise von Maschinen und Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion;
b)
Einsatzgrundsätze der Technik in Verfahren der Pflanzenproduktion und der Tierproduktion einschließlich des landwirtschaftlichen Bauwesens;
c)
Ansprüche an den Maschinenführer sowie Grundkenntnisse über ergonomische Zusammenhänge beim Einsatz der Landtechnik;
5.
Landwirtschaftliche Betriebslehre
a)
Kenntnisse über die Struktur und Funktion eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie die Gestaltung der Betriebsorganisation;
b)
Grundkenntnisse im betrieblichen Rechnungswesen;
c)
Kenntnisse über die Umsetzung agrarpolitischer bzw. marktwirtschaftlicher Ziele und Instrumentarien bei der Führung eines Landwirtschaftsbetriebes;
6.
Fachdidaktik

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Acker- und Pflanzenbaus
oder
zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Tierzucht und Tierhaltung
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Landwirtschaftlichen Betriebslehre
oder
zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Land- und Verfahrenstechnik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Phytomedizin
oder
Acker- und Pflanzenbau
oder
Tierzucht und Tierhaltung
oder
Land- und Verfahrenstechnik
oder
landwirtschaftliche Betriebslehre
Es sind zwei Gebiete auszuwählen, die in der schriftlichen Prüfung keine Berücksichtigung fanden.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 104
Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von:

1.
Zwei Bescheinigungen über fachwissenschaftliche Studien in Ernährungswissenschaften und Hauswirtschaftswissenschaften,
2.
einer Bescheinigung über je ein Praktikum zur Chemie und zu den Lebensmittelwissenschaften;
3.
einer Bescheinigung über berufskundliche und fachdidaktische Studien.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Ernährungsphysiologie/Biochemie der Ernährung
a)
stoffliche und energetische Grundlagen der Ernährung;
b)
Nahrungsaufnahme und Verzehrsregulation;
c)
verdauungsphysiologische Leistungen beim Menschen;
d)
Nährstoffverwertung für Erhaltung und differenzierte Leistungen (einschließlich Bedarfsableitung).
2.
Mikrobiologie/Hygiene
a)
Systematik, Morphologie und Physiologie der Mikroorganismen;
b)
vorkommende Mikroorganismen;
c)
Untersuchungen, Untersuchungskriterien und Untersuchungsmethoden bei Lebensmitteln;
d)
Sterilisation und Desinfektion;
e)
Hygiene der Ernährung und der Nahrung, Umwelthygiene, Sozialhygiene;
f)
Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und Kontaminationen.
3.
Wirtschaftslehre des Haushalts bzw. der Klein- und Mittelbetriebe
a)
Rechnungswesen der Materialwirtschaft und der Steuerlehre als Grundlage für das Verständnis der angewandten Wirtschaftslehre des Haushalts und der Betriebslehre;
b)
Wirtschaftlichkeitsrechnungen als Hilfsmittel bei Entscheidungsfindungen und zur Auswahl von lnvestitionsalternativen;
c)
Aufbau und Organisation der Materialwirtschaft;
d)
Disposition, Führung und Abrechnungen von Privat- und Anstaltshaushalten bzw. Klein- und Mittelbetrieben und die Gestaltung von Entscheidungsprozessen;
e)
spezielles Privat- und Wirtschaftsrecht (Kaufrecht, Verbraucherschutz, Versicherungs- und Steuerrecht, Miet-, Beherbungs- und Reiserecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Handels- und Vereinsrecht, Umweltrecht).
4.
Erzeugung von Nahrungsmitteln
a)
Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte;
b)
Bildung wertbestimmender Inhaltsstoffe,
c)
Zusammenhänge zwischen der Erzeugung der Produkte und ihrer Qualität.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung Zwei Klausuren aus:
a)
Ernährungsphysiologie/Biochemie der Ernährung
oder
Mikrobiologie/Hygiene
und
b)
Wirtschaftslehre des Haushaltes bzw. der Klein- und Mittelbetriebe
oder
Erzeugung von Nahrungsmitteln
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Aufgaben aus dem Gebiet Berufsfeldlehre/Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Aufgaben aus einem weiteren in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Gebiet der Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 105
Metalltechnik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Nachweis von:

1.
Zwei Bescheinigungen über die fachwissenschaftlichen Studien in der beruflichen Fachrichtung (Metalltechnik), darunter eine Bescheinigung in der gewählten Vertiefung (Produktionstechnik oder Kraftfahrzeugtechnik oder Versorgungstechnik oder Fertigungsprozeß oder Fertigungssysteme);
2.
einem Praktikum zur Metalltechnik;
3.
einer Bescheinigung über berufskundliche und fachdidaktische Studien.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fertigungstechnik/Fertigungsmittel/Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme
Hauptgruppen der Fertigungstechnik (industrielle und handwerkliche Berufsfelder), Maschinen (schneidende, spanende, umformende Werkzeugmaschinen), Betrachtungsstandort: Nutzen/Verwenden von Werkzeugmaschinen zum Fertigen, Vorrichtungen/Werkzeuge (als Gegenstand und Mittel berufsförmiger Facharbeit);
2.
Fertigungsvorbereitung/Technologische lnformationsverarbeitung/CNC-Programmierung/CIM-Labor
Grundlagen der rechnergestützten Konstruktion und Produktion, rechnergestützte CNC-Programmierung, rechnergestützte Arbeitsvorbereitung und -durchführung (Einführung in die Produktions-, Planungs- und Steuerungssysteme/PPS), Grundlagen der rechnergestützten Qualitätssicherung;
3.
Antriebstechnik/Hydraulik/Pneumatik/Automatisierung von Werkzeugmaschinen
Elektrische, hydraulische u. a. Antriebe in Aufbau und Wirkungsweise, Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, Analyse hydraulischer Systeme, Anwendung, Einführung in die Automatisierung von Werkzeugmaschinen, Prozeßüberwachung, Prozeßsicherung,
4.
Automatisierung von Fertigungsprozessen
Gerätetechnische und aufgabenorientierte Gliederung der Hierarchie von Steuerungsstrukturen der Fertigungstechnik, Aufbau, Funktion und Topologie von Kommunikationsstrukturen in der Fertigung, Methoden der Prozeßüberwachung, -sicherung und Qualitätsregelung;
5.
Fertigungsverfahren
Überblick über Fertigungsverfahren (Hauptgruppen) und deren Anwendungsbereiche, Überblick über die spanenden und umformenden Werkzeugmaschinen, vertiefte Kenntnisse über wesentliche Fertigungsverfahren, Kenntnisse zur Fertigungsplanung sowie zu Konstruktionsmerkmalen von Werkzeugmaschinen;
6.
Verbrennungsmotoren
Umfassende Kenntnisse über thermodynamische Grundlagen der Arbeitsprozesse, Berechnungsgrundlagen für die Grundauslegung, Betriebsverhalten, Gemischbildung und Verbrennung, Ladungswechsel, Massen- und Energieströme, Umweltauswirkungen, Antriebstechnik und -aggregate, Bremsanlagen, Fahrwerk, Lenkung, Eigenlenkung, Federung und Dämpfung, Vorschriftenwerk, Kfz-Elektronik;
7.
Heizungstechnik
Kenntnis der Grundlagen der Heizungstechnik, wie Wärmebedarf, Bauelemente, Heizungssysteme, vertiefte Kenntnisse zu Grundlagen der Bemessung (in gewerblich-technischer Sicht) von Heizungssystemen;
8.
Berufsfeldlehre/Fachdidaktik Metalltechnik
Industrielle und handwerkliche Ausbildungsberufe im Berufsfeld Metalltechnik, spezielle berufliche Anforderungen und Einsatzfelder, Akzentuierung des metalltechnischen Unterrichts, Erziehungs- und Bildungsauftrag der Berufsschule, Ziele, Inhalte, Gestaltung des Unterrichts in Metalltechnik, Arbeit(Technik/Bildung und Gestaltung von Facharbeit, Lernort Werkstatt, spezielle fachdidaktische Aspekte einer Vertiefungsrichtung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Vertiefungsrichtung Fertigungsprozeß
Fertigungstechnik/Fertigungsmittel
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Fertigungsvorbereitung / Technologische Informationsverarbeitung / CNC-Programmierung / CIM-Labor
Prüfungsdauer: 4 Stunden
oder
b)
Vertiefungsrichtung Fertigungssysteme
Fertigungstechnik/Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Antriebstechnik, Hydraulik/Pneumatik, Automatisierung von Werkzeugmaschinen
Prüfungsdauer: 4 Stunden
oder
c)
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik
Fertigungsverfahren
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Automatisierung von Fertigungsprozessen
Prüfungsdauer: 4 Stunden
oder
d)
Kraftfahrzeugtechnik Verbrennungsmotoren/Kraftfahrzeuge
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Automatisierung von Fertigungsprozessen
Prüfungsdauer: 4 Stunden
oder
e)
Vertiefungsrichtung Versorgungstechnik
Heizungstechnik
Prüfungsdauer: 4 Stunden
Automatisierung von Fertigungsprozessen
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Aufgaben aus dem Gebiet Berufsfeldlehre/Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Aufgaben aus einem weiteren, in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Gebiet der Metalltechnik
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 106
Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Nachweis von:

1.
Je ein Seminar in:
a)
Politikwissenschaft;
b)
Philosophie/Soziologie;
c)
Umwelterziehung;
d)
Betriebswirtschaftslehre;
e)
Volkswirtschaftslehre;
f)
Rechtswissenschaft;
g)
Geistes- bzw. Sozialwissenschaft;
h)
Fachdidaktik Wirtschafts- und Sozialkunde.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Politikwissenschaften
a)
Wissenschaft von der Politik;
b)
Verfassungspolitik, Regierungssysteme, Theorie und Praxis des Pluralismus, Politische Systeme der Gegenwart, Funktionen von Parteien, Parlamenten und Abgeordneten;
2.
Philosophie/Soziologie
a)
Philosophie vom Menschen und der Geschichte der politischen Philosophie;
b)
Religionen in der Geschichte der Völker, Sozialethik, Soziologische Industrieforschung, Sozialisation und Individualentwicklung;
3.
Betriebswirtschaftslehre
a)
allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
b)
zwei Teilbereiche der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre z. B. Rechnungswesen, Innovation und Marketing, Beschaffungs- und Produktionswirtschaft, Personalwirtschaft, betriebliche Steuerlehre, Organisationslehre und Unternehmensführung;
4.
Volkswirtschaftslehre
a)
Volkswirtschaftslehre (Mikroökonomie und Makroökonomie);
b)
Wirtschaftspolitik als Ordnungs- und Prozeßpolitik;
5.
Rechtswissenschaft
a)
Begriffe und Sachgebiete des Rechts und des Arbeitsrechts, Grundfragen der Funktion, Methoden und Wirkungsweisen;
b)
Grundlinien des öffentlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes im Überblick;
c)
Fähigkeit zum Erschließen und zur Interpretation von Rechtsquellen;
6.
Fachdidaktik Wirtschafts- und Sozialkunde
a)
Grundbegriffe, Aufgaben- und Fragestellungen der Fachdidaktik;
b)
Lehrplan- und Curriculumtheorie im Zusammenhang mit dem Unterrichtsfach;
c)
Probleme der Persönlichkeitsentwicklung ·in -Verbindung mit dem Unterricht im Fach.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
eine Aufgabengruppe aus Politikwissenschaften oder Philosophie/Soziologie oder Rechtswissenschaft nach Wahl
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
eine Aufgabengruppe Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre nach Wahl
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre aus dem Gebiet, das nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurde, unter Einbeziehung anderer relevanter Gebiete.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

§ 107
Sozialpädagogik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Nachweis über die Teilnahme an Seminaren und Praktika:
a)
Sozialpädagogik;
b)
Sozialpsychologie;
c)
Soziologie;
2.
Nachweis über die Mitarbeit an einem sozialpädagogischen Projekt;
3.
Nachweis über vertiefte Ausbildung in Erziehungswissenschaft;
4.
ein Seminar Berufsfeldlehre Fachdidaktik

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Tätigkeitsfelder, Aufgabenbereiche und Institutionen der Sozialpädagogik/Sozialarbeit, insbesondere im Hinblick auf entsprechende berufliche Einsatzfelder sowie Kenntnisse in der Organisation und Planung von Sozialarbeit;
2.
Zusammenhänge von Gesellschaft und Sozialarbeit unter historischem und systematischem Aspekt, bezogen auf jene Berufsfelder, die Lehrer an berufsbildenden Schulen zu vertreten haben;
3.
Methoden der Sozialpädagogik/Sozialarbeit und ihre Anwendung für entsprechende Adressaten der Sozialpädagogik/Sozialarbeit;
4.
Sozialarbeit und sozialpädagogische Tätigkeit, auch im Hinblick auf berufsbildende Schulen;
5.
Kenntnisse in der Fachdidaktik der Sozialpädagogik.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Sozialpädagogik (einschließlich Fachdidaktik)
b)
Sozialpsychologie oder Soziologie
Prüfungsdauer: je 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sozialpädagogik,
b)
Sozialpsychologie oder Soziologie
Es ist das Gebiet auszuwählen, das nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurde.
c)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: je 30 Minuten

§ 108
Textil- und Bekleidungstechnik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Nachweis von:

1.
Zweier Bescheinigungen über fachwissenschaftliche Studien in der beruflichen Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnik;
2.
einer Bescheinigung in der gewählten Vertiefung (Textiltechnik oder Konfektionstechnik oder Textiltechnik/Textilveredlung/Textilreinigung);
3.
einer Bescheinigung über berufskundliche und fachdidaktische Studien.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Vertiefungsrichtung Textiltechnik
a)
Weberei
oder
b)
Wirkerei/Strickerei
Vorbereitungsverfahren, Herstellungsverfahren, Bau- und Wirkungsweise von Maschinen, technologische Berechnung und Leistungsberechnungen, Erzeugnisentwicklung, Bindungstechnik, Aufbau und Bezeichnung textiler Flächen;
c)
Textile Werkstoff- und Prüftechnik
(Wahlpflichtfach alternativ zu 4.oder 5.)
Faserstoffprüfverfahren, Garnprüfverfahren, Flächenprüfverfahren, mathematisch-statistische Auswertung;
d)
Spezielle Garnherstellungsverfahren (Wahlpflichtfach alternativ zu 3. oder 5.)
Baumwollspinnverfahren, Kammgarnspinn verfahren, Streichgarnspinnverfahren, Zwirn- und Texturierverfahren, technologische Berechnung, Entwicklungstendenzen;
e)
Spezielle Flächenbildungsverfahren (Wahlpflichtfachalternativ zu 3. oder 4.)
Spezielle Webverfahren oder Wirk- und Strickverfahren, Neuerungen und Entwicklungstendenzen in der Herstellung textiler Flächen;
2.
Vertiefungsrichtung Konfektionstechnik
a)
Konfektionstechnik
Technisch-technologische Grundlagen; Herstellungsprozesse für Kleidung, Wäsche, Raumtextilien und technische Textilien, Trenn-, Form- und Fügverfahren, Bau- und Wirkungsweise wichtiger Maschinen der Konfektionierung, technologische Berechnungen;
b)
Bekleidungstechnik
Spezielle Herstellungsverfahren von Damen-, Herren- und Kinderbekleidung, Zuschnittverfahren, Maschinen und Geräte, Finishverfahren
oder
c)
Gestaltung und Konstruktion in der Konfektionstechnik
Konstruktionsgrundlagen, Grundkonstruktionen verschiedener Kleidungsformen, Proportionsfiguren, Detailgestaltung, Gestaltungselemente Farbe und Design, Modeskizzen, Modellierung, rechnergestützte Konstruktionen
oder
d)
Meß- und Prüftechnik und Qualitätssicherung in der Konfektionstechnik
Qualitätsmerkmale, Prüfverfahren von: Präsentationseigenschaften, Behaglichkeitseigenschaften und Pflegeeigenschaften; Auswertungsverfahren;
3.
Vertiefungsrichtung
Textilchemie/Textilveredlung/Textilreinigung
a)
Textilchemie/Textilveredlung
oder
b)
Textilchemie/Textilreinigung
Chemisch-technologische Grundlagen der textilen Faserstoffe, chemisch-struktureller Bau von Textilhilfsmitteln, chemische Wirkprinzipien in der Veredlung, Syntheseprinzipien, Veredlungsverfahren für Faserstoffe, Garn, textile Flächen und konfektionierte Erzeugnisse, Reinigungsverfahren textiler Erzeugnisse, Bau und Wirkungsweise von Apparaten, Maschinen und Anlagen, Berechnungen;
c)
Spezielle Textilveredlung
(Wahlpflichtfach alternativ zu d)
Vorbereitungsverfahren, Spezielle Färbe- und Druckverfahren textiler Erzeugnisse, Naßveredlung, Textilhilfsmittel, Echtheiten, Prüfverfahren, Finishverfahren
oder
d)
Spezielle Textilreinigung
(Wahlpflichtfach alternativ zu c)
Vorbereitungsverfahren, Waschverfahren und Maschinen, chemische Reinigungsverfahren und Maschinen, ausgewählte Färbeverfahren, Nachreinigung und Detachur, Trocken- und Glättverfahren, Finishverfahren und Expedition;
e)
Berufsfeldlehre/Fachdidaktik Textil- und Bekleidungstechnik Berufsfeld wichtiger Textil- und Bekleidungsberufe, grundlegende Ausbildungsgänge an berufsbildenden Schulen, Bildungsaufgaben im dualen System, Lerninhalte, Lernziele/Lernbedingungen in ausgewählten Unterrichtsfächern, Theorie der Unterrichtsgestaltung, Unterrichtsvorbereitung, -durchführung und -auswertung.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Zwei Klausuren aus den Gebieten Weberei oder Wirkerei/Strickerei oder Konfektionstechnik oder Textilchemie/Textilveredlung oder Textilchemie/Textilreinigung
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Aufgaben aus dem Gebiet Berufsfeldlehre/Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten
b)
Aufgaben aus einem weiteren in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Gebiet der Textil- und Bekleidungstechnik
Prüfungsdauer: 60 Minuten

§ 109
Wirtschaftspädagogik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Nachweis von:

1.
Einem Seminar Wirtschaftspädagogik;
2.
einem Seminar Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
3.
einem Seminar Allgemeine Volkswirtschaftslehre;
4.
einem Seminar Rechtswissenschaft;
5.
einem Seminar Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Volkswirtschaftslehre
a)
Öffentliche Finanzen und Sozialpolitik
Der Staat als Träger der Finanzpolitik, Allokation, Stabilisierung, Verteilung, finanzwissenschaftliche Steuerlehre, Gegenstand, Methoden der Sozialpolitik, Analyse aktueller Probleme;
b)
Wirtschaftspolitik
Theorie der Wirtschaftspolitik, wirtschaftspolitische Konzeptionen, Wettbewerbs- und Konzentrationspolitik, Beziehungen zwischen Ordnungs-, Ablauf- und Strukturpolitik;
c)
Weltwirtschaft
Weltwirtschaftslehre, Wirtschaftssysteme, Raumwirtschaftslehre, Probleme der Entwicklungsländer;
d)
Ergänzender Prüfungsbereich Betriebswirtschaftslehre: Grundprobleme, Methoden sowie Ergebnisse der Betriebswirtschaftslehre; Grundprobleme der Betriebe und ihrer sozio-ökonomischen Grundlagen, Vertrautheit mit den Grundproblemen der Produktionswirtschaft, der Absatz- und Beschaffungswirtschaft sowie der Finanzwirtschaft, der Unternehmung, Vertrautheit mit funktionsübergreifenden Problemen der Unternehmungen;
2.
Betriebswirtschaftslehre
a)
Unternehmensführung
Zielsetzungen von Unternehmungen, Unternehmensplanung, Bestimmungsfunktionen und Wirkungen von Organisationsstrukturen, Unternehmenskooperation, Unternehmungsführung und Arbeitsrecht;
b)
Unternehmungsrechnung, -prüfung und -besteuerung
Externe Rechnungslegung, Besteuerung der Unternehmung, betriebswirtschaftliches Rechnungswesen, Recht der verbundenen Unternehmungen;
c)
Bank- und Finanzwirtschaft
Bankbetriebslehre, betriebliche Finanzwirtschaft, Kapitalbedarf und Formen der Finanzierung, finanzwirtschaftliche Rechnungsverfahren;
d)
Absatzwirtschaft und -politik
Absatzwirtschaft und absatzpolitisches Instrumentarium, Marketingplanung und -kontrolle, Handelsbetriebslehre;
e)
Produktionswirtschaft und Betriebsinformatik
Produktive Faktoren und Kombinationsprozeß, Datenverarbeitung und Informationssysteme, Planungsmodelle;
f)
Rechtswissenschaft
Wirtschaftlich relevante Teile des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
g)
Verkehrswirtschaft
Verkehrswirtschaft und Verkehrsbetriebe, Strukturelemente, Funktionsbereiche und Leistungen der Verkehrsbetriebe, Entwicklung der Verkehrsbetriebslehre;
h)
Versicherungswirtschaft
Versicherungswirtschaft und Versicherungsbetriebe, Strukturelemente und Funktionsbereiche des Versicherungsbetriebes, Risiko und Versicherungsproduktion, Entwicklung der Versicherungsbetriebslehre;
i)
Vergleichende Betriebswirtschaftslehre
Theorie und Technik des betriebswirtschaftlichen Vergleichs, Wirtschaftsbereichs- und Wirtschaftssystemvergleiche, Vergleich zwischen öffentlicher Verwaltung und Unternehmungen;
k)
Ergänzender Prüfungsbereich Volkswirtschaftslehre:
Grundprobleme, Methoden sowie Ergebnisse der Volkswirtschaftslehre,
Grundelemente des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland,
Grundprobleme der ökonomischen Theoriebildung, der mikroökonomischen und makroökonomischen Theorie und der Wirtschaftspolitik.

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Allgemeine Volkswirtschaftslehre
Prüfungsdauer: 4 Stunden
b)
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
a)
Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
oder
Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren.
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b)
Fachdidaktik
Prüfungsdauer: 30 Minuten

Sechster Teil
Lehramt an Förderschulen

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 110
Sonderpädagogische Fachrichtungen

Die Prüfung für das Lehramt an Förderschulen kann in folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen wahlweise abgelegt werden.

1.
Geistigbehindertenpädagogik;
2.
Lernbehindertenpädagogik;
3.
Körperbehindertenpädagogik;
4.
Sprachbehindertenpädagogik;
5.
Verhaltensbehindertenpädagogik.

§ 111
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen umfaßt Prüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 110 und wahlweise in Grundschuldidaktik nach § 30 oder einem „Studierten Fach“ einschließlich seiner Fachdidaktik nach §§ 31 bis 37.

(2) Das Studium in Geistigbehindertenpädagogik kann nur mit dem Studium der Didaktik der Grundschule verbunden werden.

§ 112
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen umfaßt eine Wissenschaftliche Arbeit, schriftliche und mündliche Prüfungen.

(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in der Regel in einer der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 110 anzufertigen.

(3) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber Klausurarbeiten im Erziehungwissenschaftlichen Bereich, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und im „Studierten Fach“ anzufertigen. In dem Fach, in dem der Bewerber die Wissenschaftliche Arbeit eingereicht hat, kann die schriftliche Prüfung erlassen werden. Die Entscheidung darüber treffen die Hochschulen intern.

(4) In jeder der sonderpädagogischen Fachrichtungen, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und im „Studierten Fach“ sind mündliche Prüfungen abzulegen. Der Bewerber hat die Möglichkeit, bis zu drei Bereiche als Schwerpunkte für die mündliche Prüfung anzugeben.

§ 113
Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus als dieser gleichwertig anerkannt wurde, oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Förderschulen besitzt und an einer entsprechenden öffentlichen Schule oder Ersatzschule in freier Trägerschaft hauptamtlich tätig ist, kann Erweiterungsprüfungen ablegen.

(2) Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:

1.
In der Didaktik der Grundschule oder in einem Fach der Fächergruppen der Mittelschule, wobei nur die Erweiterung gewählt werden kann, die nicht schon nach§ 110 Teil des Studiums ist;
2.
in einem „Studierten Fach“ (§ 3 Abs. 3 und § 110);
3.
in Deutsch als Zweitsprache.

(3) Die Prüfung in Geistigbehindertenpädagogik kann nur um die Fächer Deutsch, Hauswirtschaftswissenschaft, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport oder Technik erweitert werden.

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 114
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

Zulassungsvoraussetzungen, inhaltliche Prüfungsanforderungen und Prüfungsteile entsprechen denjenigen für das Lehramt an Grundschulen (§ 29) oder denjenigen für das Lehramt an Mittelschulen (§ 41) unter besonderer Berücksichtigung der Förderschule.

§ 115
Prüfungsanforderungen in den sonderpädagogischen Fachrichtungen

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:

1.
In der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik
a)
an einem Seminar in Geistigbehindertenpädagogik und einem Seminar in Didaktik des Unterrichts für geistig Behinderte;
b)
an je einem Seminar oder einer Übung in
Neurologie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychologie der geistigen Behinderung,
Pädagogik der geistigen Behinderung oder Soziologie der geistigen Behinderung,
pädagogisch-psychologischer Diagnostik, Sprachbehindertenpädagogik,
Lernbehindertenpädagogik oder Verhaltensbehindertenpädagogik oder
Körperbehindertenpädagogik mit ihren entsprechenden Inhalten;
2.
In der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik
a)
an einem Seminar in Lernbehindertenpädagogik und einem Seminar in Didaktik des Unterrichts für Lernbehinderte;
b)
an je einem Seminar oder einer Übung in
Pädagogik der Lernbehinderung oder Soziologie der Lernbehinderung,
Psychologie der Lernbehinderung,
pädagogisch-psychologischer Diagnostik,
Sprachbehindertenpädagogik,
Geistigbehindertenpädagogik oder Verhaltensbehindertenpädagogik oder Körperbehindertenpädagogik mit ihren entsprechenden Inhalten;
3.
In der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik
a)
an einem Seminar in Körperbehindertenpädagogik und einem Seminar in Didaktik des Unterrichts für Körperbehinderte;
b)
an je einem Seminar oder einer Übung in
Psychologie der Körperbehinderung einschließlich pädagogisch-psychologischer Diagnostik,
Pädagogik der Körperbehinderung oder Soziologie der Körperbehinderung,
Anatomie und Physiologie des Stütz- und Bewegungssystems und des Nervensystems,
Sprachbehindertenpädagogik, unter dem Aspekt der Sprachstörungen bei Körperbehinderten (z. B. Dysarthie);
Lernbehindertenpädagogik oder Geistigbehindertenpädagogik oder Verhaltensbehindertenpädagogik mit ihren entsprechenden Inhalten;
4.
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik
a)
an einem Seminar in Sprachbehindertenpädagogik, einem Seminar in sprachheilpädagogischer Diagnostik und Therapie und Didaktik des Unterrichts für Sprachbehinderte;
b)
an je einem Seminar oder einer Übung in
Stimm- und Sprachheilkunde oder Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres und der Stimmbildungsorgane,
Phonetik,
psychologischer Diagnostik und Intervention bei Sprachbehinderungen,
angewandter Sprachwissenschaft,
musischer Erziehung bei Sprachbehinderten,
Verhaltensbehindertenpädagogik oder Lernbehindertenpädagogik mit entsprechenden Inhalten;
5.
In der Fachrichtung Verhaltensbehindertenpädagogik
a)
an zwei Seminaren in Verhaltensbehindertenpädagogik;
b)
an je einem Seminar oder einer Übung in
Didaktik des Unterrichts für Verhaltensgestörte,
Psychologie der Verhaltensstörung,
pädagogisch-psychologischer Diagnostik,
psychologischer Therapie oder Training des Lehrerverhaltens,
Lernbehindertenpädagogik oder Sprachbehindertenpädagogik
oder
Pädagogik der Verhaltensstörung oder Soziologie der Verhaltensstörung;

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen richten sich grundsätzlich nach der entsprechenden Kombination der sonderpädagogischen Fachrichtungen.

1.
In der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik
Geistigbehindertenpädagogik (einschließlich Früherziehung und Erwachsenenbildung), Didaktik des Unterrichts für geistig Behinderte, Psychologie der geistigen Behinderung (einschließlich pädagogisch-psychologischer Diagnostik), ausgewählte Kapitel der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der Neurologie, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen der Körperbehindertenpädagogik oder Verhaltensbehindertenpädagogik oder Lernbehindertenpädagogik;
2.
In der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik
Lernbehindertenpädagogik, Didaktik des Unterrichts für Lernbehinderte, Psychologie der Lernbehinderung (einschließlich pädagogisch-psychologischer Diagnostik), ausgewählte Kapitel aus der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der Neurologie, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen der Verhaltensbehindertenpädagogik oder Geistigbehindertenpädagogik oder Körperbehindertenpädagogik;
3.
In der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik
Körperbehindertenpädagogik (einschließlich Frühförderung, Erwachsenenbildung), Didaktik des Unterrichts für Körperbehinderte, Psychologie der Körperbehinderung (einschließlich pädagogisch-psychologischer Diagnostik), ausgewählte Kapitel aus der Neurologie und Orthopädie, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen der Lernbehindertenpädagogik oder Verhaltensbehindertenpädagogik oder Geistigbehindertenpädagogik;
4.
In der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik
Sprachbehindertenpädagogik (einschließlich Frühförderung sowie Betreuung erwachsener Sprachbehinderter), allgemeine und angewandte Sprachwissenschaft (einschließlich Psychologie der Sprache), allgemeine und angewandte Phonetik, Psychologie der Sprachbehinderung, Sprachheilpädagogische Diagnostik, Therapie der Sprachbehinderungen, Didaktik des Unterrichts für Sprachbehinderte, Stimm- und Sprachheilkunde, Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung;
5.
In der Fachrichtung Verhaltensbehindertenpädagogik
Verhaltensbehindertenpädagogik, Didaktik des Unterrichts für Verhaltensbehinderte, Psychologie der Verhaltensstörung (einschließlich klinischer Psychologie und pädagogisch-psychologischer Diagnostik), ausgewählte Kapitel aus der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der Neurologie, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen der Lernbehindertenpädagogik oder Körperbehindertenpädagogik oder Geistigbehindertenpädagogik;

(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)

1.
Schriftliche Prüfung
a)
in den Fachrichtungen Geistigbehinderten- oder Körperbehinderten- oder Lernbehinderten- oder Verhaltensbehindertenpädagogik
eine Aufgabe aus dem Gebiet der Pädagogik der jeweiligen Fachrichtung,
eine Aufgabe aus dem Gebiet der Didaktik der jeweiligen Fachrichtung;
b)
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik
eine Aufgabe aus den Gebieten Sprachbehindertenpädagogik
oder
eine Aufgabe aus dem Gebiet Psychologie der Sprachbehinderung (Angabe im Zulassungsgesuch);
 
eine Aufgabe aus dem Gebiet der sprachheilpädagogischen Diagnostik und Therapie der Didaktik des Unterrichts an Sprachbehindertenschulen.
Für jede Aufgabe werden zwei Themen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: jeweils 3 Stunden.
2.
Mündliche Prüfung
(vier Gebiete, die jeweils getrennt zu benoten sind)
a)
in den Fachrichtungen Geistigbehinderten- oder Körperbehinderten- oder Lernbehinderten- oder Verhaltensbehindertenpädagogik,
Psychologie der gewählten Fachrichtung,
Psychopathologie und Neurologie (bei Körperbehindertenpädagogik Orthopädie anstelle von Psychopathologie) des Kindes- und Jugendalters;
Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik,
Grundlagen einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen:
Geistigbehinderten- oder Körperbehinderten- oder Lernbehinderten- oder Verhaltensbehindertenpädagogik (Angabe im Zulassungsgesuch, die eigene Fachrichtung kann nicht gewählt werden);
b)
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik
das aus Nummer 1 b) nicht schriftlich geprüfte Gebiet,
allgemeine und angewandte Sprachwissenschaft und allgemeine und angewandte Phonetik,
Stimm- und Sprachheilkunde,
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung (Angabe im Zulassungsgesuch)
Prüfungsdauer: in den genannten Prüfungsgebieten jeweils 30 Minuten.

§ 116
Praktika

(1) Im Zusammenhang mit dem Studium sonderpädagogischer Fachrichtungen sind folgende Praktika zu leisten

1.
Sozialpraktikum
Es ist vor Aufnahme des Studiums in einer Einrichtung für Behinderte oder in einer allgemeinen Einrichtung des Sozialbereiches (z. B. Jugendamt, Kinderheim, Tagesstätte, Vorschuleinrichtung, Waisenhaus) oder in einer Förderschule abzuleisten und dauert vier Wochen. In begründeten Fällen kann es bis zum Beginn des fünften Semesters nachgeholt werden. Es dient dem Bewerber zur Prüfung seiner Eignung und Neigung für den Förderschuldienst, der in sozialer Hinsicht besonders hohe Anforderungen stellt.
2.
Sonderpädagogisches Blockpraktikum an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung
Es handelt sich um ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten Fach steht. Die Probleme der Früherziehung und des ambulanten Förderunterrichts sollen mit erfaßt werden. Im sonderpädagogischen Blockpraktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele:
a)
Kenntnis der sonderpädagogischen Aufgaben und Ziele des Curriculums der betreffenden Förderschulart in den einzelnen Stufen, gegebenenfalls einschließlich der schulvorbereitenden Einrichtungen;
b)
Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren;
c)
Analyse der besonderen Lernschwierigkeiten für den Schüler infolge der Behinderung;
d)
Kenntnis von sonderpädagogischen Fördermaßnahmen.
3.
Fachdidaktisches Blockpraktikum, das an der Mittelschule oder am Gymnasium abzuleisten ist, wenn das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem Studium der Didaktik der Mittelschule oder des Gymnasiums oder wenn die sonderpädagogische Fachrichtung mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule oder des Gymnasiums verbunden wird.
4.
Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum
Es handelt sich um ein didaktisches Praktikum in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung während der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindestens 4  Wochenstunden für die Dauer von zwei Semestern. Es steht in enger Verbindung mit den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen.
Im studienbegleitenden Praktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele:
a)
Kenntnis behinderungsspezifischer und fächerspezifischer Arbeitsweisen anband einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Stufen, einschließlich schulvorbereitender Einrichtungen und ambulanter Förderungsmaßnahmen an allgemeinen Schulen;
b)
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und von mindestens drei eigenen Lehrversuchen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hochschullehrer;

(2) Die Vorschriften über das zusätzliche einsemestrige studienbegleitende Praktikum in der Grundschule im Umfang von wenigstens 3 Semesterwochenstunden gelten auch für den Fall, daß das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem Studium der Didaktik der Grundschule verbunden wird, die Vorschriften über das zusätzliche einsemestrige studienbegleitende Praktikum an der Mittelschule bzw. dem Gymnasium im Umfang von mindestens 3 Semesterwochenstunden für den Fall, daß das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule bzw. des Gymnasiums verbunden wird.

(3) Der Nachweis der Praktika nach Absatz 1 ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen.

§ 117
Anerkannte sonderpädagogische Qualifikationen

Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation kann neben oder im Anschluß an das Studium eines Lehramtes an Grund- oder Mittelschulen oder an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Förderschulen durchgeführt werden. § 110 gilt für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation entsprechend. Der Erwerb einer besonderen sonderpädagogischen Qualifikation dient der Erweiterung eines Lehramts.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme:

1.
In den Fachrichtungen Geistigbehinderten- oder Körperbehinderten- oder Lernbehinderten- oder Verhaltensbehindertenpädagogik
a)
an einem Seminar in Pädagogik der gewählten Fachrichtung;
b)
an einem Seminar oder einer Übung in Psychologie und einem Seminar in Didaktik der gewählten Fachrichtung;
2.
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik
a)
an einem Seminar in Sprachheilpädagogischer Diagnostik und Therapie;
b)
an einem Seminar in Stimm- und Sprachheilkunde und einem Seminar in Phonetik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
In der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik
Grundlegende Kapitel aus
a)
Geistigbehindertenpädagogik;
b)
Didaktik des Unterrichts für geistig Behinderte;
c)
Psychologie der geistigen Behinderung;
2.
In der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik
Grundlegende Kapitel aus
a)
Körperbehindertenpädagogik;
b)
Didaktik des Unterrichts für Körperbehinderte;
c)
Psychologie der Körperbehinderung;
3.
In der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik
Grundlegende Kapitel aus
a)
Lernbehindertenpädagogik;
b)
Didaktik des Unterrichts für Lernbehinderte;
c)
Psychologie der Lernbehinderung;
4.
In der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik
Grundlegende Kapitel aus
a)
Sprachbehindertenpädagogik;
b)
Stimm- und Sprachheilkunde;
c)
Allgemeine und Angewandte Phonetik;
5.
In der Fachrichtung Verhaltensbehindertenpädagogik
Grundlegende Kapitel aus
a)
Verhaltensbehindertenpädagogik;
b)
Didaktik des Unterrichts bei Verhaltensbehinderten;
c)
Psychologie der Verhaltensstörung.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik:
eine Aufgabe aus dem Bereich der Sprachbehindertenpädagogik;
b)
in den Fachrichtungen Geistigbehinderten- oder Körperbehinderten- oder Lernbehinderten- oder Verhaltensbehindertenpädagogik:
eine Aufgabe aus dem Bereich der Didaktik der gewählten Fachrichtung.
Für jede Aufgabe werden zwei Themen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 4 Stunden
2.
Mündliche Prüfung
Sie erfaßt
a)
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik:
Stimm- und Sprachheilkunde sowie allgemeine und angewandte Phonetik;
b)
in den Fachrichtungen Geistigbehinderten- oder Körperbehinderten- oder Lernbehinderten- oder Verhaltensbehindertenpädagogik:
Pädagogik der gewählten Fachrichtung sowie Psychologie der gewählten Fachrichtung.
Prüfungsdauer in den einzelnen Prüfungsgebieten: je 30 Minuten.

Siebenter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 118
Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung gilt für Bewerber, die vor dem 1. Januar 1990 zu einem Lehrerstudium zugelassen wurden mit der Maßgabe, daß sie von den formalen Anforderungen dieser Verordnung gemäߧ 9 Abs. 4 Nr. 6, 9, 10 und 15 teilweise entbunden werden können. Das Nähere regelt das Sächsische Staatsministerium für Kultus durch eine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die vor dem 1. Januar 1990 immatrikulierten Studenten für die Lehrämter an Mittelschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen können die Erste Staatsprüfung noch in den bereits gewählten Fächerverbindungen ablegen.

(3) Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Abs. 2 und für die mündliche Prüfung gemäß § 14 ist bis zum 31. Dezember 1994 in besonderer Weise die bisherige Gestaltung der Ausbildung der Bewerber im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen.

§ 119
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Zur gleichen Zeit tritt entgegenstehendes oder entsprechendes Recht der DDR außer Kraft.

Dresden, den 26. März 1992

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

Anlage