Gesetz
über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG)

Vom 30. Juni 1992

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:
Auflösung der Kreis- und Bezirksgerichte

Die Aufgaben der Kreis- und Bezirksgerichte werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften von den in diesem Gesetz bestimmten Gerichten übernommen.

Artikel 2:
Gerichte für Arbeitssachen

§ 1
Errichtung des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte

(1) Das Landesarbeitsgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Chemnitz.

(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für die Landkreise Bautzen, Bischofswerda, Hoyerswerda, Kamenz, Löbau, Görlitz, Niesky, Weißwasser und Zittau sowie für die Kreisfreie Stadt Görlitz;
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Landkreise Annaberg, Brand-Erbisdorf, Chemnitz-Land, Flöha, Freiberg, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal, Marienberg, Rochlitz, Stollberg und Zschopau sowie für die Kreisfreie Stadt Chemnitz;
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Landkreise Dippoldiswalde, Dresden, Freital, Großenhain, Meißen, Pirna, Riesa und Sebnitz sowie für die Kreisfreie Stadt Dresden;
4.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Landkreise Borna, Delitzsch, Döbeln, Eilenburg, Geithain, Grimma, Leipzig, Oschatz, Torgau und Wurzen sowie für die Kreisfreie Stadt Leipzig;
5.
in Zwickau mit Zuständigkeit für die Landkreise Aue, Auerbach, Glauchau, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen, Reichenbach, Schwarzenberg, Werdau und Zwickau sowie für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau.

§ 2
Außenkammern

In Görlitz werden Außenkammern des Arbeitsgerichts Bautzen errichtet. Diese sind zuständig für die Landkreise

Görlitz, Niesky, Weißwasser und Zittau sowie für die Kreisfreie Stadt Görlitz.

Artikel 3: Sozialgerichte

§ 1
Errichtung des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte

(1) Das Landessozialgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Chemnitz.

(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

1.
in Dresden mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Dresden,
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Chemnitz,
3.
in Leipzig mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Leipzig.

§ 2
Fachkammern

Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.

§ 3
Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand

Das zuständige Staatsministerium bestimmt die Vollstreckungsbehörden gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz.

Artikel 4:
Verwaltungsgerichte

§ 1
Errichtung des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Bautzen. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Oberverwaltungsgericht“.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Dresden mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Dresden,
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Chemnitz,
3.
in Leipzig mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Leipzig.

§ 2
Normenkontrollverfahren

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.

(2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Oberverwaltungsgericht mit der Besetzung von fünf Berufsrichtern.

§ 3
Vertrauensleute

Für Vertrauensleute im Sinne des § 26 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und deren Stellvertreter gelten die §§ 24 und 25 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Artikel 5:
Finanzgericht

§ 1
Errichtung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2
Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden;
2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist;
3.
über Umlageangelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere über Kirchensteuern und Kirchgeld.

§ 3
Beiladung der Kirchen und der Religionsgemeinschaften

Das Finanzgericht lädt in Umlageangelegenheiten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften bei, deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden.

Artikel 6:
Ordentliche Gerichte

1. Abschnitt:
Sitz und Bezirke der Gerichte

§ 1
Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2
Landgerichte

Die Landgerichte haben ihren Sitz in

1.
Bautzen mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Bischofswerda, Hoyerswerda und Kamenz;
2.
Chemnitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Annaberg, Chemnitz, Freiberg, Hainichen, Marienberg, Oederan, Rochlitz, Stollberg und Zschopau;
3.
Dresden mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Dippoldiswalde, Dresden, Großenhain, Meißen, Neustadt, Pirna und Riesa;
4.
Görlitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Görlitz, Löbau, Weißwasser und Zittau;
5.
Leipzig mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Borna, Delitzsch, Döbeln, Eilenburg, Grimma, Leipzig, Oschatz, Torgau und Wurzen;
6.
Zwickau mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Aue, Auerbach, Glauchau, Plauen, Reichenbach, Schwarzenberg und Zwickau.

§ 3
Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Annaberg, Aue, Auerbach, Bautzen, Bischofswerda, Borna, Chemnitz, Delitzsch, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Eilenburg, Freiberg, Glauchau, Görlitz, Grimma, Großenhain, Hainichen, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Löbau, Marienberg, Meißen, Neustadt, Oederan, Oschatz, Pirna, Plauen, Reichenbach, Riesa, Rochlitz, Schwarzenberg, Stollberg, Torgau, Weißwasser, Wurzen, Zittau, Zschopau und Zwickau.

(2) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die Landkreise und Kreisfreien Städte, die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichnet sind.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Zweigstellen auch außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts errichten und diesen bestimmte sachliche und örtliche Zuständigkeiten überragen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint.

2. Abschnitt:
Anwaltszulassung, Gerichtsvollzieher, Legalisation

§ 4
Gleichzeitige Anwaltszulassung beim Landgericht und bei dem Oberlandesgericht

Der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen nach den maßgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen dafür vorliegen.

§ 5
Gerichtsvollzieher

(1)Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,

1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
3.
Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,
5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten,
6.
gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.

(2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 6
Legalisation

Der Präsident des Landgerichts ist für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Weg zuständig.

Artikel 7:
Staatsanwaltschaften

§ 1
Gliederung und Sitz

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Oberlandesgericht sowie bei den Landgerichten.

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirkes wahr.

§ 2
Zweigstellen

Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium der Justiz bei einem Amtsgericht eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts errichten.

§ 3
Amtsanwälte

Das Staatsministerium der Justiz kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.

Artikel 8:
Allgemeine Vorschriften, Übergangsregelungen

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz benannt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Amtstracht

(1) Rechtsanwälte tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts eine andere Regelung angemessen ist.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann die Amtstracht durch Rechtsverordnung bestimmen.

2. Abschnitt:
Übergangsregelungen

§ 3
Zuweisung der ehrenamtlichen Richter der besonderen Gerichtsbarkeiten

Die für die Spruchkörper für Arbeits- und Sozialrecht sowie für Verwaltungssachen bei den Kreisgerichten gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter werden den Arbeits-, Sozial-, Verwaltungsgerichten zugewiesen, in deren Bezirk die Kreisgerichte ihren Sitz haben. Die ehrenamtlichen Richter bei den Bezirksgerichten, die für die Senate für Arbeits-, Sozial- und Finanzrecht gewählt oder berufen sind, werden den jeweiligen oberen Landesgerichten zugewiesen, diejenigen, die für die Senate für Verwaltungssachen gewählt sind, werden demjenigen Verwaltungsgericht zugewiesen, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die Zuweisung erfolgt für die Dauer, für die die ehrenamtlichen Richter gewählt oder berufen sind.

§ 4
Gleichstellungsklausel

(1) Wo Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen die Zuständigkeit der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte und die Landgerichte an die Stelle der Bezirksgerichte.

(2) Für die Verfahren nach §§ l4 und 14a des Gesetzes über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken ( Entschädigungsgesetz ) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 209) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. DDR I S. 329) ist das Kreisgericht, Kammer für Baulandsachen, nach Einführung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte das Landgericht, Kammer für Baulandsachen zuständig. Für diese Verfahren gelten §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches entsprechend.

§ 5
Sachliche Zuständigkeit beim Übergang der Verfahren

(1) Die anhängigen Gerichtsverfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte über, welche in den maßgebenden Prozeßgesetzen bestimmt sind. Im übrigen gehen die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren auf die Amtsgerichte, die bei den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren auf die Landgerichte und die bei den besonderen Senaten der Bezirksgerichte anhängigen Verfahren auf das Oberlandesgericht über.

(2) Die bei den Kammern und Senaten für die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialrecht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das im Instanzenzug zuständige Gericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit über; bei anhängigen Baulandsachen verbleibt es bis zur Einführung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte bei der Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte.

§ 6
Örtliche Zuständigkeit beim Übergang der Verfahren.

Die bei den Kreisgerichten und Bezirksgerichten im ersten Rechtszug anhängigen Verfahren gehen auf das Gericht über, in dessen Bezirk das Kreisgericht oder das Bezirksgericht seinen Sitz hatte. Soweit sie bei den Bezirksgerichten in einem höheren Rechtszug anhängig sind, gehen sie auf das Gericht über, in dessen Bezirk das erstinstanzlich erkennende Gericht seinen Sitz hatte.

§ 7
Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurde, muß wiedereröffnet werden.

§ 8
Hauptverhandlung in Strafsachen

Hat eine Hauptverhandlung in Strafsachen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so wird sie in der bisherigen Besetzung weitergeführt; der Spruchkörper besteht insoweit als Teil des nach § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Satz 1 bestimmten Gerichtes weiter fort.

Artikel 9:
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und anderer Vorschriften

§ 1
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„(1) Als Richtervertretungen werden errichtet
 
1.
bei den Gerichten Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter nach Maßgabe des § 15,
 
2.
Präsidialräte für jede Gerichtsbarkeit beim Staatsministerium der Justiz für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter nach Maßgabe des § 22.“
2.
§ 16 wird wie folgt neu gefaßt:
„§ 16 Bildung der Richterräte
(1) Richterräte werden bei allen Gerichten gebildet, bei denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind.
(2) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel fünf bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern,     über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.“
3.
§ 18 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt:
„(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll.
(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, sobald seine Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und seine Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.
Entsprechendes gilt, wenn ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.“
4.
§ 23 wird wie folgt neu gefaßt:
„§ 23 Zusammensetzung des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einen Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats; Stellvertreter des Vorsitzenden ist in diesem Falle sein Vertreter im Amt.“
5.
In § 25 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksgerichtspräsidenten“ ersetzt durch „wahlberechtigten Gerichtspräsidenten“.
6.
Es wird ein neuer § 32a aufgenommen:
„§ 32a Landespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte
(1) In Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter mit.
(2) In Angelegenheiten der Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom Ministerpräsidenten berufen. Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Freistaat Sachsen. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertreter vorgesehenen Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtszweige sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) In Angelegenheiten der Staatsanwälte tritt an die Stelle des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“
7.
§ 33 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Leipzig, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.“
8.
§ 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören“.
9.
§ 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien der oberen Landesgerichte und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.“
10.
In § 54 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte „eines Bezirkes“ und die Worte „bei den Bezirksgerichten“ zu streichen.
11.
§ 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der beim Staatsministerium der Justiz zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern.“
12.
In § 55 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksstaatsanwaltschaften“ ersetzt durch „Staatsanwaltschaften“.
13.
In § 61 Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Für jede besondere Gerichtsbarkeit sind bis spätestens 31. Dezember 1992 Richtervertretungen gemäß § 11 zu wählen. Bei den ordentlichen Gerichten sind bis spätestens 30. Juni 1993 Richterräte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 zu wählen.“
14.
Nach § 61 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bis zur Errichtung der Richtervertretungen nach Absatz 3 führen die bisherigen Richtervertretungen die Geschäfte weiter. Mit der Errichtung der neuen Richtervertretungen scheiden die Richter, die für die neuen Richtervertretungen wahlberechtigt sind, aus den bisherigen Richtervertretungen aus.“

§ 2
Änderungen des sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (SächsLandwVerfAusfG) vom 14. November 1991 (SächsGVBl. S. 379) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ l Ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 2l. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), werden aufgrund von Vorschlagslisten für die Amtsgerichte und das Oberlandesgericht von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts berufen.
(2) Der Präsident bestimmt für die Gerichte seines Geschäftsbereiches die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.“
2.
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2 Vorschlagslisten
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter werden für die Amtsgerichte und für das Oberlandesgericht jeweils in getrennten Listen vom Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten sind mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen.“
3.
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5 Ergänzungsliste
Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordert der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste an. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen einer in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppe angehören sollen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Ergänzungsliste entsprechend.“

§ 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens

§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Anlage II, Kapitel IV, Abschnitt 1, Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)) wird für den Freistaat Sachsen aufgehoben.

Artikel 10:
Inkrafttreten

Die Artikel 2 bis 5, Artikel 8 §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, §§ 6 und 7 sowie Artikel 9 § I Nrn. 1 bis 6, 13 und 14 und § 3 treten am 1. Juli 1992 in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Juni 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage
zu Artikel 6 § 3 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes:

Zuständigkeit Amtsgerichte
Laufende Nummer Amtsgericht Zuständigkeit
Amtsgericht Zuständigkeit für die Landkreise und Kreisfreien Städte
  1. Annaberg Annaberg
  2. Aue Aue
  3. Auerbach Auerbach, Klingenthal
  4. Chemnitz Kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Chemnitz
  5. Bautzen Bautzen
  6. Bischofswerda Bischofswerda
  7. Borna Borna, Geithain
  8. Delitzsch Delitzsch
  9. Dippoldiswalde Dippoldiswalde, Freital
10. Döbeln Döbeln
11. Dresden Kreisfreie Stadt Dresden, Landkreis Dresden
12. Eilenburg Eilenburg
13. Freiberg Freiberg, Brand-Erbisdorf
14. Glauchau Glauchau
15. Görlitz Kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Görlitz
16. Grimma Grimma
17. Großenhain Großenhain
18. Hainichen Hainichen
19. Hoyerswerda Hoyerswerda
20. Kamenz Kamenz
21. Leipzig Kreisfreie Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig
22. Löbau Löbau
23. Marienberg Marienberg
24. Meißen Meißen
25. Neustadt Sebnitz
26. Oederan Flöha
27. Oschatz Oschatz
28. Pirna Pirna
29. Plauen Kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Plauen, Oelsnitz
30. Riesa Riesa
31. Reichenbach Reichenbach
32. Rochlitz Rochlitz
33. Schwarzenberg Schwarzenberg
34. Stollberg Stollberg, Hohenstein-Ernstthal
35. Torgau Torgau
36. Weißwasser Weißwasser, Niesky
37. Wurzen Wurzen
38. Zittau Zittau
39. Zschopau Zschopau
40. Zwickau Kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Zwickau, Werdau